Facebook-Reiseclips mit Gästen: Wann sie datenschutzwidrig sind

Reisevideos auf Facebook sollen Fernweh wecken, Atmosphäre transportieren und Lust auf den nächsten Urlaub machen. Gerade in der Reisebranche leben Social-Media-Clips davon, dass sie Orte, Pools, Strände, Rooftops oder Schiffsdecks möglichst authentisch zeigen. Genau darin liegt aber ein erhebliches rechtliches Risiko. Denn dort, wo echte Urlaubsszenen gezeigt werden, geraten schnell echte Menschen ins Bild. Werden diese Personen deutlich erkennbar und womöglich noch in Badekleidung oder anderer freizeittypischer Kleidung gezeigt, kann aus einem scheinbar harmlosen Reiseclip sehr schnell ein datenschutzrechtliches Problem werden.
Mit einem aktuellen Beschluss hat das VG Düsseldorf (Beschl. v. 05.03.2026 - Az.: 29 L 4014/25) diese Gefahr sehr deutlich gemacht. Das Gericht hat im Eilverfahren klargestellt, dass ein Reisevermittler auf Facebook nicht ohne Weiteres erkennbar leicht bekleidete Urlauber in Werbevideos zeigen darf, wenn dafür keine Einwilligung vorliegt. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht die Verteidigung über ein angeblich berechtigtes Interesse des Unternehmens nicht durchgreifen ließ. Ebenso wenig half der Hinweis, die Betroffenen seien nur Beiwerk einer Urlaubsszene oder müssten an einem beliebten Hotspot ohnehin mit Aufnahmen rechnen.
Für Unternehmen ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie betrifft nicht nur Reisevermittler, sondern auch Hotels, Kreuzfahrtanbieter, Veranstalter, Influencer mit kommerziellem Schwerpunkt, Agenturen und alle sonstigen Unternehmen, die Reise- und Lifestyle-Content zu Werbezwecken über soziale Netzwerke verbreiten.
Worum ging es in dem Verfahren?
Dem Beschluss lag ein Fall aus der Tourismusbranche zugrunde. Das betroffene Unternehmen vermittelte Kreuzfahrten und betrieb einen geschäftlichen Facebook-Account, auf dem Reisevideos veröffentlicht wurden. In einem der Clips waren Aufnahmen aus Dubai zu sehen, darunter ein Skypool-Bereich mit mehreren Personen im Hintergrund oder im Bildausschnitt. Diese Personen waren teilweise deutlich erkennbar und teilweise leicht bekleidet.
Gerade das macht den Fall rechtlich so heikel. Es ging nicht um eine klassische Straßenaufnahme mit flüchtigen Passanten in Winterkleidung, sondern um Aufnahmen aus einem Freizeit- und Erholungsumfeld. Wer sich an einem Pool im Urlaub aufhält, befindet sich typischerweise in einem besonders privaten, jedenfalls persönlich geprägten Kontext. Auch wenn dieser Ort öffentlich zugänglich oder stark frequentiert ist, bedeutet das nicht, dass jeder Besucher damit rechnen muss, später weltweit in einem kommerziellen Facebook-Video aufzutauchen.
Nach einer Beschwerde schaltete sich die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ein. Sie wies das Unternehmen an, sämtliche bis zum Bescheiderlass veröffentlichten Filmaufnahmen auf dem Facebook-Profil so zu verändern, dass eine Identifizierung von Personen unter Berücksichtigung aller wahrscheinlich genutzten Mittel nicht mehr möglich ist, sofern keine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Das Unternehmen ging dagegen gerichtlich vor, blieb im Eilverfahren aber weitgehend erfolglos.
Warum ist ein solches Video überhaupt datenschutzrechtlich relevant?
Viele Unternehmen unterschätzen bereits den Ausgangspunkt. Ein Video ist datenschutzrechtlich nicht erst dann problematisch, wenn Namen eingeblendet oder persönliche Details genannt werden. Bereits die erkennbare Abbildung einer Person kann ein personenbezogenes Datum sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann.
Ob eine Identifizierbarkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich sind unter anderem:
• Wie deutlich Gesicht, Körperhaltung, Kleidung oder sonstige Merkmale zu erkennen sind
• Ob die Aufnahme in einem Kontext veröffentlicht wird, der Rückschlüsse auf Ort, Zeit und Situation zulässt
• Ob Dritte die Person anhand des Videos wiedererkennen können
• Ob technische Mittel zur Vergrößerung, Extraktion oder Weiterverbreitung eine Identifizierung erleichtern
Gerade bei Social-Media-Videos wird häufig übersehen, dass Inhalte nicht nur kurz auf einem kleinen Display erscheinen. Sie können vergrößert, heruntergeladen, gespeichert, weitergeleitet oder aus dem Zusammenhang gerissen erneut verbreitet werden. Was im Moment des Uploads wie eine beiläufige Szene wirkt, kann später eine erhebliche Reichweite und Eigendynamik entfalten.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf im Kern
Das VG Düsseldorf hat die Sache nicht oberflächlich behandelt, sondern die datenschutzrechtliche Prüfung bemerkenswert klar strukturiert. Für die Praxis ist das besonders wertvoll, weil sich aus der Entscheidung mehrere belastbare Leitlinien ableiten lassen.
Keine Einwilligung der Betroffenen
Der erste und offensichtlichste Punkt war das Fehlen einer Einwilligung. Wer Personen in einem Werbevideo erkennbar zeigt, braucht für eine datenschutzrechtlich saubere Veröffentlichung regelmäßig eine tragfähige Rechtsgrundlage. Die sicherste Grundlage ist die ausdrückliche Einwilligung.
Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor. Das Gericht musste sich daher mit der Frage befassen, ob sich das Unternehmen auf ein berechtigtes Interesse stützen konnte.
Das berechtigte Interesse half dem Unternehmen nicht
Für viele Unternehmen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die bevorzugte Rettungsnorm. Dahinter steht der Gedanke, dass nicht jede Datenverarbeitung von einer Einwilligung abhängig sein kann. Unternehmen dürfen eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Das ist richtig. Aber genau hier setzt die Entscheidung des VG Düsseldorf an: Ein wirtschaftliches Interesse reicht allein nicht aus.
Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist mehrstufig. Es reicht nicht, dass irgendein nachvollziehbares Unternehmensinteresse vorliegt. Hinzukommen muss, dass die konkrete Verarbeitung erforderlich ist und dass bei der anschließenden Abwägung die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Das Gericht hat dem Unternehmen zwar zugestanden, dass es ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung seiner Reiseleistungen hat. Entscheidend war aber, dass die erkennbare Darstellung unbeteiligter Urlauber zur Verfolgung dieses Werbezwecks gerade nicht erforderlich war.
Erforderlich ist nicht alles, was werblich nützlich ist
Dieser Punkt ist für die Praxis besonders wichtig. Viele Unternehmen argumentieren sinngemäß so:
• Das Video wirkt authentischer
• Die Szene wirkt lebendiger
• Die Kulisse erscheint hochwertiger, wenn Menschen zu sehen sind
• Der Werbeeffekt ist größer, wenn das Umfeld realistisch dargestellt wird
Das mag marketingtechnisch zutreffen. Datenschutzrechtlich genügt das aber nicht. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass Erforderlichkeit nicht mit wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit gleichzusetzen ist. Ein Mittel ist nicht schon deshalb erforderlich, weil es besonders effektiv oder werbewirksam erscheint.
Genau hier lag das Problem des Unternehmens. Es konnte nicht überzeugend darlegen, warum die fremden Personen in dem Video identifizierbar bleiben mussten. Sie schilderten keine eigenen Reiseeindrücke und trugen auch sonst nicht in einer Weise zum Inhalt des Videos bei, die ihre identifizierbare Darstellung für den Werbezweck notwendig gemacht hätte.
Mit anderen Worten: Der Werbezweck ließ sich auch erreichen, ohne unbeteiligte Urlauber erkennbar im Bild zu belassen.
Die Interessen der Urlauber überwogen deutlich
Selbst wenn man ein wirtschaftliches Interesse des Unternehmens bejaht, folgt daraus noch nicht die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung. Denn auf der letzten Stufe ist zu prüfen, wessen Interessen im konkreten Einzelfall schwerer wiegen.
Hier hat das VG Düsseldorf sehr klar zugunsten der Betroffenen entschieden. Ausschlaggebend waren vor allem folgende Umstände:
• Die Personen befanden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit
• Sie waren teilweise leicht bekleidet oder in Badesachen zu sehen
• Sie standen in keiner geschäftlichen Beziehung zu dem Unternehmen
• Sie mussten vernünftigerweise nicht damit rechnen, ohne ihr Wissen zu Werbezwecken verarbeitet zu werden
• Das Video war auf Facebook potentiell weltweit abrufbar
Gerade die Kombination aus Freizeitkontext, leichter Bekleidung und massenhafter digitaler Reichweite verlieh dem Persönlichkeits- und Datenschutzschutz erhebliches Gewicht.
Warum gerade Freizeit- und Urlaubssituationen besonders sensibel sind
Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil sie den Kontext der Aufnahme so stark betont. Das Gericht behandelt Urlaub eben nicht als beliebige Alltagssituation. Das ist überzeugend.
Wer im Urlaub am Pool, auf einem Sonnendeck oder in einem Freizeitbereich erscheint, befindet sich regelmäßig in einem Umfeld, das stärker privat geprägt ist als etwa ein gewöhnlicher Geschäftstermin, eine Messe oder ein Pressetermin. Das gilt selbst dann, wenn der Ort nicht vollständig abgeschottet ist.
Rechtlich lässt sich das gut nachvollziehen. Datenschutzrecht schützt nicht nur Geheimnisse, sondern auch die Befugnis des Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, ob, wo und in welchem Zusammenhang Bilder oder Videos der eigenen Person veröffentlicht werden. Diese Selbstbestimmung ist gerade dann berührt, wenn Menschen in entspannten, körpernahen oder freizeittypischen Situationen gezeigt werden.
Leicht bekleidete Gäste sind kein belangloses Detail
Dass die Betroffenen teilweise leicht bekleidet waren, war im Fall kein bloß dekoratives Randdetail. Es verschärfte vielmehr das Gewicht des Eingriffs. Denn wer in Badesachen oder freizeittypischer Poolkleidung aufgenommen wird, ist in einer deutlich sensibleren Situation als jemand, der zufällig in normaler Straßenkleidung durchs Bild läuft.
Unternehmen sollten diesen Punkt nicht unterschätzen. Auch wenn keine „intime“ Aufnahme im engeren Sinn vorliegt, kann die Kombination aus Körpernähe, Freizeitkontext und weltweiter Verfügbarkeit ein erhebliches Schutzbedürfnis begründen.
Facebook-Reichweite verschärft das Risiko erheblich
Das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass ein auf Facebook veröffentlichtes Video potentiell Millionen von Account-Inhabern zugänglich sein kann. Diese Überlegung ist praktisch enorm wichtig.
Denn viele Unternehmen argumentieren im Konfliktfall damit, dass ein Video ja nur kurz online gewesen sei oder später gelöscht werde. Das greift regelmäßig zu kurz. Inhalte in sozialen Netzwerken können innerhalb kurzer Zeit:
• angesehen werden
• gespeichert werden
• per Screenshot oder Screenrecording gesichert werden
• heruntergeladen werden
• in andere Kontexte kopiert werden
• auf weiteren Plattformen erneut auftauchen
Die spätere Löschung beseitigt daher das Risiko nicht zuverlässig. Genau das hat das VG Düsseldorf erkannt. Die bloße Existenz einer Lösch-Policy von Facebook reicht nicht aus, um den Eingriff in die Rechte der Betroffenen zu relativieren.
Kein stillschweigendes Einverständnis an beliebten Hotspots
Das Unternehmen hatte sinngemäß eingewandt, bei dem Ort handele es sich um eine beliebte Kulisse für Influencer. Deshalb müssten Besucher damit rechnen, gefilmt zu werden.
Auch dieses Argument hat das Gericht nicht überzeugt. Das ist folgerichtig. Denn aus der bloßen Tatsache, dass an einem Ort häufig fotografiert oder gefilmt wird, folgt noch kein Einverständnis in eine spätere weltweite kommerzielle Veröffentlichung.
Für die Praxis ist das eine wichtige Klarstellung. Gerade Reiseorte, Rooftops, Hotelpools, Beach Clubs, Kreuzfahrtschiffe oder Aussichtspunkte sind heute stark von Social-Media-Nutzung geprägt. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass jeder Gast stillschweigend auf seinen Datenschutz verzichtet.
Wer einen Ort besucht, verliert nicht seine Rechte
Die Entscheidung setzt hier ein nötiges Gegengewicht zu einer verbreiteten Fehlvorstellung. Nur weil jemand einen „instagrammable“ Ort aufsucht, bedeutet das nicht:
• dass er in Werbevideos fremder Unternehmen erscheinen möchte
• dass er mit einer identifizierbaren Veröffentlichung rechnen muss
• dass eine Einwilligung entbehrlich wird
• dass seine Interessen in der DSGVO-Abwägung automatisch zurücktreten
Gerade diese Passage der Entscheidung ist für Unternehmen unangenehm, aber juristisch sauber. Social-Media-Gewohnheiten ersetzen keine Rechtsgrundlage.
Warum das Kunsturhebergesetz hier nicht half
In vergleichbaren Fällen wird häufig reflexartig auf das Kunsturhebergesetz verwiesen, insbesondere auf den Gedanken des sogenannten Beiwerks. Danach wird oft angenommen, dass Personen, die nur neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, ohne Weiteres gezeigt werden dürften.
So einfach ist die Lage aber nicht. Das VG Düsseldorf hat deutlich gemacht, dass das KUG in dieser Konstellation gerade nicht als rettender Anker funktioniert.
Kein allgemeines „Beiwerk-Privileg“ für Werbevideos
Das Gericht hat ausgeführt, dass sich das Unternehmen hier nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG berufen kann. Maßgeblich war nicht nur die Frage eines möglichen Beiwerks, sondern zunächst, ob die Veröffentlichung unter die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO eröffneten journalistischen Ausnahmen fällt. Das verneinte das Gericht, weil die konkrete Veröffentlichung nicht journalistisch, sondern werblich geprägt war.
Das verneinte das Gericht.
Keine journalistische Tätigkeit, sondern Werbung
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen journalistischer Tätigkeit und bloßer öffentlicher Kommunikation. Nicht jede Veröffentlichung im Internet fällt unter ein meinungs- oder presseähnliches Privileg. Auch nicht jedes Video, das einen Ort dokumentiert oder einem Publikum Informationen vermittelt.
Nach Auffassung des Gerichts diente jedenfalls das konkret beanstandete Video ausschließlich Werbezwecken. Zur Einordnung zog das Gericht außerdem die werbliche Ausgestaltung des Facebook-Auftritts und die dort abrufbaren Werbeanzeigen heran. Damit verneinte es journalistische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO.
Für Unternehmen ist diese Passage von erheblicher Tragweite. Denn sie zeigt, dass ein kommerzieller Social-Media-Auftritt nicht dadurch journalistisch wird, dass er unterhaltsam, informativ oder atmosphärisch gestaltet ist. Wer Reisen verkauft und den eigenen Account zur Kundengewinnung nutzt, bewegt sich regelmäßig im Bereich der Werbung.
Die behördliche Anordnung war nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmt
Das Unternehmen griff die Verfügung auch formell an. Es machte geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Das Gericht folgte dem nicht.
Das ist praxisrelevant, weil Aufsichtsbehörden häufig nicht jedes einzelne Video minutiös zerlegen, sondern dem Verantwortlichen aufgeben, veröffentlichte Inhalte datenschutzkonform zu überarbeiten. Das VG Düsseldorf hat klargestellt, dass eine solche Anordnung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil sie dem Unternehmen eine eigene Prüfung abverlangt.
Unternehmen müssen selbst prüfen, ob Personen identifizierbar sind
Die Verantwortung für einen datenschutzkonformen Upload liegt nicht bei der Behörde, sondern beim Verantwortlichen. Genau das hat das Gericht betont. Wer Videos veröffentlicht, muss bereits vor der Veröffentlichung sicherstellen, dass die DSGVO eingehalten wird.
Später zu argumentieren, die Behörde müsse nun jedes einzelne Video prüfen und genau vorgeben, was an welcher Stelle verpixelt werden soll, verfängt daher regelmäßig nicht.
Die Aufsichtsbehörde durfte auch weitreichend eingreifen
Besonders unangenehm für Unternehmen ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Die Behörde durfte sich nicht auf das konkret beanstandete Video beschränken. Vielmehr hielt das Gericht es für grundsätzlich zulässig, dass die Anweisung sämtliche veröffentlichten Filmaufnahmen auf dem Facebook-Profil erfasste.
Das bedeutet nicht, dass jede Behörde immer pauschal den gesamten Content-Bestand beanstanden darf. Die Entscheidung zeigt aber, dass Gerichte eine weitergehende Anordnung jedenfalls dann für vertretbar halten können, wenn das Geschäftsgebaren des Unternehmens erkennen lässt, dass der festgestellte Verstoß kein bloßer Einzelfall ist.
Die Rechenschaftspflicht trifft den Verantwortlichen
Hier liegt eine zentrale Lehre des Beschlusses. Die DSGVO arbeitet nicht nach dem Motto, dass Behörden jedes Detail vorgeben müssen. Vielmehr trägt der Verantwortliche selbst die Pflicht, seine Verarbeitungsvorgänge rechtmäßig zu organisieren und das auch nachweisen zu können.
Für Unternehmen heißt das:
• Sie müssen ihre Veröffentlichungsprozesse selbst strukturieren
• Sie müssen vorab prüfen, ob Personen erkennbar sind
• Sie müssen Einwilligungen dokumentieren können
• Sie müssen technische Schutzmaßnahmen einsetzen können
• Sie dürfen die Nacharbeit nicht auf die Behörde abwälzen
Worin das Unternehmen teilweise doch Erfolg hatte
Für die juristisch genaue Darstellung ist wichtig, den Beschluss nicht zu grob zu verkürzen. Das Unternehmen verlor nicht vollständig. Erfolg hatte es nur insoweit, als das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV.b anordnete. Diese betraf die Nichterfüllung der Anzeigepflicht aus Ziffer II.
Der datenschutzrechtliche Vorwurf als solcher, die Anordnung in Ziffer I sowie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer IV.a blieben dagegen im Eilverfahren bestehen. Der Teilerfolg betraf also nur einen abgrenzbaren Vollstreckungsaspekt und nicht den materiellen Kern der Datenschutzbewertung.
Gerade für einen juristisch sauberen Beitrag sollte dieser Punkt erwähnt werden. Sonst entstünde ein zu grobes Bild des Prozessausgangs.
Was bedeutet die Entscheidung für die Reisebranche?
Die Tragweite reicht über den Einzelfall deutlich hinaus. Die Entscheidung betrifft in Wahrheit einen ganzen Typus moderner Online-Werbung. Viele Reiseunternehmen werben mit echter Atmosphäre statt mit reinen Hochglanzbildern. Sie zeigen nicht nur Orte, sondern Erlebnisse. Genau dort beginnt das Risiko.
Reisevermittler und Veranstalter
Wer Reisen, Kreuzfahrten, Hotelaufenthalte oder Ausflüge verkauft, nutzt häufig Clips aus echten Urlaubsumgebungen. Sobald dabei Gäste identifizierbar bleiben, entsteht eine datenschutzrechtliche Baustelle.
Hotels, Resorts und Beach Clubs
Auch Betreiber von Hotelanlagen oder Pools sind betroffen. Selbst wenn das eigene Haus in den Mittelpunkt gestellt werden soll, ist die erkennbare Darstellung von Gästen rechtlich heikel, wenn sie ohne Einwilligung erfolgt.
Kreuzfahrtanbieter
Auf Kreuzfahrtschiffen sind Sonnendecks, Pools und Freizeitbereiche typische Kulissen für Marketingmaterial. Gerade dort ist die Gefahr groß, Personen in Badekleidung oder im Erholungsmodus erkennbar zu erfassen.
Influencer und Agenturen mit kommerziellem Auftrag
Wer im Auftrag eines Unternehmens Reise- oder Lifestyle-Content produziert, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, nur kreativ oder redaktionell tätig gewesen zu sein. Entscheidend ist, welchem Zweck die Veröffentlichung objektiv dient. Ist der Schwerpunkt werblich, steigt das Risiko erheblich.
Was Unternehmen jetzt konkret beachten sollten
Die Entscheidung zwingt Unternehmen nicht dazu, auf Reisevideos vollständig zu verzichten. Sie zeigt aber sehr deutlich, dass spontane Social-Media-Routine ohne sauberes Datenschutzkonzept riskant ist.
Vor der Aufnahme
Bereits vor der Aufnahme sollte klar sein:
• Welchem Zweck dient das Video genau
• Sollen fremde Personen überhaupt im Bild erscheinen
• Lässt sich die Aufnahme so gestalten, dass unbeteiligte Dritte nicht erkennbar sind
• Sind Einwilligungen realistisch einholbar und dokumentierbar
• Wer prüft den Content vor Veröffentlichung
Bei der Bearbeitung
Spätestens im Schnitt muss geprüft werden:
• Sind Gesichter oder andere Merkmale erkennbar
• Sind Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich
• Kann die Wirkung durch Zuschnitt, Perspektivwechsel oder Unschärfe entschärft werden
• Lässt sich derselbe Werbezweck auch mit anonymisierten Szenen erreichen
Gerade diese letzte Frage ist nach dem Beschluss zentral. Unternehmen sollten sich bei jedem Clip fragen, ob die erkennbare Identität fremder Personen wirklich gebraucht wird. In den meisten Fällen lautet die ehrliche Antwort: nein.
Vor der Veröffentlichung
Vor dem Upload empfiehlt sich ein fester Freigabeprozess mit klaren Prüfkriterien:
• Liegt eine dokumentierte Einwilligung vor, falls Personen bewusst gezeigt werden sollen
• Sind unbeteiligte Gäste ausreichend anonymisiert
• Ist der Kontext der Aufnahme sensibel, etwa Pool, Strand, Spa oder Freizeitbereich
• Ist die Plattform besonders reichweitenstark und damit risikoverschärfend
• Ist intern dokumentiert, warum die Veröffentlichung als rechtmäßig eingeschätzt wird
Warum der Fall auch für andere Branchen wichtig ist
Die Entscheidung ist keineswegs nur für die Tourismusbranche interessant. Sie lässt sich in ihren Grundgedanken auf zahlreiche andere Branchen übertragen.
Betroffen sein können etwa:
• Fitnessstudios, die Trainingsvideos mit Mitgliedern im Hintergrund veröffentlichen
• Wellness- und Spa-Betriebe, die Atmosphärenclips drehen
• Eventveranstalter, die Gäste im lockeren Freizeitkontext zeigen
• Gastronomiebetriebe mit Social-Media-Reels aus laufendem Betrieb
• Shopping-, Sport- und Freizeitlocations mit kommerziellem Video-Content
Immer dann, wenn echte Menschen in einem persönlichen oder freizeitnahen Umfeld identifizierbar gezeigt werden, stellt sich dieselbe Grundfrage: Warum müssen gerade diese Personen erkennbar sein?
Kann darauf keine überzeugende Antwort gegeben werden, wird eine Berufung auf berechtigte Interessen häufig schwach.
Die eigentliche Botschaft des Beschlusses
Der Beschluss des VG Düsseldorf enthält eine Botschaft, die weit über den Einzelfall hinausgeht: Authentizität im Marketing ersetzt keine Rechtsgrundlage.
Viele Unternehmen möchten heute nahbar, echt und atmosphärisch kommunizieren. Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Datenschutzrechtlich gilt aber etwas anderes. Die Persönlichkeit anderer Menschen darf nicht zum kostenlosen Rohstoff kommerzieller Reichweitenstrategien werden.
Gerade dort, wo Menschen im Urlaub, in Badekleidung oder in sonstigen privaten Freizeitmomenten erkennbar gezeigt werden, ist Zurückhaltung geboten. Der Umstand, dass eine Szene schön, realistisch oder werbestark wirkt, trägt rechtlich nicht weit.
Fazit: Wer Reiseatmosphäre zeigen will, muss Persönlichkeitsrechte und Datenschutz mitdenken
Das VG Düsseldorf hat die Linie für kommerzielle Social-Media-Videos spürbar geschärft. Wer auf Facebook oder anderen Plattformen Reiseclips veröffentlicht, sollte sich nicht darauf verlassen, dass zufällig mitgefilmte Gäste schon als unwichtiges Beiwerk durchgehen. Das gilt erst recht, wenn die Personen deutlich erkennbar und leicht bekleidet sind und sich in einer typischen Urlaubssituation befinden.
Für Unternehmen folgt daraus keine pauschale Unzulässigkeit jeder Reiseaufnahme. Aber die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass erkennbare unbeteiligte Personen in Werbevideos regelmäßig ein erhebliches Risiko begründen. Ohne belastbare Einwilligung oder ohne überzeugende Anonymisierung kann die Veröffentlichung schnell datenschutzwidrig sein.
Wer Social-Media-Marketing professionell betreiben will, sollte deshalb nicht erst auf eine Beschwerde oder behördliche Anordnung warten. Sinnvoll ist vielmehr ein vorausschauendes Konzept, das Aufnahmeplanung, Einwilligungsmanagement, Schnitt, Freigabe und Dokumentation sauber miteinander verbindet. Genau dort entscheidet sich heute, ob ein Reiseclip Reichweite erzeugt oder rechtlichen Ärger.
Ansprechpartner
Dipl. Wirtschaftsjurist / FH Killian Hedrich
Dipl. Wirtschaftsjurist / FH Killian Hedrich
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