Facebook darf Posting nicht löschen

Das Landgericht Bamberg entschied mit Urteil vom 18.10.2018, dass Facebook bei der Löschung von Kommentaren die Meinungsfreiheit zu beachten habe. Bei unberechtigter Löschung oder Sperrung des Nutzeraccounts könne sich der Betroffene per einstweiliger Verfügung dagegen wehren.
Sind Postings zur „Erklärung 2018“ von der Meinungsfreiheit gedeckt?
Kläger des einstweiligen Verfügungsverfahrens war ein Facebook-Nutzer, dessen Posting zur sog. „Erklärung 2018“ von Facebook gelöscht und dessen Nutzerzugang gesperrt wurde. Der Kläger trug vor, sich mit dem Kommentar lediglich an einer öffentlichen Debatte beteiligt zu haben und daher von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt zu sein. Die „Erklärung 2018“ war grundsätzlich auch auf der Webseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Es handelte sich dabei um eine Petition. Facebook berief sich darauf, dass das Posting als sog. Hassrede unter Bezug auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Gemeinschaftsstandards zu löschen war.
Dringlichkeit und Wiederholungsgefahren lagen vor
Nach Ansicht des Gerichts waren Dringlichkeit und Wiederholungsgefahr des Eilverfahrens gegeben. Zwar sei zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht die Frist für die Petitionsunterstützung als auch die Accountsperre bereits abgelaufen gewesen. Es liege jedoch nahe, dass Facebook auch bei künftigen Postings des Klägers zur „Erklärung 18“ entsprechend reagiere. Es bestehe somit das Risiko, dass auch weitere identische Postings entfernt und der Account aus gleichem Grund wieder gesperrt werde. Somit könne dem Kläger nicht zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits aus dem Beharren von Facebook auf der Rechtmäßigkeit seiner ergriffenen Maßnahmen.
Vertragsverhältnis zwischen Facebook und Nutzer
Das Landgericht befand, dass zwischen Kläger und Facebook ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei. Zwar erfolge die Nutzung bei Privatpersonen unentgeltlich. Trotzdem werde ein Vertragsverhältnis durch die Nutzungsmöglichkeiten einerseits und durch deren Inanspruchnahme andererseits begründet. Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses seien die AGB einschließlich der sog. „Facebookrichtlinien“. Auf Grundlage dessen sei der Kläger auch grundsätzlich berechtigt gewesen, Kommentare zu erstellen. Facebook wiederum sei die Verpflichtung eingegangen, die Veröffentlichung von Kommentaren und das Teilen von Kommentaren zu dulden.
Klauseln in Facebook-Richtlinie grundsätzlich für Sanktionen geeignet
Von der Duldung zur Veröffentlichung und dem Teilen von Kommentaren könne sich Facebook auch grundsätzlich durch Berufung auf seine Richtlinien lösen, so das Gericht weiter. Die entsprechende Klausel der Facebookrichtline knüpfe an objektivierbare Kriterien, um Kommentare zu löschen. Die Definition für“Hassrede“ sei ausführlich gehalten und in leicht verständlicher Sprache verfasst sowie mit vielerlei Beispielen versehen. Auch sei für den Nutzer leicht erkennbar und einschätzbar, welche Art von Kommentare und welcher Schweregrad unter „Hassrede“ falle und welche Sanktionsmöglichkeiten Facebook ergreifen könne.
Grundrechte der Nutzer sind wegen Quasi-Monopolstellung von Facebook verstärkt zu beachten
Das Gericht entschied, dass die Facebookrichtlinien grundrechtskonform auszulegen seien. Das Netzwerk nehme sich die Freiheit, bestimmte Inhalte nicht zu dulden und sein Eigentum mittels Löschung und Sperrung zu schützen. Somit mache Facebook gerade durch seine Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von seinen Grundrechten (Handlungs- und Berufsausübungsfreiheit sowie Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) Gebrauch. Daher müsse vor Eingreifen ein Abwägen zwischen den Grundrechten der Nutzer und der von Facebook stattfinden. Hierbei seien jedoch die Grundrechte der Nutzer im erhöhten Maße zu beachten. Dies liege an der Quasi-Monopolstellung beim Informations- und Meinungsaustausch durch die hohe Nutzerzahl von Facebook.
Kommentar stellt keine Hassrede dar
Das Gericht war zudem der Ansicht, dass der Kommentar des Klägers nicht unter den Begriff der „Hassrede“ falle. Somit gebe es auch keine rechtliche Grundlage für die Löschung und Sperrung. Als Hassrede könne ein direkter Angriff auf Personen wegen ihrer nationalen Herkunft, religiöser Zugehörigkeit, aber auch ihres Einwanderungsstatus definiert werden. Dabei sei der Angriff selbst als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren, zu werten. Zwar enthalte „Erklärung 2018“ auch Tatsachen und Wertungen hinsichtlich illegaler Einwanderung. Diese fußten jedoch auf einer aktuellen politischen und gesellschaftlichen Debatte zur Einwanderungs(grenz)politik. Damit sei der Kommentar Teil dessen, was Facebook als Meinung zuzulassen habe. Facebook verhalte sich daher widersprüchlich zu den eigenen Regeln und auch nicht vertragstreu, wenn es seinen Nutzern grundsätzlich erlaube, entsprechende Kritik zu äußern, um diese Kritik im Anschluss zu verbieten.
Landgericht Bamberg, Urteil vom 18.10.2018, Az. 2 O 248/18
Ansprechpartner
Frank Weiß
Frank Weiß
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.