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Erstattung des Restguthabens nicht von Rücksendung der SIM-Karte abhängig

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019, Az. 12 O 264/18
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 08.05.2019 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass Mobilfunkanbieter die Auszahlung eines Restguthabens nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen dürfen. Für eine solche Vorleistungspflicht gäbe es keine sachlichen Gründe.

Ist der Kunde trotz eigener Ansprüche vorleistungspflichtig?
Kläger war der Bundesverband Verbraucherzentrale, Beklagten ein Mobilfunkanbieter. Die Klägerin ging gegen eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten vor. Diese besagte Folgendes: „Der Kunde hat die SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags." Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung unterließ es die Beklagte, sich gegenüber Kunden auf die beanstandete Regelung zu berufen und änderte sie später auch ab.

Auch nicht mehr verwendete AGB können gerichtlich überprüft werden
Das Landgericht Düsseldorf urteilte, dass die Klausel gerichtlich überprüft werden könne, auch wenn sie nach Änderung der AGB auf Neuverträge keine Anwendung mehr finde. Denn es gebe noch Vertragsverhältnisse, die sich nach den Bestimmungen der alten AGB richten.

Vorleistungspflicht hält Kunden davon ab, eigene Forderungen geltend zu machen
Das Gericht entschied weiterhin, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Dem Kunden werde durch die Vorleistungspflicht ein Druckmittel zur Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche genommen. Sie könne die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Kunden einschränken. Dies könne soweit führen, dass sich dadurch der Kunde davon abhalten lasse, nach Vertragsende ein zu seinen Gunsten bestehendes Restguthaben erstatten zu lassen, nur um sich die Mühe zu ersparen, zuvor die SIM-Karte zurückschicken zu müssen.

Weder Datenmissbrauch noch Rückführung in den Werkstoffkreislauf als sachlicher Grund
Es bestand auch kein sachlicher Grund für die Vorleistungspflicht, so das Landgericht weiter. Das Risiko des Datenmissbrauchs oder des Abfangens von Daten greife nicht als Argument. Denn es sei der SIM-Karte immanent und bestehe in erster Linie während der aktiven Nutzung. Eine Ausweitung dieses Risikos bei einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte, die per Post versendet werde, sei nicht ersichtlich. Auch in der Rückführung der unbrauchbaren SIM-Karten in den Wertstoffkreislauf könne kein sachlicher Grund gesehen werden. Denn eine nachhaltige Entsorgung sei kein sachlicher Grund für eine Vorleistungsverpflichtung des Verbrauchers.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019, Az. 12 O 264/18

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