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falsches Aufbringung eines Etiketts mit der Mindesthaltbarkeit ist Wettbewerbsverstoß

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein leckeres Nudelgericht gehört auch hierzulande für viele Haushalte zu einem ebenso bekömmlichen wie nahrhaften Essen. Zumal ein solches mittlerweile durch fertige Pasta und die entsprechenden in Italien hergestellten Soßen auch in deutschen Supermärkten zu finden ist. Schwer im Magen lag einem südländischen Hersteller derartiger Waren aber das Vorgehen eines deutschen Importeurs. Der Bundesgerichtshof entschied den Fall im September 2012.

Die Waren aufgekauft

Geklagt hatte eine italienische Firma, die sich in der Herstellung sowie dem Vertrieb von Nudeln, Soßen und Ähnlichem in den letzten Jahrzehnten auch auf dem deutschen Markt einen wohlklingenden Namen erworben hatte. Dieses Unternehmen stellte fest, dass ein Teil seiner Waren in deutschen Restpostenmärkten verkauft wurde, dabei aber die eigene Preisvorstellung unterbot. Zudem seien alle Angaben, die für den Verbraucher interessant sein könnten und zu denen etwa das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Nährwerttabelle zählen, für den hiesigen Markt nicht geschaffen gewesen. Letztlich habe der deutsche Importeur aber auch mit selbst fabrizierten Etiketten die Markenbezeichnung des Herstellers überklebt und die Firma damit zuweilen in einem schlechten Lichte dastehen lassen.

Der Parallelimport als Geschäftszweig

Grundsätzlich behandelt der Sachverhalt das Problem des sogenannten Parallelimports, der sich in den vergangenen Dekaden auch in Deutschland weit verbreitet hat. Hierbei stellt ein Produzent eine Ware im Ausland her und vertreibt sie auf deutschen Märkten. Gleichzeitig erwirbt ein deutscher Importeur ein ähnliches Sortiment im Ursprungsland, macht sich die unterschiedlichen Steuerhöhen zunutze und verkauft das Angebot zu einem günstigeren Preis, als es dem eigentlichen Produzenten möglich ist. Derartige Offerten lassen sich meist in den Restpostenmärkten finden, wo es der Importeur in der Regel auch nicht allzu genau mit der Etikettierung nimmt. Wichtige Daten fehlen dadurch schon einmal gänzlich oder sind für den Verbraucher aufgrund der fremden Sprache nicht erkennbar.

Der Verbraucher ist schützenswert

Hinsichtlich der für den Käufer wichtigen Angaben, die sich vorrangig auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nährwerttabelle und die Nennung der Zutaten beziehen, folgte der Bundesgerichtshof der Argumentation der Klägerin. Hierin sei ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Der Importeur habe es verpasst, die Daten in einer Form aufzubereiten, die auch der durchschnittliche deutsche Verbraucher erkennen könne. Die italienischen Bezeichnungen seien für einige Bürger zwar sicherlich lesbar, für den Großteil aber nicht zu entschlüsseln. Das Vorgehen verstößt damit gegen den Wettbewerb. Daran ändern auch die angebrachten Etiketten nichts, auf denen sich derartige Angaben zwar befanden, die aber schief oder auf dem Kopf stehend, teils auch schwer lesbar auf die Packungen geklebt waren.

Die Marke beschädigt

Ebenso stimmte der Bundesgerichtshof der Klägerin zu, dass das Gesamtbild der Marke des Unternehmens durch das Aufbringen der Etiketten in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Aufkleber prangten nicht selten halb auf dem Logo der Firma und waren auch in sich sehr unsorgfältig aufgetragen worden. Der Verbraucher könne daraus die Vermutung ableiten, dass der italienische Hersteller es allgemein mit der Ordnung nicht allzu genau nehme und dass eventuell auch sein Warensortiment nicht sonderlich hochwertig sei. Damit wären Rückgänge im Umsatz nicht unwahrscheinlich. Der Konzern, der die Nudeln und Soßen herstellte, besitzt damit einen Unterlassungsanspruch gegen den deutschen Importeur.

BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11

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