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Facebook-Button räumt allen Nutzungsrechte ein

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Bitte oder Aufforderung, einen Artikel mittels Share-Button auf sozialen Netzwerken zu teilen, ist nicht gleichbedeutend mit einer Übertragung der Nutzungsrechte für diesen Text. So der Tenor einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014, Az. 2-03 S 2/14.

Geklagt hatte die Verfasserin eines Artikels über Fachkräftemangel in Deutschland gegen einen Nutzer der Online-Plattform Facebook, der den Text der Autorin in vollem Umfang auf seiner dortigen Profilseite eingebunden hatte. Die Klägerin sah darin ihre Urheberrechte verletzt, ließ den Beklagten abmahnen und klagte vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main auf Schadensersatz. Das dort ergangene Urteil gegen den Beklagten lautete auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200,00 Euro sowie Erstattung der Abmahnkosten von insgesamt 1.189,00 Euro zuzüglich Zinsen.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung beim Frankfurter LG ein, das jedoch die Entscheidung der Vorinstanz überwiegend bestätigte. Wie das AG erkannte auch das LG darauf, dass der Beklagte sich der Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht hatte, indem er den streitgegenständlichen Artikel vollständig auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht hatte. Der Argumentation des Beklagten, der sich darauf berufen hatte, dass der Text der Verfasserin von ihm hatte übernommen werden dürfen, da er mit einem sogenannten Share-Button versehen war, konnte sich das LG Frankfurt am Main ebenso wenig anschließen, wie zuvor das AG.

Gemäß allgemeiner Auslegung, so das Gericht in seiner Begründung, tendieren mit dem Urheberrecht in Zusammenhang stehende Befugnisse dazu, beim Urheber zu verbleiben. Zweck hiervon ist, den Schöpfer vom Erlös seines Werkes angemessen profitieren zu lassen. Die Übertragung von Nutzungsrechten setzt eine ausdrücklich Willenserklärung voraus, mit der der Rechteinhaber einer weiteren Partei unzweideutig ein Nutzungsrecht über den urheberrechtlich geschützten Inhalt einräumt.

Der Share-Button, so die Urteilsbegründung weiter, habe lediglich die Funktion, die entsprechende Seite, auf der sich der Originaltext befindet, zu verlinken. Facebook selbst beschreibt die Funktion in etwa so, dass hierüber die Möglichkeit besteht, den verlinkten Artikel zu kommentieren und einem größeren Publikum bekannt zu machen. Folglich sieht die entsprechende Grundeinstellung bei Facebook lediglich vor, dass beim Teilen fremder Inhalte nur deren Titel, die Quelle, ein sogenanntes "Thumbnail Picture" sowie eventuell noch ein Kurztext zu sehen sind. Auch wenn es möglich ist, die Grundkonfiguration dahingehend zu ändern, dass der geteilte Inhalt vollständig übernommen und auf der eigenen Facebook-Seite dargestellt werden kann, kann dies nicht als Einräumung der Nutzungsrechte interpretiert werden.

Wie das Gericht weiter ausführte, obliegt es dem Nutzer fremder Inhalte sich hinreichend über die Rechtmäßigkeit seiner Handlung zu informieren. Der Einwand des Beklagten, er trage nur eine Teilschuld, weil er durch die Bereitstellung der Share-Button Funktion verleitet worden sei, hatte für das Gericht kein Gewicht. Immerhin, so die Kammer, hatte der Beklagte diese Funktion in einer Weise genutzt, wie sie in ihrer Grundkonfiguration nicht vorgesehen sei.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Juli 2014, Az. 2-03 S 2/14

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