"ersetzt Originalteil" ist keine vergleichende Werbung
Es ist selbstverständlich, dass beispielsweise ein Autohersteller nicht alle Komponenten eines von ihm angebotenen Fahrzeugs selbst herstellt, sondern vielfach auch Teile von Zulieferern einsetzt. Dies ist auch bei vielen anderen Produkten üblich wie im vorliegenden Falle eines Zulieferers für Landmaschinen.
Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil (Az. I ZR 90/00 - "Ersetzt") vom 02.10.2002 entschieden, dass der Zulieferer der Erstausstattung auch berechtigt ist, die von ihm hergestellten Teile unter einer eigenen Artikelnummer als Ersatzteil anzubieten. Dabei sah das Gericht es nicht zwingend als unlauteren Wettbewerb an, dass der Zulieferer seine Ersatzteile mit dem Hinweis bewirbt, welche Artikelnummer des Herstellers sein unter eigener Artikelnummer angebotenes Ersatzteil ersetzt.
Nach mehreren folgenlosen Abmahnungen gegen diese Praxis folgte die Klage gegen den Zulieferer. Dieser erwiderte, der Hinweis auf das Kennzeichnungssystem der Originalteile sei schon deshalb in der Praxis notwendig, weil durch die marktbeherrschende Stellung des Herstellers sein System quasi eine Norm darstelle.
Abgesehen davon, dass dies gängige Praxis auch bei anderen Herstellern sei, könne weder alleine durch die Angabe der technischen Parameter noch durch den Hinweis auf den Maschinentyp ein Ersatzteil zweifelsfrei identifiziert werden.
Das Landgericht hatte die Klage daher auch abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Revision ein und bekam recht.
Der Bundesgerichtshof hat wiederum das Urteil aus der ersten Instanz bestätigt.
Zwar seid durchaus zu prüfen gewesen, ob hier ein Verstoß gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs und vergleichende Werbung vorliege. Dies könne aber in diesem Falle nicht bejaht werden. Weder werde hier gegen die guten Sitten verstoßen noch irreführend geworben.
Die Formulierung "ersetzt" kennzeichne hier lediglich die Übereinstimmung der technischen Parameter des eigenen Produktes mit denen des Originalteils und stelle darüber hinaus keine verbotene vergleichende Werbung dar.
Da die Ersatzteile ein eigenständiges Kennzeichnungssystem hätten und im Katalog auch deutlich darauf hingewiesen werde, dass die Nummern der Originalteile nur als Hilfe zur Identifizierung angegeben seien, werde eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
Zwar sei möglich, dass der Dritthersteller so einen Nutzen vom guten Ruf der Teile des Originalherstellers habe. Dies alleine sei aber noch kein unlauterer Wettbewerb.
Ähnlich hatte auch in einem anderen Falle der EuGH entschieden. Der BHJ untermauerte seine Entscheidung auch mit weiteren Urteilen, die allesamt in vergleichbaren Fällen keinen Hinweis für einen Wettbewerbsverstoß erkennen konnten.
BGH, Urteil vom 02.10.2002, Aktenzeichen I ZR 90/00 - "Ersetzt"
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