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Exklusivrechte am "Hollywood"-Schriftzug

LG München I, Urteil vom 19.05.2016, Az. 17 HK O 1061/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Betreiberin einer "Hollywood-Agentur", einer Vermittlungsagentur für Schauspieler, Models, Musiker u.a., hatte auf ihrer Homepage den berühmten "Hollywood"-Schriftzug zu Werbezwecken verwendet.

Die Hollywood Chamber of Commerce (HCC) hatte deswegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt und Schadenersatz geltend gemacht. Nachdem zwar die Unterlassungserklärung abgegeben, die Schadenersatzzahlung jedoch verweigert worden war, hatte der Kläger gegen die Betreiberin der Agentur und ihren Geschäftsführer Klage erhoben. Er berief sich darauf, die HCC, eine private Einrichtung zur Förderung wirtschaftlicher und sonstiger Interessen Hollywoods, habe die Ansprüche an ihn abgetreten. Die HCC sei Inhaberin des "Hollywood"-Zeichens und verschiedener diesbezüglicher Marken und weltweit ausschließlich zur Vergabe von Rechten und Lizenzen an dem Zeichen berechtigt. Die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und aus markenrechtlichen Bestimmungen, gegen die die Beklagten verstoßen hätten. Das "Hollywood"-Zeichen falle unter § 4 Nr. 9 UWG a.F. und weise die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Die Beklagten hätten bei ihrem Internetauftritt eine Nachahmung des Zeichens verwendet, um von dessen Wertschätzung und dem guten Ruf der Zeicheninhaberin zu profitieren, und zugleich eine Herkunftstäuschung begangen. Die Nachahmung sei wettbewerbswidrig, zumal sie auch zu einer unlauteren Behinderung führe.

Die Beklagten hingegen stellten sowohl einen Markenschutz für das Zeichen als auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der HCC und ihnen als Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß in Abrede. Außerdem handele es sich bei dem Schriftzug gar nicht um ein von der HCC geschaffenes Produkt.

Das zuständige LG München I ist dem Kläger gefolgt und hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Das von den Beklagten verwendete Zeichen sei eine Nachahmung des "Hollywood"-Schriftzugs gewesen, mit dem sie die angesprochenen Kreise in vermeidbarer Weise über die Herkunft des Zeichens getäuscht und eine Rufausbeutung begangen hätten. Daher habe ein Unterlassungsanspruch gegen sie bestanden. Das "Hollywood"-Zeichen sei ein nach § 4 Nr. 3 UWG n.F. schutzfähiges Leistungsergebnis. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass Schöpferin des Originalzeichens in der heute existierenden und bekannten Form die HCC und diese als solche auch Inhaberin aller Rechte daran sei. Das Zeichen weise eine wettbewerbliche Eigenart auf und lasse die angesprochenen Kreise auf eine bestimmte Herkunft schließen. Anders als die Beklagten selbst hat das LG München I auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen und der HCC gesehen. Zwischen ihren Vorteilen als Nachahmer und den Nachteilen der HCC als Schöpferin des Schriftzuges habe eine Wechselwirkung bestanden. Unter den von der HCC erteilten Lizenzen zur Nutzung des Zeichens, die u.a. zum Zwecke der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen vergeben würden, seien erwiesenermaßen auch solche für das Bundesgebiet. Da die Beklagten mit dem Schriftzug für ihre Model- und Künstleragentur geworben hätten, sei ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur HCC gegeben. Bei den mit der Werbung Angesprochenen sei der falsche Eindruck erweckt worden, die Beklagten seien zur Verwendung des Zeichens befugt bzw. die Agentur werde vom Zeicheninhaber selbst betrieben. Dadurch seien sie unberechtigt veranlasst worden, die Wertschätzung des Namens "Hollywood" auf die Agentur der Beklagten und die von ihr angebotenen Leistungen zu übertragen. Durch diesen Imagetransfer hätten die Beklagten den guten Ruf des Originals in unangemessener Weise für sich ausgenutzt.

Im Ergebnis hat das LG München I die Abmahnung der Beklagten durch die HCC für berechtigt und den Anspruch auf Unterlassung für begründet erachtet. Daher seien die Beklagten auch zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten verpflichtet. Den entsprechenden Anspruch habe die HCC an den Kläger nachweislich wirksam abgetreten.

LG München I, Urteil vom 19.05.2016, Az. 17 HK O 1061/15

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