Falschparker-Melder muss 100 Euro DSGVO-Schadensersatz zahlen
Schon der kleine Griff zum Smartphone kann große rechtliche Folgen haben. Wer Parkverstöße dokumentiert und an eine App weiterleitet, glaubt häufig, im öffentlichen Interesse zu handeln. Doch das Oberlandesgericht Dresden (Beschl. v. 09.09.2025, Az. 4 U 464/25 ) machte nun deutlich, dass engagierte Privatpersonen schnell Grenzen überschreiten. Ein Mann, der einen Falschparker fotografierte, nahm dabei auch den Beifahrer auf. Die Folge: 100 Euro Schadensersatz, ein Löschungsanspruch – und Anwaltskosten von 627,13 Euro.
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass selbst ein vermeintlich gut gemeinter Hinweis zu einem kostspieligen DSGVO-Verstoß werden kann.
Der Auslöser: Ein Beweisfoto mit unerwarteten Folgen
Der Mann fotografierte ein Fahrzeug, das seiner Ansicht nach falsch geparkt war, und leitete dieses Foto über die App „weg.li“ an die Behörden weiter. Die App ist dafür bekannt, Parkverstöße strukturiert zu melden. Eine Belohnung gibt es nicht, dafür aber ein öffentlich einsehbares Ranking besonders aktiver Nutzer.
Das Foto zeigte jedoch nicht nur das Auto, sondern auch den Beifahrer, der im Fahrzeug sitzen geblieben war. Dieser stellte fest, dass sein Gesicht klar erkennbar abgebildet war, und ging rechtlich dagegen vor. Das OLG Dresden gab ihm Recht und sah in der Aufnahme einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.
Warum die DSGVO überhaupt gilt
Keine journalistische Tätigkeit – kein KUG
Zunächst klärte das Gericht, welche Rechtsgrundlage maßgeblich ist. Fotografien von Personen können grundsätzlich auch dem Kunsturhebergesetz unterfallen. Dieses tritt nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO jedoch nur dann zurück, wenn die Aufnahme zu journalistischen Zwecken erfolgt.
Da der Mann als Privatperson handelte und keine Berichterstattung betrieb, kam das KUG nicht zur Anwendung. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter § 823 BGB spielte keine Rolle, denn die DSGVO hat Vorrang, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Warum das Foto personenbezogene Daten enthält
Ein Gesicht, insbesondere verbunden mit Ort, Zeit und weiteren Metadaten, erlaubt die Identifizierung einer Person. Damit liegen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO vor. Schon das Hochladen der Aufnahme über „weg.li“ ist eine automatisierte Verarbeitung.
Die DSGVO gilt nur dann nicht, wenn die Nutzung rein privat ist oder wenn Behörden im Rahmen amtlicher Aufgaben tätig werden. Beides war hier ausgeschlossen. Der Mann war weder im familiären Umfeld unterwegs noch Teil einer staatlichen Stelle.
Rechtfertigt das Melden eines Parkverstoßes eine Datenverarbeitung?
Kein Handeln im öffentlichen Interesse
Der Beklagte berief sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO: Er habe eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Das OLG Dresden bewertete diese Argumentation jedoch kritisch. Ein öffentliches Interesse kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufgabe einem Verantwortlichen durch Gesetz oder Verordnung übertragen wurde.
Da der Mann allein aus eigenem Antrieb handelte und keine hoheitliche Befugnis besaß, scheiterte dieser Rechtfertigungsansatz.
Kein überwiegendes berechtigtes Interesse
Auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO half ihm nicht weiter. Zwar kann das Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellen. Doch dieses endet dort, wo die Grundrechte des Betroffenen überwiegen.
Der Beifahrer befand sich in einer privaten Situation, ohne Bezug zum Parkverstoß. Sein Gesicht wurde ohne Wissen und ohne Einwilligung abgelichtet. Damit war der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich.
Die Abwägung: Privatsphäre vor Ordnungssinn
Das OLG Dresden stellte klar, dass das Schutzinteresse des Beifahrers deutlich überwiegt. Hinzu kam ein weiterer Aspekt, der für die Praxis besonders wichtig ist: Der Parkverstoß hätte problemlos ohne erkennbares Gesicht dokumentiert werden können.
Hier liegt der Kern des Verstoßes. Die DSGVO verlangt nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO die Datenminimierung. Verarbeitet werden dürfen nur diejenigen Daten, die zwingend erforderlich sind. Das Gesicht des Beifahrers war dafür nicht notwendig.
Wer also als Privatperson glaubt, in einem solchen Moment „Beweise“ sichern zu müssen, sollte sich bewusst sein, dass er schnell zu viele Informationen erfasst.
Die Folgen: Löschung, Schadensersatz und Anwaltskosten
Der Beifahrer konnte sowohl die vollständige Löschung des Fotos als auch Schadensersatz verlangen. Dabei reicht es nicht aus, lediglich eine Datei aus einem Ordner zu entfernen. Gelöscht ist erst das, was wirklich vollständig und endgültig verschwunden ist – inklusive aller Backups.
Der Beklagte hatte angegeben, das Foto sei „wahrscheinlich“ gelöscht, was das Gericht keineswegs überzeugte.
100 Euro immaterieller Schadensersatz
Das OLG Dresden sprach dem Kläger 100 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Entscheidend war nicht ein konkreter Missbrauch der Daten, sondern der nahezu anderthalbjährige Kontrollverlust über das eigene Bild. Schon dieser Verlust kann als Schaden im Sinne der DSGVO bewertet werden. Die Höhe von 100 Euro sei, so das Gericht, angemessen.
Erstattung der Anwaltskosten
Zusätzlich musste der Falschparker-Melder die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers tragen. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.100 Euro folgten Kosten von 627,13 Euro.
Damit wurde aus einer vermeintlich harmlosen Meldung ein überraschend teures Unterfangen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung zeigt, dass engagierte Bürger bei der Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten schnell in den Anwendungsbereich der DSGVO geraten. Besonders heikel wird es, wenn Personen erkennbar abgebildet werden – selbst wenn diese nicht am eigentlichen Verstoß beteiligt sind.
Sie sollten beachten, dass das Festhalten eines Parkverstoßes grundsätzlich möglich sein kann, jedoch stets mit der Pflicht zur Datenminimierung verbunden ist. Wird eine Person unnötig abgebildet, kann dies zu erheblichen Ansprüchen führen.
Privatpersonen handeln nicht im öffentlichen Auftrag und können sich daher nicht auf hoheitliche Rechtfertigungen berufen. Wer also übermotiviert Fotos an Apps oder Behörden sendet, riskiert ein unnötiges Kostenrisiko.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht, dass zwischen Ordnungssinn und Datenschutz eine klare Grenze verläuft. Wer Verstöße dokumentiert, sollte äußerst sorgfältig vorgehen und personenbezogene Daten nur dann erfassen, wenn sie zwingend notwendig sind.
Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. Der Beifahrer wurde grundlos erfasst, was zu Schadensersatz und einem umfangreichen Löschungsanspruch führte.
Für Privatpersonen bleibt die Erkenntnis: Wer zu viel dokumentiert, kann schnell selbst im Fokus der Gerichte stehen.
Ansprechpartner
Dipl. Wirtschaftsjurist / FH Killian Hedrich
Dipl. Wirtschaftsjurist / FH Killian Hedrich
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

