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Fahrlässige Verletzung von Urheberrechten

LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2014, Az. 2 O 211/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Potsdam hat mit seinem Urteil vom 26.11.2014 unter dem Az. 2 O 211/14 entschieden, dass es eine fahrlässige Verletzung des Urheberrechts darstellt, wenn ein Betreiber einer Homepage ein fremdes Foto auf diese stellt. Das gelte auch dann, wenn der Verletzer das Foto von einem Dritten erhalten hat.
Damit verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000 €, ersatzweise Ordnungshaft für längstens ein halbes Jahr. Ohne Zustimmung der Klägerin darf sie das Foto nicht veröffentlichen oder verbreiten.
Zudem wurde die Beklagte zur Erteilung von Auskünften verurteilt, zu welchem Datum das Foto auf der Homepage eingestellt wurde.
Die Beklagte ist außerdem schadensersatzpflichtig für den bereits entstandenen und alle künftigen Schäden, die aus der Verletzung folgen.
Auch die Anwaltskosten hat die Beklagte zu tragen.
Die übrige Klageforderung wies das Gericht ab.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, Inhaberin eines Kosmetikstudios, wegen Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten in Anspruch.
Die Beklagte hat auf ihrer Homepage ein Foto veröffentlicht, auf dem eine grüne Schale und ein weißer Löffel zu sehen waren, die mit Kaviarperlen gefüllt gewesen sind. Die Beklagte hat das Bild auf einem Flyer von einer Firma unterhalten und verwendete es schon vor dem Jahr 2009.
Mit Anwaltsschreiben hat die Klägerin die Beklagte abmahnen lassen. Die Beklagte gab darauf eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Sie teilte mit, die Bilder entfernt zu haben.

Die Beklagte zahlte auch die Anwaltskosten.
Die Klägerin behauptet, bei dem von der Beklagten genutzten Foto habe es sich um das Bild X gehandelt, für das die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin zukommen.
Die Behauptung der Beklagten, es handele sich bei dem verwendeten Foto um ein anderes Bild, treffe nicht zu. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an. Eine seitenverkehrte Abbildung oder Änderungen in der Helligkeit würden ein Bild nicht in ein anderes verwandeln. Gleiches gelte für einen Ausschnitt eines Bildes. Die Verteilung der Kaviarperlen und auch andere Elemente auf dem Bild seien gleich. Es sei daher kein Sachverständiger nötig, um zu beurteilen, ob es sich um das gleiche Bild handele.
Die nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten beseitige die Wiederholungsgefahr nicht.
Der Klägerin stehe auch ein Auskunftsanspruch dahingehend zu, wann das Foto eingestellt worden sei. Ein Interesse daran ergebe sich aus der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung.
Der Auskunftsanspruch sei jedoch zum Teil abzuweisen, weil die Beklagte bereits vor dem Prozess mitgeteilt habe, wann das Bild entfernt wurde.
Ausstehend sei nur noch die Information darüber, wann das Foto eingestellt wurde.
Dass die Beklagte den Flyer mit dem streitgegenständlichen Foto von der Firma X als Kundin bekommen habe, berechtige sie nicht dazu, es für eigene gewerbliche Zwecke zu gebrauchen. Sie hätte zuvor prüfen müssen, ob sie keine Drittrechte an dem Bild verletze. Das habe sie nicht getan. Daher stehe der Klägerin auch Schadensersatz zu.

LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2014, Az. 2 O 211/14

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