EuGH weitet Spielraum für Newsletter an Bestandskunden deutlich aus
Mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. C-654/23) hat der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen für Newsletter-Werbung gegenüber Bestandskunden grundlegend neu eingeordnet. Die Entscheidung stellt klar, dass Unternehmen Newsletter auch ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versenden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind – und dass dieses Privileg weiter reicht, als bislang angenommen wurde. Die Entscheidung wird den Umgang mit werblichen E-Mails im Online-Handel, im Dienstleistungssektor und besonders bei Informationsportalen deutlich verändern.
Der Gerichtshof stärkt die Rechtssicherheit der Unternehmen spürbar und eröffnet neue Möglichkeiten – gleichzeitig bleibt es zwingend erforderlich, genau zu wissen, wo die Grenzen verlaufen.
Hintergrund: Newsletter und § 7 Abs. 3 UWG
§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt einem Unternehmen, werbliche Newsletter auch ohne ausdrückliche Einwilligung an Bestandskunden zu versenden, sofern eine Reihe eng definierter Voraussetzungen erfüllt sind. Bislang gingen viele Unternehmen davon aus, dass dafür zwingend ein entgeltlicher Vertragsschluss erforderlich ist – etwa eine Online-Bestellung oder ein kostenpflichtiges Abonnement.
In der Praxis war daher oft Unsicherheit vorhanden, ob kostenlose Accounts oder freemium-Modelle ausreichen. Genau diese Frage stand im Mittelpunkt des Falls vor dem EuGH – und wurde nun zugunsten der Versender entschieden.
Der Sachverhalt: Juristisches Online-Portal mit kostenloser Registrierung
Ein rumänischer Anbieter betrieb eine juristische Online-Plattform, über die Nutzer sich kostenlos über gesetzliche Entwicklungen informieren konnten. Die Grundstruktur des Angebots war zweistufig aufgebaut.
Wer lediglich einzelne Artikel lesen wollte, konnte dies ohne Registrierung tun. Wer hingegen einen größeren Umfang nutzen wollte, musste ein kostenloses Benutzerkonto anlegen. Mit diesem Konto waren drei Elemente verbunden:
Erstens erhielten Nutzer Zugang zu zusätzlichen kostenlosen Artikeln.
Zweitens wurden sie täglich per E-Mail über die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen informiert. Der Newsletter enthielt redaktionelle Zusammenfassungen mit Links zu ausführlichen Beiträgen auf der Plattform. Ein Teil dieser Beiträge war nur für zahlende Abonnenten vollständig lesbar.
Drittens konnten Nutzer jederzeit ein entgeltliches Premium-Abo abschließen, um uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Inhalten zu erhalten.
Wichtig war dabei: Der Newsletter konnte bei Registrierung abgewählt und jederzeit mit einem Klick abbestellt werden.
Die Datenschutzaufsicht verhängte trotzdem ein Bußgeld – mit der Begründung, es fehle an einer erforderlichen Einwilligung für den Newsletter.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied zugunsten des Unternehmens. Die Begründung des Gerichtshofs ist in mehrfacher Hinsicht wegweisend.
Newsletter als Direktwerbung auch bei redaktionellen Inhalten
Zunächst stellt der EuGH fest, dass auch ein redaktionell gestalteter Newsletter rechtlich als Direktwerbung gelten kann.
Entscheidend ist aus Sicht des Gerichtshofs nicht, ob der Inhalt überwiegend informierend oder werbend wirkt.
Ausschlaggebend ist, ob die Nachricht ein kommerzielles Ziel verfolgt.
Das war hier der Fall: Der Newsletter sollte Leser motivieren, intensiver mit dem Angebot zu interagieren und idealerweise auf ein kostenpflichtiges Abo umzusteigen.
Damit handelt es sich rechtlich um Direktwerbung – auch wenn der Newsletter informativ wirkt.
„Verkauf einer Dienstleistung“ auch ohne Zahlung
Der zentrale Punkt der Entscheidung lautet:
Auch ein kostenloses Benutzerkonto kann als „Verkauf einer Dienstleistung“ gelten.
Begründung des Gerichtshofs:
- Der Nutzer erhält eine konkrete, strukturierte Leistung
- Diese Leistung ist wirtschaftlich auf ein entgeltliches Angebot ausgerichtet
- Die kostenlosen Inhalte sind Teil eines Gesamtsystems, das auf Einnahmen angelegt ist
Es reicht daher aus, dass das kostenlose Angebot funktional Bestandteil eines geschäftlichen Modells ist.
Damit genügt bereits die Registrierung eines kostenlosen Accounts, um die E-Mail-Adresse im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG „im Zusammenhang mit dem Verkauf“ zu erhalten.
Ähnliche Dienstleistungen
Der EuGH sah auch die Voraussetzung „ähnliche Dienstleistungen“ als erfüllt an.
Denn:
Sowohl die kostenlosen Inhalte als auch das entgeltliche Premium-Abo betreffen dieselbe Leistung – nämlich den Zugang zu juristischen Informationen.
Die Werbung im Newsletter knüpfte daher unmittelbar an das bestehende Nutzungsverhältnis an.
Keine zusätzliche Prüfung nach DSGVO erforderlich
Der wohl bedeutsamste Punkt: Nach Auffassung des EuGH muss für den Newsletter-Versand im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 UWG (bzw. Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie) keine zusätzliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO herangezogen werden.
Mit anderen Worten: Wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen, ist die Nutzung der E-Mail-Adresse für den Newsletter auf Grundlage dieser Spezialregelung rechtmäßig. Für diese konkrete Nutzung ist dann keine zusätzliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich.
Dadurch stärkt der EuGH den Charakter von Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-Richtlinie – und damit des in Deutschland umsetzenden § 7 Abs. 3 UWG – als Spezialvorschrift gegenüber den allgemeinen Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO. Die übrigen Vorgaben der DSGVO (etwa Informationspflichten und Transparenz) gelten daneben weiter.
Bedeutung für Unternehmen
Die Auswirkungen sind erheblich.
Deutlich größerer Anwendungsbereich
Unternehmen dürfen Newsletter unter Umständen auch dann versenden, wenn
- der Kunde nur ein kostenloses Konto eingerichtet hat,
- der Nutzer lediglich Basisfunktionen in Anspruch nimmt,
- bisher keine entgeltliche Leistung gebucht wurde.
Voraussetzung ist, dass das kostenlose Angebot funktional Teil eines entgeltlichen Geschäftsmodells ist und sämtliche weiteren Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG (insbesondere Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit und Versand nur zu ähnlichen eigenen Produkten oder Dienstleistungen) eingehalten werden.
Handlungspflichten bleiben bestehen
Der EuGH erweitert den Spielraum – aber er lockert keine Pflichten.
Weiterhin unverzichtbar sind:
- eindeutige Information bei der Datenerhebung,
- klare Hinweise auf das Widerspruchsrecht,
- jederzeit leicht mögliches Abbestellen,
- Versand nur zu ähnlichen eigenen Angeboten,
- kein versteckter Zwang zur Teilnahme.
Kein Freifahrtschein
Unzulässig bleibt der Newsletter-Versand an:
- reine Webseitenbesucher ohne Registrierung,
- Adresslisten ohne Kundenbezug,
- gekaufte Adressbestände,
- bloße Teilnehmer an Gewinnspielen, wenn darüber hinaus keine echte Kundenbeziehung oder Dienstleistung begründet wird.
Die Grenze ist weiterhin streng.
Praktische Empfehlungen
Unternehmen sollten die Entscheidung aktiv nutzen – aber mit Bedacht.
Sinnvoll ist insbesondere:
- Überprüfung der bestehenden Newsletter-Strategie
- Umstellung von Opt-in-Systemen, wo § 7 Abs. 3 UWG ausreicht
- Optimierung der Abmeldeprozesse
- vollständige Dokumentation der Adressgewinnung
- transparente Gestaltung der Registrierungsformulare
Besonders empfehlenswert ist es, bereits im Registrierungsprozess klare und gut wahrnehmbare Hinweise zum Widerspruchsrecht zu platzieren.
Fazit
Der EuGH stärkt die unternehmerische Freiheit spürbar.
Das Gericht legt § 7 Abs. 3 UWG so aus, dass
- auch kostenlose Nutzungsverhältnisse eine Bestandskundenbeziehung begründen können,
- Newsletter mit informativem Charakter rechtlich Werbung darstellen können,
- und eine zusätzliche Prüfung nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind.
Damit entsteht ein erweiterter Rechtsrahmen, der Unternehmen erlaubt, Bestandskunden häufiger und zielgerichteter per Newsletter anzusprechen – ohne Angst vor der Abmahnung oder Bußgeldern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen sorgfältig eingehalten werden.
Der Spielraum ist größer geworden. Die Verantwortung bleibt hoch.
Ansprechpartner
Dipl. Wirtschaftsjurist / FH Killian Hedrich
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