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EuGH-Vorlage zum Facebook-Like-Button

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.17, Az. I-20 U 40/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell, IT- & Internetrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 19.01.17 unter dem Az. I-20 U 40/16 entschieden, dass dem EuGH datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem von Facebook verwendeten "Gefällt mir" Button zur Klärung vorgelegt werden. Die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen hat von einem Onlinehändler verlangt, die Installation eines "Gefällt mir" Plug-ins von Facebook in ihren Shop zu unterlassen. Der EuGH soll nun entscheiden, ob der Button auf einer solchen Seite eingebunden werden darf. Die IP-Adresse der Betrachter würde in diesem Fall ohne deren Einwilligung an Facebook übermittelt werden.

Das Landgericht hält die Beklagte für unmittelbar verantwortlich, da sie den Zugriff auf personenbezogene Daten ermögliche. Fraglich sei, ob die Beklagte außer Facebook als Verantwortli­che in Betracht komme. Falls dem so sei, wäre datenschutzrechtlich eine entsprechende Einbindung unmög­lich. Der dadurch entstehende Datenverarbeitungsvorgang sei für den Ein­bindenden unkontrollierbar.

Wenn die Beklagte nicht verantwortlich ist, sei die Berufung aber nicht zwingend erfolgreich. Es komme auch eine Störerhaftung in Betracht. Die Beklagte hafte dann, wenn sie nicht alles ihr Zumutbare unternehme, um Rechtsverletzungen zu verhindern.
Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die Beklagte durch die Einbindung des "Gefällt mir" Plug-ins die Möglichkeit geschaffen habe, Facebook personenbezogene Daten zur Verarbeitung zukommen zu lassen. Insofern stelle sich die Frage, ob die Haftung lediglich auf Verantwortliche beschränkt sei oder auch Dritte als Störer haften.

Wenn beides im vorliegenden Fall nicht infrage komme, sind die Fragen 4 bis 6 nicht relevant. Wenn jedoch die Beklagte als Störer oder als Verantwortliche hafte, stelle sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezoge­nen Daten. Ferner wäre zu fragen, ob die Informationspflicht nach Artikel 10 der Richtlinie seitens der Beklagten oder seitens Facebook zu erfüllen ist.

Eine Erhebung (und Verarbeitung) personenbezogener Daten sei dann erforderlich, wenn ein berechtigtes Interesse vorhanden sei, das nicht mit den Grundfreiheiten der Betreffenden kollidiere. Dies werfe die Frage auf, wessen berechtigte Interessen hier in den Mittelpunkt gestellt werden sollen, dasjenige von Facebook oder das der Beklagten?
Zudem stelle sich die Frage, ob Facebook gehalten sei, von den Nutzern eine Einwilli­gung einzuholen oder ob diese Pflicht die Beklagte treffe. Das Landgericht gehe davon aus, dass auch die Beklagte eine solche Einwilligung einholen müsse.

Schließlich sei die Frage zu klären, wer von den Infor­mationspflichten des Artikels 10 der Richtlinie 46/95/EG betroffen sei. Denn immer dort, wo Drittinhalte eingebun­den werden, sei auch mit einer Datenverarbeitung zu rechnen, deren Zweck und Umfang dem Einbindenden nicht bekannt sind. Deshalb könne er die Information nicht geben. Daher führe die An­nahme, der Einbindende unterliege der Informationspflicht nach Artikel 10 zu einem Verbot einer solchen Einbindung von Inhalten Dritter.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.17, Az. I-20 U 40/16

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