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Falsche Suchrubrik

Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In seinem Urteil vom 06.10.2011 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit einer Klage zwischen zwei Gebrauchwagenhändlern, die ihre Fahrzeuge auf einer Handelsplattform des Internets zum Kauf anbieten. Die Beklagte hatte dort ein Fahrzeug des Herstellers BMW unter der Überschrift "Gesamt-KM 112.970, ATM 1.260 KM" zum Kauf angeboten, hatte es jedoch in die Rubrik für Fahrzeuge "bis 5.000 km" eingestellt. Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Sie klagte auf Unterlassung und Kostenerstattung. Die Beklagte machte den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend, da der Klägeranwalt ein "Abmahngeschäft" betreibe. Sie habe den Kilometerstand wahrheitsgemäß angegeben.

In den Vorinstanzen war die Beklagte zur Unterlassung und zur Kostenerstattung verurteilt worden. Sie solle unterlassen, für den Fahrzeugverkauf mit Kilometerangaben zu werben, die niedriger als die tatsächlichen sind, wenn sie dadurch in eine günstigere Suchrubrik gelangt. Das Berufungsgericht hatte dieses unter Hinweis auf das UWG bestätigt. Zwar seien im Angebotstext zutreffende Angaben über die Laufleistung des Fahrzeuges enthalten. Aber schon die fehlerhafte Einstellung des Angebots in die Rubrik "bis 5.000 km" wäre geeignet, dass sich potentielle Käufer mit diesem Angebot befassen. Hierdurch hätte sich die Beklagte einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft, zumal ein derartiges Angebot zusätzlich bei allen Suchanfragen über 5.000 km erschiene.

Hinsichtlich der zahlreichen Abmahnungstätigkeiten der Klägerin wurde festgestellt, sie sei noch kein Indiz für einen Missbrauch. Das wäre nur der Fall, wenn sich die Klägerin überwiegend von sachfremden Zielen hätte leiten lassen. Das sei nicht der Fall.

Nachdem das OLG die Revision zuließ, beschäftigte sich der BGH mit dem Fall. Er hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Hierfür spielte das Abmahnverhalten der Klägerin keine Rolle. Jedoch verneinte das Gericht eine relevante Irreführung des Verbrauchers. Werbung sei nur irreführend, wenn sie bei einem erheblichen Teil der Käuferkreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorrufe. Da die Beklagte zur Laufleistung des Fahrzeugs und des Austauschmotors wahre Angaben machte, konnten diese von einem informierten, verständigen Durchschnittsverbraucher zur Kenntnis genommen werden. Bei einem Preissegment über 10.000 Euro, wie hier, handele es sich um einen Gegenstand von erheblichem Wert, der mit Aufmerksamkeit wahrgenommen werde. Der Verbraucher würde den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Rubrik "bis 5.000 km" und der Laufleistung von 112.970 km sofort als versehentlich falsch oder als nur auf den Austauschmotor bezogen verstehen.

Es sei somit unrichtig, dass diese falsche Einordnung den Verbraucher relevant beeinflusse. Zwar könne es für eine Irreführung ausreichend sein, dass sich der Verbraucher aufgrund einer falschen Rubrik überhaupt näher mit einem Angebot beschäftigt. Das gelte hier nicht, da man schon aus der Textüberschrift erkennen konnte, dass das Angebot falsch eingestellt wurde. Dieses habe auch das Berufungsgericht beschrieben. Der Widerspruch würde "ins Auge springen".

Der Umstand, dass das Angebot der Beklagten aufgrund der falschen Suchrubrik zusätzlich auch in anderen Rubriken wie "bis 100.000 km" erschienen sei, reiche für eine relevante Irreführung nicht. Die Klage sei daher unbegründet und das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen seien, habe der Senat in der Sache selbst entschieden.

BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 42/10

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