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Falsche Energieeffizienzklasse stehen völligem Fehlen gleich

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie kennen die Situation: Ein Prospekt ist schon im Druck, der Online-Shop live, die Kampagne geplant. Und dann steckt in der Pflichtangabe zur Energieeffizienz ein Fehler. Oft wirkt das auf den ersten Blick „harmlos“, weil ja immerhin irgendetwas angegeben wurde.

Genau diese Denkweise hat das Oberlandesgericht Hamm im Ordnungsmittelverfahren (Beschluss vom 27.06.2023 – I-4 W 50/22) ausgebremst. Die Kernaussage der Entscheidung: Im Vollstreckungskontext kann eine unzutreffende (verkürzte) Angabe zum Effizienzspektrum als kerngleich zu einem Verstoß gewertet werden, der das vollständige Fehlen des Spektrumhinweises untersagt. Brisant ist das besonders, wenn bereits ein Unterlassungstitel existiert.

Was ist mit „Energieeffizienzklasse“ und „Spektrum“ überhaupt gemeint?

Bei vielen energieverbrauchsrelevanten Produkten genügt es wettbewerbsrechtlich nicht, nur allgemein „sparsam“ oder „effizient“ zu werben. Das europäische Energiekennzeichnungsrecht sieht je nach Produktgruppe konkrete Pflichtinformationen vor, die auch in Werbung eine Rolle spielen können.

Typischerweise geht es um zwei Bausteine:

  • Die konkrete Energieeffizienzklasse des beworbenen Modells
  • Das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen (also die Bandbreite, innerhalb derer die Klasse einzuordnen ist)

Der Sinn dahinter ist nachvollziehbar: Nur wenn der Verbraucher die Einordnung innerhalb des gesetzlichen Spektrums versteht, kann er das Produkt besser vergleichen.

Der Fall vor dem OLG Hamm: Von „fehlend“ zu „falsch“ und trotzdem im Kern dasselbe

Ausgangspunkt: Unterlassungstitel wegen fehlender Angaben

Im zugrunde liegenden Verfahren war ein Unternehmen bereits per Anerkenntnisurteil verpflichtet worden, bestimmte Haushaltsgeräte und Einbauküchen nicht ohne Hinweis auf das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen zu bewerben. Der Titel war mit Ordnungsmittelandrohung versehen.

Das ist die klassische Ausgangslage im Wettbewerbsrecht:

  • Abmahnung oder Klage
  • Unterlassungstitel
  • Bei erneutem Verstoß droht die Vollstreckung über Ordnungsmittel

Die neue Werbung: Spektrum angegeben, aber falsch

Später bewarb das Unternehmen in einem Werbeprospekt Einbaubacköfen mit einem Spektrum, das verkürzt und damit unzutreffend war. Angegeben wurde:

  • „A+++ bis A“

Tatsächlich hätte nach der damals maßgeblichen Vorgabe ein weiteres Spektrum genannt werden müssen:

  • „A+++ bis D“

Die Gläubigerseite beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Die Verteidigung: „Praxisnäher“ als das Gesetz?

Die Schuldnerseite argumentierte im Kern:

  • Das engere Spektrum sei sachlich zutreffend, weil schlechtere Klassen (B, C, D) am Markt faktisch kaum noch vorkämen
  • Ein Spektrum bis D sei deshalb eher „überholt“ und könne sogar irreführen
  • Außerdem sei die Angabe „A“ innerhalb des engeren Spektrums für das Unternehmen eher nachteilig, weil das Produkt im Vergleich „schlechter“ wirke

Diese Argumentation klingt auf den ersten Blick pragmatisch. Sie hat vor dem OLG Hamm jedoch nicht getragen.

Die Entscheidung des OLG Hamm: Unrichtig kann wie fehlend wirken

Kerngedanke: Unzutreffend steht fehlend im Kern nahe

Das OLG Hamm hat die sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsmittelentscheidung zurückgewiesen. Das Landgericht hatte bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt; das OLG hat dies bestätigt.

Entscheidend ist die Begründung zur Kerngleichheit:

  • Eine unzutreffende Spektrumsangabe kann den Verbraucher im Ergebnis ähnlich wenig informieren wie ein vollständig fehlender Spektrumhinweis.
  • Wer durch Urteil verpflichtet ist, Angaben ordnungsgemäß zu machen, kann sich nicht dadurch „retten“, dass er zwar etwas abdruckt, aber inhaltlich falsch.

Damit ordnet das OLG Hamm die falsche Angabe dem Kernbereich des Verbots zu. Für die Vollstreckung bedeutet das: Der Titel wird nicht nur bei identischer Wiederholung verletzt, sondern auch bei kerngleichen Abwandlungen.

Kein Spielraum für „eigenes Gutdünken“

Besonders klar ist der zweite Punkt der Entscheidung: Selbst wenn der Markt bestimmte Klassen faktisch kaum noch kennt, bleibt die Rechtslage maßgeblich.

Das Gericht stellt sinngemäß darauf ab:

  • Das maßgebliche Spektrum ergibt sich aus den rechtlichen Vorgaben
  • Ein einzelnes Unternehmen darf diese Vorgaben nicht nach praktischer Einschätzung „korrigieren“
  • Gerade bei normierten Verbraucherinformationen soll nicht jeder Marktteilnehmer eigene Standards setzen

Für die Praxis heißt das: „Marktrealität“ ersetzt nicht automatisch die rechtliche Pflichtangabe.

Auch „nachteilig“ schützt nicht vor Ordnungsmitteln

Ebenso wichtig: Das OLG Hamm hat sich nicht davon beeindrucken lassen, dass die falsche Angabe aus Sicht der Schuldnerin sogar ungünstig gewesen sein könnte.

Die Überlegung dahinter ist praxisnah:

  • Im Vollstreckungsverfahren geht es nicht darum, ob der Verstoß dem Schuldner wirtschaftlich nutzt
  • Es geht darum, ob gegen den Unterlassungstitel verstoßen wurde
  • Pflichtinformationen dienen der Vergleichbarkeit und Transparenz, nicht der „Werbelogik“ eines Unternehmens

Warum das wettbewerbsrechtlich relevant ist: UWG, Marktverhaltensregel und Vollstreckungsdruck

Pflichtangaben sind häufig „Marktverhaltensregeln“

Verstöße gegen Energiekennzeichnungsvorgaben werden im Wettbewerbsrecht oft als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel eingeordnet. Das kann Unterlassungsansprüche auslösen, typischerweise flankiert von:

  • Abmahnkosten
  • Unterlassungsverpflichtung
  • Bei erneuter Zuwiderhandlung Vertragsstrafe oder Ordnungsmittel

Welche Anspruchsgrundlagen im konkreten Fall einschlägig sind, hängt von Produktgruppe, Werbeform und Normadressat ab. Die Grundlinie bleibt jedoch: Pflichtangaben sind kein „Nice-to-have“.

Kerngleichheit ist das eigentliche Risiko nach einer Unterlassung

Viele Unternehmen unterschätzen nicht den ersten Prozess, sondern den Alltag danach. Denn ein Unterlassungstitel wirkt in die Zukunft. Und er wird regelmäßig so verstanden, dass er auch kerngleiche Varianten erfasst.

Kerngleich kann eine neue Handlung vor allem dann sein, wenn:

  • das charakteristische Risiko der ursprünglichen Verletzung bestehen bleibt
  • der Verbraucher im Ergebnis ähnlich informiert oder ähnlich wenig informiert wird
  • die Abweichung eher kosmetisch wirkt als substanziell

Genau hier setzt die OLG-Hamm-Entscheidung an.

Was Sie als Händler oder Hersteller aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Typische Fehlerquellen bei Energieangaben in Prospekten und Online-Shops

In der Praxis entstehen Fehler häufig nicht durch böse Absicht, sondern durch Prozesslücken:

  • veraltete Templates oder Grafiken im Marketing
  • Produktdaten, die aus verschiedenen Quellen zusammengeführt werden
  • kurzfristige Sortimentswechsel, ohne dass Pflichtangaben nachgezogen werden
  • uneinheitliche Zuständigkeiten zwischen Einkauf, Produktmanagement, Agentur und Shop-Team

Gerade Printwerbung ist riskant, weil Korrekturen nach Druck kaum noch möglich sind.

Sinnvolle Compliance-Maßnahmen, die sich im Alltag bewähren können

Wenn Sie das Risiko von Abmahnungen und Ordnungsmitteln reduzieren wollen, helfen oft klare Standards:

  • zentrale Datenquelle für Energieangaben und Pflichtinformationen
  • Freigabeprozess vor Veröffentlichung, der Pflichtangaben gezielt prüft
  • Versionierung von Werbemitteln, damit alte Vorlagen nicht wiederverwendet werden
  • Schulung von Marketing und Vertrieb für typische Pflichtangaben-Fallen
  • Stichprobenkontrollen bei Prospekten, Landingpages und Produktlisten

Wenn bereits ein Unterlassungstitel besteht, lohnt zusätzlich eine besonders strenge Prüfung, weil dann schon eine „nahe“ Abwandlung ausreichen kann, um Ordnungsmittel auszulösen.

Ordnungsgeld nach § 890 ZPO: Warum das für Unternehmen unangenehm ist

Ein Ordnungsmittelverfahren ist kein „zweiter normaler Prozess“. Es ist Vollstreckung. Das hat praktische Folgen:

  • Der Druck ist oft höher, weil der Titel bereits existiert
  • Es geht nicht mehr um die Frage „Ist das lauterkeitsrechtlich unzulässig?“, sondern „Verstößt das gegen den Titel?“
  • Gerichte prüfen kerngleiche Varianten regelmäßig streng, weil Unterlassungstitel wirksam sein sollen

Im Fall des OLG Hamm blieb es bei einem Ordnungsgeld, das bereits das Landgericht festgesetzt hatte. Damit zeigt die Entscheidung sehr deutlich: Wer nach einem Unterlassungstitel Pflichtangaben „nur ungefähr“ richtig macht, spielt unter Umständen mit erheblichem Kosten- und Sanktionsrisiko.

Fazit: Falsche Pflichtangabe ist kein „besser als nichts“

Die Entscheidung des OLG Hamm macht den Maßstab im Kern deutlich:

  • Falsch kann wie fehlend behandelt werden, wenn der Verbraucher dadurch nicht verlässlich informiert wird
  • Ein Unterlassungstitel wird häufig nicht eng am Wortlaut, sondern am Kern der verbotenen Handlung verstanden
  • „Praxisnäher“ oder „marktrealistisch“ hilft selten, wenn die Norm eine bestimmte Darstellung verlangt

Wenn Sie Abmahnungen vermeiden oder nach einem Unterlassungstitel Ordnungsgelder verhindern wollen, lohnt eine saubere, wiederholbare Prüfroutine. Gerade bei standardisierten Verbraucherinformationen ist die Detailgenauigkeit oft das Entscheidende.

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