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Europäische Textilkennzeichnungsverordnung

Die Kennzeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen wird gegenwärtig in Deutschland von dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) bestimmt. Das Gesetz setzt dabei die bisherigen EU- Richtlinien in nationales Gesetz um. 


Durch das EUROPÄISCHE PARLAMENT und den RAT DER EUROPÄISCHEN UNION wurde nunmehr mit Datum vom 27.09.2011 eine Verordnung [(EU) Nr. 1007/2011] erlassen, die die Kennzeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen europaweit einheitlich regelt. Aufgrund des „Verordnungsstatus“ gilt die Verordnung direkt in allen Mitgliedsländern und bedarf daher keiner nationalen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten der EU. 

Die Verordnung gilt ab 08.05.2012. Für Textilerzeugnisse die in ihrer Kennzeichnung und Etikettierung der Richtlinie 2008/121/EG entsprechen, gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich den 09.11.2014. Die Richtlinie 2008/121/EG wurde mit Datum vom 26.8.2010 in das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz eingearbeitet, sodass die Textilerzeugnisse die in ihrer Kennzeichnung und Etikettierung dem aktuellen deutschen TextilKennzG entsprechen und vor dem 08.05.2012 in den Verkehr gebracht wurden, bis zum 09.11.2014 mit der gegenwärtigen Kennzeichnung und Etikettierung auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden dürfen.

Sowohl für Hersteller, Importeure als auch für die Händler sind die Änderungen zu beachten, da sie durch die Verordnung, wie auch schon durch das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz, zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Etikettierung verpflichtet werden.   

Inhalt

Die folgenden Absätze sollen einen kurzen Überblick über die Bestimmungen bzw. Änderungen zur Kennzeichnungs- und Etikettierungspflicht von Textilerzeugnissen geben. Es werden hierbei aber nicht alle Änderungen bzw. Kennzeichnungspflichten wiedergegeben. 

Die Verordnung legt zunächst fest, welche Produkte ihr unterfallen. So ist die Verordnung z.B. auch auf Regen- und Sonnenschirme anzuwenden, die einen Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80% aufweisen. Die bisherige Kennzeichnungs- und Etikettierungspflicht für der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen wurde aufgehoben. Dies gilt wiederrum aber nur für solche Futterstoffe von Schuhen oder Handschuhen, deren Gewichtsanteil am Gesamtprodukt nicht über 80 % liegt.

Zulässige Bezeichnungen    

Wie bisher dürfen zur Kennzeichnung und Etikettierung der Textilerzeugnisse nur die in der Anlage 1 der Verordnung vorgegebenen Textilfasern verwendet werden. Eine Besonderheit ergibt sich hierbei jedoch dadurch, dass die Anlage 1 durch einen entsprechenden Antrag durch den Hersteller gegenüber der EUROPÄISCHEN KOMMISION erweitert werden kann. Die in der Vergangenheit wettbewerbsrechtlich abgemahnten Falschbezeichnungen der Fasern wird damit jedoch kein Einhalt geboten, sodass Anlage 1 der Verordnung bei der Kennzeichnung und Etikettierung immer beachtet werden sollte. 

Ausnahmeprodukte

In Anlage V enthält die Verordnung, wie auch schon das deutsche TextilKennzG, bestimmte Ausnahmeprodukte, die nicht der Kennzeichnungs- und Etikettierungspflicht unterfallen, obwohl sie in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. So müssen z.B.:

„Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)“

nicht über die Angaben der Textilfasern verfügen. Die bisher befreiten Produkte nach dem TextilKennzG wurden jedoch teilweise ergänzt bzw. entnommen, sodass entsprechende Änderungen der Anlage V beachtet werden sollten. So sind z.B. die bisher vom TextilKennzG befreiten Filzprodukte, nunmehr auch kennzeichnungs- und etikettierungspflichtig.

Besondere Vorschriften

Für z.B. Miederwaren und Stickerei-Textilerzeugnisse enthält Anhang IV besondere Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. 

Nichttextile Teile tierischen Ursprungs

Die Verordnung führt nunmehr auch eine Kennzeichnung und Etikettierung von nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs ein, wenn diese in Textilerzeugnissen enthalten sind. So muß in diesem Fall wie folgt gekennzeichnet bzw. etikettiert werden:

„Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“

Ergänzt werden muss dieser Hinweis durch die Benennung des nichttextilen Teils tierischen Ursprungs.

Sprache der Kennzeichnung und Etikettierung

Eine weitere Bestimmung der Verordnung könnte sowohl den Händlern als auch den Hersteller sehr große Probleme bei den Angeboten von Textilerzeugnissen außerhalb von Deutschland bereiten. So bestimmt Art. 16 Absatz 3 der Verordnung: 

„Die Etikettierung oder Kennzeichnung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor.“

Dies hat zur Folge, dass nach der Verordnung die Faserbezeichnungen in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates erfolgen muss, wenn das Textilerzeugnis in dem jeweiligen Mitgliedsstaat bereitgestellt wird. „Bereitstellen“ wird nach der Verordnung [(EG) Nr. 765/2008] wie folgt definiert:

„jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch

oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;“.

Zwar können die einzelnen Mitgliedstaaten abweichende Sprachen für die Kennzeichnung und Etikettierung der Textilerzeugnisse festlegen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Mitgliedstaaten in absehbarer Zeit nicht auf eine Sprache einigen werden können. Folge wäre daher, dass die Kennzeichnung und Etikettierung in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaates erfolgen muss, in welches der Hersteller bzw. Händler seine Produkte in Form eines „bereitstellen“ abgibt. Gibt demnach ein Händler seine Textilerzeugnisse in mehrere Mitgliedstaaten ab, müßte bei der jetzigen Auslegung der Verordnung die Kennzeichnung und Etikettierung in mehreren Sprachen erfolgen. 

Änderungen bzw. Ergänzungen absehbar

Die Verordnung bestimmt desweiteren, dass die EUROPÄISCHE KOMMISION bis zum 30.09.2013 weitere Vorschläge zur Kennzeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen vorbringt. So soll hierbei z.B. die Möglichkeit geprüft werden, ob in die Verordnung eine Pflichtangabe über die möglicherweise in Textilerzeugnissen enthaltene allergenen Stoffe aufgenommen werden kann. 

Fazit

Die europaweite einheitliche Kennzeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen schafft mehr Transparenz für den Verbraucher. Für die Hersteller und Händler ergibt sich durch die Verordnung zunächst eine von den einzelnen nationalen Bestimmungen unabhängige Kennzeichnungs- und Etikettierungspflicht. 

Wünschenswert wäre es jedoch sicherlich gewesen die Probleme mit den Sprachen der Kennzeichnung und Etikettierung zu vereinheitlichen. 

Ansprechpartner

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