Facebook-Gruppen werden wegen Hass-Beiträgen nicht gelöscht
Wer auf Facebook Zielscheibe von Hass wird, erwartet häufig eine klare Reaktion der Plattform. In der Praxis erleben Betroffene jedoch oft etwas anderes: Inhalte verschwinden nur punktuell, Gruppen bleiben bestehen, die Dynamik setzt sich fort. Das wirkt aus Betroffenensicht unerquicklich, manchmal auch bedrohlich.
Genau an dieser Schnittstelle zwischen nachvollziehbarem Schutzbedürfnis und den rechtlichen Grenzen der Plattformverantwortung setzt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts an (Urteil vom 23.12.2025, Az. 10 U 190/23). Der Fall ist in vielerlei Hinsicht typisch für eskalierende Online-Debatten und zugleich juristisch lehrreich, weil er sauber trennt zwischen rechtswidrigen Einzelbeiträgen und der Existenz einer Gruppe als Diskussionsraum.
Der konkrete Fall vor dem Kammergericht
Worum es im Kern ging
Der Kläger war Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Beklagte war der für Facebook verantwortliche Konzern (Meta).
Im Netzwerk existierten zwei Gruppen, die sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten der Deutschen Umwelthilfe auseinandersetzten. Beide Gruppen hatten jeweils eine fünfstellige Mitgliederzahl. Inhaltlich ging es nach den Gruppenregeln nicht um einen reinen „Pranger“, sondern um eine kritische Auseinandersetzung mit Positionen, Forderungen und öffentlichem Wirken.
Gleichzeitig kam es in diesen Gruppen wiederholt zu massiven Entgleisungen durch einzelne Gruppenmitglieder. Nach dem Vortrag des Klägers ging das deutlich über polemische Kritik hinaus. Im Raum standen insbesondere:
• öffentliche Schmähungen und Beleidigungen gegen seine Person
• bedrohende Inhalte bis hin zu Mord- und Gewaltandrohungen
• Beiträge, in denen sinngemäß „durchgespielt“ wurde, wie der Kläger zu Tode kommen könne
• Hinweise, dass nach Aufenthaltsorten, Wohnort oder Orten öffentlicher Auftritte gesucht worden sei
Der Kläger empfand die Situation als so gravierend, dass er nicht bei der Entfernung einzelner Beiträge stehen bleiben wollte. Er verlangte von Facebook die vollständige Löschung beider Gruppen.
Warum der Kläger nicht „nur“ einzelne Beiträge löschen lassen wollte
Das Anliegen des Klägers beruhte auf einer sehr praktischen Erwägung: Wer ständig neue Beiträge prüfen, sichern, melden und rechtlich bewerten muss, trägt eine erhebliche Last. In großen Gruppen mit hoher Aktivität kann das zu einem Gefühl permanenter Bedrohung führen, verbunden mit dem Eindruck, dass Einzelmeldungen dem Problem nicht gerecht werden.
Der Kläger hielt deshalb die aus seiner Sicht bestehenden Reaktionsmöglichkeiten für unzureichend, insbesondere:
• die Plattform jeweils auf einzelne konkrete Beiträge hinzuweisen
• gegen einzelne Verfasser separat vorzugehen
Aus Betroffenensicht ist dieses Argument nachvollziehbar. Juristisch stellt sich dann aber die Frage, ob diese Belastung ausreicht, um eine „Maximalmaßnahme“ wie die Löschung ganzer Gruppen zu rechtfertigen.
Der rechtliche Rahmen
Welche Anspruchsgrundlagen im Raum standen
Im Kern bewegte sich der Streit im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Kommunikationsfreiheiten sowie zwischen vertraglichen Pflichten der Plattform und deliktischen Abwehransprüchen.
Gedanklich lassen sich die Anspruchswege wie folgt einordnen:
• vertraglicher Ansatz über Nutzungsvertrag und Gemeinschaftsstandards der Plattform
• deliktischer Ansatz über Abwehransprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
• Abwägung zwischen Schutzinteressen des Betroffenen und Rechten der übrigen Nutzer
Entscheidend war dabei weniger, ob bestimmte Beiträge rechtswidrig waren. Dass einzelne Inhalte beleidigend oder bedrohlich sein können, stand als Problemlage deutlich im Raum. Entscheidend war vielmehr, ob daraus ein Anspruch auf Entfernung der gesamten Gruppenstruktur folgt.
Die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis
Kein Anspruch auf Löschung der beiden Gruppen
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (LG Berlin II, Urteil vom 21.11.2023 – 27 O 97/22). Der Kläger konnte von Facebook nicht verlangen, dass die beiden Gruppen gelöscht werden. Nach der gerichtlichen Mitteilung ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig.
Das ist kein Freifahrtschein für Hass. Es ist vielmehr eine Aussage darüber, wie weit der Anspruch gegen die Plattform reicht, wenn eine Gruppe als solche nicht rechtswidrig „angelegt“ ist und ein relevanter Teil der Beiträge im zulässigen Bereich bleibt.
Die Entscheidungsgründe im Detail
Der zentrale Gedanke: Beitrag ist nicht gleich Gruppe
Die Begründung des Kammergerichts arbeitet mit einer klaren Trennlinie:
• Rechtswidrigkeit kann von konkreten Beiträgen ausgehen
• die Existenz einer Gruppe ist demgegenüber eine strukturelle Möglichkeit zur Kommunikation
• eine Gruppenlöschung trifft auch die, die sich rechtstreu verhalten und zulässig diskutieren
Diese Trennung wirkt formal, ist in der Praxis aber der juristische Dreh- und Angelpunkt.
Keine Herleitung aus Nutzungsvertrag und Gemeinschaftsstandards
Warum interne Regeln nicht automatisch zu einem Gruppenlöschungsanspruch führen
Der Kläger berief sich auch auf den Nutzungsvertrag und die Gemeinschaftsstandards von Facebook. Der Gedanke dahinter: Wenn die Plattform bestimmte Inhalte verbietet, müsste sie doch konsequenterweise auch Gruppen entfernen, in denen solche Inhalte wiederholt auftreten.
Das Kammergericht hat diesen Schritt nicht mitgemacht. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass Facebook seine Standards aktiv durchsetzen muss, folgt daraus nach Ansicht des Senats kein Anspruch darauf, eine ganze Gruppe zu löschen.
Besonders wichtig ist dabei, was das Gericht zur Gruppe „als solche“ festgestellt hat:
• Name der Gruppen war unstreitig nicht regelwidrig
• Beschreibung war unstreitig nicht regelwidrig
• Titelbild war unstreitig nicht regelwidrig
Damit fehlte ein Ansatzpunkt, die Gruppe selbst als Vertragsverstoß einzuordnen. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die anderen Nutzer vertragliche Nutzungsrechte haben. Eine Gruppenlöschung würde diese Rechte erfassen, obwohl diese Nutzer keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.
Das Gericht formuliert die Verhältnismäßigkeit dabei als Kernargument: Die Löschung einer ganzen Gruppe würde unverhältnismäßig in die Rechte rechtstreuer Nutzer eingreifen.
Kein Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegen die Gruppenstruktur
Warum die „Möglichkeit, Gruppen zu bilden“ nicht als Eingriff genügt
Auch über das allgemeine Persönlichkeitsrecht konnte der Kläger nach Ansicht des Kammergerichts keinen Gruppenlöschungsanspruch begründen.
Der Senat argumentierte sinngemäß:
• Die Plattform stellt eine Kommunikationsstruktur bereit
• Diese Struktur ermöglicht einen Austausch in Gruppenform
• Diese Bereitstellung verletzt für sich genommen das Persönlichkeitsrecht nicht
Das Gericht stellte zudem auf die Funktion der Gruppen ab: Nach den Gruppenregeln dienten sie der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen der Deutschen Umwelthilfe. Es fand dort auch ein sachbezogener Diskurs statt, was zwischen den Parteien unstreitig war.
Der entscheidende Satz steckt in der Zurechnung: Die Persönlichkeitsrechtsverletzung wird durch den rechtswidrigen Inhalt einzelner Beiträge begründet, nicht durch die Gruppenfunktion.
Die Abwägung: Schutzbedürfnis versus Rechte der übrigen Nutzer
Warum die Belastung des Betroffenen nicht automatisch „alles schlägt“
Das Kammergericht hat ausdrücklich betont, dass der Kläger nicht rechtlos gestellt ist. Das ist ein wichtiger Punkt, weil er die Abwägung strukturiert:
• Der Kläger kann gegen rechtswidrige Beiträge vorgehen
• Er kann Inhalte melden und rechtlich angreifen
• Er kann sich auch gegen einzelne Verfasser richten
Dass dies belastend sein kann, hat der Senat gesehen. Er hat aber entschieden, dass diese Belastung nach der Abwägung mit den Rechten der übrigen Nutzer kein anderes Ergebnis rechtfertigt.
Praktisch bedeutet das: Ein Gericht kann eine Gruppenlöschung als zu weitgehend ansehen, wenn mildere, gezieltere Mittel verfügbar sind, auch wenn diese für den Betroffenen mühsam sind.
Der „Grenzfall“, den das Gericht ausdrücklich offenlässt
Wann eine Gruppenlöschung eher in Betracht kommen kann
Besonders aufschlussreich ist, dass der Senat eine Tür nicht vollständig schließt. Er lässt ausdrücklich offen, ob die Bewertung anders ausfallen könnte, wenn die Gruppe eine andere Qualität hätte, etwa:
• wenn eine Gruppe allein das Ziel hätte, die Rechte des Betroffenen zu verletzen
• wenn alle oder jedenfalls die Mehrzahl der Beiträge rechtswidrig die Rechte des Betroffenen verletzten
Genau diese Formulierung ist für die Praxis Gold wert. Denn sie zeigt, welche tatsächlichen Umstände in künftigen Fällen besonders relevant werden können.
Im entschiedenen Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen aber gerade nicht als erfüllt an:
• Die Gruppen seien nicht zu dem Zweck gebildet worden, sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen
• Die Mehrzahl der Beiträge verletze die Rechte des Klägers nicht
• Überwiegend verhielten sich die Nutzer unstreitig rechtstreu
Mit anderen Worten: Wo ein Gruppenforum auch in relevantem Umfang zulässige Inhalte trägt, wird eine Komplettlöschung rechtlich eher als „zu grob“ angesehen.
Keine Entscheidung zur geforderten dauerhaften Überwachung
Warum ein zusätzlicher Antrag prozessual scheiterte
Der Kläger hatte im Berufungsverfahren hilfsweise auch verlangt, dass Facebook die Gruppen dauerhaft überwacht. Das Kammergericht hat darüber nicht inhaltlich entschieden, weil der Hilfsantrag im Berufungsverfahren prozessual nicht (mehr) zulässig war.
Für die Praxis ist das trotzdem ein Signal: Betroffene versuchen häufig, neben Löschung und Beitragstakedown auch Überwachungs- oder Prüfpflichten zu verankern. Ob und in welchem Umfang solche Pflichten bestehen, hängt stark von Verfahrenskonstellation, Antragstellung und Einordnung ab. Im konkreten Fall kam es hierzu nicht zu einer materiellen Entscheidung.
Was Sie aus der Entscheidung für Ihren eigenen Fall mitnehmen sollten
Die Leitlinien in verständlicher Form
Die Entscheidung lässt sich in praxisnahen Leitlinien verdichten. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie insbesondere Folgendes im Blick behalten:
• Konkrete Inhalte sind juristisch greifbar, Gruppenstrukturen oft nur unter engen Voraussetzungen
• Je stärker eine Gruppe auch zulässige Diskussion enthält, desto eher wird eine Komplettlöschung als unverhältnismäßig bewertet
• Die Dokumentation einzelner rechtswidriger Beiträge wird in der Praxis noch wichtiger
• Die Frage, ob eine Gruppe „im Kern“ auf Rechtsverletzung angelegt ist, kann entscheidend sein
• Gerichte schauen häufig darauf, ob Sie nicht rechtlos gestellt sind, also ob Ihnen andere Wege offenstehen
Typische Fehler, die Betroffene in der Praxis teuer zu stehen kommen
In Mandaten zeigt sich immer wieder, dass nicht der „gute Grund“ fehlt, sondern die saubere rechtliche Aufbereitung. Häufige Schwachstellen sind etwa:
• Beiträge werden gemeldet, aber nicht beweissicher dokumentiert
• es wird pauschal „Hassgruppe“ behauptet, ohne die Mehrheitsverhältnisse der Inhalte greifbar zu machen
• Anträge sind zu weit gefasst und lassen mildere Mittel unberücksichtigt
• der Fokus liegt auf der Gruppe, obwohl die eigentliche Rechtsverletzung aus wenigen, aber schweren Beiträgen stammt
Gerade weil Gerichte differenzieren, lohnt sich eine Strategie, die diese Differenzierung antizipiert.
Welche Handlungsoptionen Sie statt einer Gruppenlöschung haben
Effektive Ansätze, die rechtlich häufig näherliegen
Auch wenn die Gruppenlöschung nicht der Regelfall ist, sind Sie nicht auf „Aussitzen“ verwiesen. Je nach Lage kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht, die häufig deutlich zielgenauer sind:
• Löschung einzelner Beiträge durch präzise Beanstandung und rechtliche Einordnung
• Unterlassungsansprüche gegen Verfasser bei wiederholten Angriffen
• Geldentschädigung bei besonders gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Einzelfall
• Strafrechtliche Schritte bei Bedrohung, Volksverhetzung, Beleidigung oder ähnlichen Delikten
• Auskunftsansprüche und Identifizierungsansätze, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen
Welche Route sinnvoll ist, hängt stark davon ab, ob es um vereinzelte Ausreißer, um systematische Kampagnen oder um konkrete Gefährdungslagen geht.
Praxis: Wie Sie Beiträge so erfassen, dass sie rechtlich verwertbar werden
Ohne saubere Beweissicherung wird es oft unnötig schwer
Wenn Sie gegen Hassbeiträge vorgehen möchten, ist die Beweissicherung häufig der erste Engpass. Empfehlenswert ist ein Vorgehen, das sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verwertbar bleibt:
• Screenshots mit sichtbarem Datum, Profilnamen und Kontext
• Sicherung der URL des Beitrags und, soweit möglich, der Kommentarstruktur
• Erfassung von Zeitpunkt, Reichweite und Reaktionsdynamik
• Abgrenzung zwischen Meinung, Tatsachenbehauptung, Schmähung und Drohung
• Dokumentation, ob der Beitrag öffentlich ist oder sich in einer geschlossenen Gruppe befindet
Gerade in großen Gruppen kann außerdem wichtig sein, ob es sich um ein dauerhaftes Muster handelt oder um kurzfristige Eskalationen.
Einordnung: Warum diese Entscheidung gesellschaftlich brisant ist
Der rechtliche „Preis“ offener Debattenräume
Viele Leser empfinden es als befremdlich, dass Gruppen bestehen bleiben, obwohl dort schwere Entgleisungen stattfinden. Juristisch ist der Hintergrund, dass Gerichte Kommunikationsräume nicht vorschnell abschneiden wollen, wenn ein Teil der Nutzung zulässig ist und individuelle Rechtsverletzungen gezielt bekämpfbar bleiben.
Das kann sich für Betroffene dennoch wie ein Schutzdefizit anfühlen. Genau deshalb ist eine juristische Strategie wichtig, die nicht nur auf „große Lösungen“ setzt, sondern die effektivsten Stellschrauben nutzt.
Fazit
Das Kammergericht zeichnet eine klare Linie: Die Plattform muss nicht ohne Weiteres ganze Gruppen löschen, nur weil es innerhalb der Gruppen wiederholt rechtswidrige Beiträge gibt. Maßgeblich ist, ob die Gruppe selbst regel- oder rechtswidrig ausgestaltet ist und wie der Gesamtcharakter der Inhalte wirkt. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Gerichte in Grenzlagen durchaus anders entscheiden könnten, etwa wenn eine Gruppe ersichtlich auf Rechtsverletzung angelegt ist oder der überwiegende Teil der Beiträge rechtswidrig ist.
Wenn Sie von Hass, Hetze, Beleidigungen oder Bedrohungen betroffen sind, ist eine sorgfältige rechtliche Aufbereitung oft entscheidend. Gerade weil Gerichte sehr genau trennen, kann eine präzise Strategie den Unterschied machen zwischen frustrierenden Standardantworten der Plattform und spürbaren rechtlichen Ergebnissen.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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