Erotikaufnahmen in Hotels und Airbnbs – Ist das erlaubt?

Ob zur Erstellung von Inhalten für OnlyFans, Escort-Portale, private Erotikplattformen oder Social Media – immer häufiger werden Hotelzimmer und Ferienwohnungen als Drehorte für erotische Aufnahmen genutzt. Die technische Umsetzung ist unkompliziert, die rechtlichen Risiken hingegen erheblich.
In vielen Fällen erfolgen solche Aufnahmen ohne Wissen oder Zustimmung des Unterkunftsbetreibers oder Eigentümers. Damit liegt regelmäßig eine zweckwidrige Nutzung vor – verbunden mit möglichen Verstößen gegen das Hausrecht, mietvertragliche Vereinbarungen oder Plattformrichtlinien. Kommt es zu einer Veröffentlichung, drohen zudem markenrechtliche, zivilrechtliche und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken bei Erotikaufnahmen in fremden Unterkünften – einschließlich der möglichen Folgen für Produzenten, Agenturen und Gastgeber.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
Warum Erotikaufnahmen in fremden Unterkünften zum rechtlichen Risiko werden
2. Vertragsrechtliche Grundlage: Was mietet man eigentlich?
Zweckbindung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen – und wann sie überschritten wird
3. Hausrecht und Eigentum des Vermieters
Wer bestimmen darf, was im Raum passiert – und was nicht
4. Strafrechtliche Risiken
Von Betrug bis § 201a StGB – wann aus Drehen Delikte werden
5. Zivilrechtliche Konsequenzen
Kündigung, Schadensersatz und was eine unerlaubte Nutzung teuer macht
→ Unterpunkt: Beseitigung und Unterlassung
Wenn Content sofort gelöscht werden muss – mit wirtschaftlichen Folgen
6. Veröffentlichung & Image: Hotels als unfreiwilliges Set
Markenrechtsverletzung, Rufschädigung und ungewollte Publicity
7. Fazit: Erotikaufnahmen in fremden Räumen – riskant ohne Erlaubnis
Die wichtigsten Konsequenzen im Überblick – und was man tun sollte, um sie zu vermeiden
1. Einleitung
Erotik-Content boomt – nicht nur im Internet, sondern auch in der Produktion. Plattformen wie OnlyFans, private Pornoportale oder Social-Media-Channels mit erotischem Fokus leben davon, dass Content schnell, flexibel und ästhetisch produziert wird. Und wo eignet sich das besser als in geschmackvoll eingerichteten Hotelzimmern oder stylishen Airbnb-Wohnungen?
Doch genau hier beginnt das rechtliche Problem. Denn in den meisten Fällen wissen die Eigentümer oder Betreiber nichts von der Art der Nutzung. Ob Amateurpärchen, Content Creator oder Escort-Agentur, die ihre Modelle „ästhetisch in Szene setzen“ will: Wer in einem fremden Raum Erotikfotos, explizite Videos oder werbliches Material erstellt, bewegt sich auf dünnem Eis – rechtlich, zivilvertraglich und unter Umständen sogar strafrechtlich.
Nicht selten liegt eine klare Zweckentfremdung der gemieteten Unterkunft vor – verbunden mit einem Verstoß gegen Hausrecht, Vertragsbedingungen und dem Risiko der Rufschädigung für bekannte Hotelmarken. Besonders brisant wird es, wenn das Hotel oder die Ferienwohnung im fertigen Material erkennbar wird – sei es durch Raumgestaltung, Logos, Bademäntel oder andere markenbezogene Details.
In diesem Beitrag klären wir, was erlaubt ist, was stillschweigend hingenommen wird – und wo die rechtliche Toleranz endet. Ob für Erotik-Influencer, Hobbyfilmer oder Escort-Teams: Wer fremde Räume zum Set macht, sollte vorher wissen, worauf er sich einlässt.
2. Vertragsrechtliche Grundlage: Was mietet man eigentlich?
Wer ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung bucht, schließt einen Mietvertrag. Der Unterschied zur normalen Wohnung: Es handelt sich um eine kurzfristige Gebrauchsüberlassung zu einem genau definierten Zweck – meist Übernachtung, Erholung oder Geschäftsreise. Nicht vorgesehen – und auch nicht mitgebucht – ist eine Nutzung als Filmstudio, Fotolocation oder Produktionsstätte. Zwar sagt das Gesetz (§ 535 BGB) wenig über den genauen Nutzungszweck aus – dieser ergibt sich aber aus dem konkreten Vertragsverhältnis, den AGB und dem allgemeinen Verständnis der Nutzung.
Bei Hotels und Airbnb-Unterkünften ist das eindeutig:
- Übliche Nutzung: Übernachtung, Aufenthalt, ggf. Arbeiten, Essen, Erholen
- Unzulässige Nutzung ohne Zustimmung: professionelle Filmproduktionen, gewerbliche Nutzung, Events, Partys – und Erotikshootings
In vielen Hotel-AGB findet sich der Passus, dass die Zimmer nicht für gewerbliche Foto- oder Videoaufnahmen genutzt werden dürfen – es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Auch bei Airbnb gilt: Wird eine Unterkunft zu einem anderen als dem angegebenen Zweck genutzt, liegt ein Verstoß gegen die Plattformregeln vor. Einige Gastgeber schließen explizit „jede Form der Produktion“ aus.
Ob Escort-Fotostrecke, OnlyFans-Clip oder Amateur-Dreh: Wenn der Vermieter oder Hotelbetreiber nicht zustimmt, liegt ein klarer Vertragsverstoß vor. Der Mietzweck wird überschritten – das kann Konsequenzen haben.
3. Hausrecht und Eigentum des Vermieters
Auch wenn ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung „gemietet“ ist – das Eigentum bleibt beim Anbieter. Und damit bleibt auch das Hausrecht bestehen. Dieses umfasst das Recht, über die Nutzung der Räume zu bestimmen – einschließlich der Entscheidung, was geduldet wird und was nicht.
Das bedeutet ganz konkret: Wer ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers eine Unterkunft nutzt, um Erotikaufnahmen zu produzieren, handelt gegen den Willen des Hausrechtsinhabers – selbst wenn dabei keine sichtbaren Schäden entstehen.
Typische Probleme in der Praxis:
- Umgestaltungen im Raum (Beleuchtung, Requisiten, Möbelrücken)
- Mehrere Personen in der Unterkunft, obwohl nur eine gebucht hat
- Einsatz von Kamera-, Licht- oder Tontechnik
- Benutzung des Hotelinventars (z. B. Bettwäsche, Bademäntel) als Requisite
Der Eigentümer hat das Recht, diese Nutzung zu untersagen – und notfalls den Vertrag außerordentlich zu kündigen (§ 543 BGB). Bei Hotels greift darüber hinaus das klassische Hausverbot. Die Betreiber müssen Erotikaufnahmen weder dulden noch vorher tolerieren – ganz gleich, wie „geschmackvoll“ sie inszeniert sind.
Escort-Agenturen, die regelmäßig Hotels für Shootings oder Kundenkontakt nutzen, begeben sich ebenfalls in eine Grauzone – vor allem, wenn der Aufenthalt nicht offen als gewerblich gebucht wurde. Die meisten Hotels sehen solche Aktivitäten als klar vertragswidrig, vor allem aus Imagegründen.
Fazit: Wer Räume mietet, mietet kein filmisches Nutzungsrecht mit – und schon gar keine stillschweigende Drehgenehmigung. Ohne explizite Zustimmung liegt eine unbefugte Nutzung vor – mit allen rechtlichen Folgen.
4. Strafrechtliche Risiken
Was wie ein harmloses Erotikshooting im Hotelzimmer beginnt, kann bei genauem Hinsehen mehrere Straftatbestände erfüllen. Besonders dann, wenn der wahre Nutzungszweck bei der Buchung verschwiegen oder das Hotel aktiv getäuscht wurde. Hier ein Überblick über die strafrechtlich relevanten Szenarien:
Betrug (§ 263 StGB)
Wird ein Zimmer gebucht, ohne den wahren Nutzungszweck – etwa die Produktion erotischer Inhalte – offenzulegen, kann das im Einzelfall als Betrug gewertet werden. Der entscheidende Punkt:
Täuschung über eine vertragswesentliche Tatsache (Art der Nutzung) mit dem Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (Überlassung des Zimmers). Besonders relevant bei Luxus- oder Designhotels, die ihre Marke bewusst schützen.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Wird das Hotel- oder Ferienzimmer nach Kündigung oder bei Hausverbot weiter genutzt – etwa für „noch schnell den Dreh beenden“ –, liegt ein klarer Hausfriedensbruch vor. Auch wenn keine Gewalt im Spiel ist, genügt der verbleibende Aufenthalt gegen den Willen des Berechtigten.
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Wird das Personal (z. B. Reinigungskräfte, Zimmerservice, Rezeption) heimlich aufgenommen – selbst nur am Rande oder durch Spiegelungen –, kann § 201a StGB einschlägig sein:
Unbefugte Bildaufnahmen in geschützten Räumen, die geeignet sind, die Privatsphäre zu verletzen. Das gilt auch, wenn solche Aufnahmen nicht veröffentlicht, sondern nur erstellt oder gespeichert werden.
Weitere Risiken
- Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG), wenn Dritte erkennbar abgebildet sind
- Gewerberechtliche Probleme, wenn Escort- oder Erotikdienstleistungen ohne Genehmigung in der Unterkunft stattfinden
- Strafrechtlich relevante Belästigung anderer Gäste, etwa durch Lärm, Geräusche, verdächtige Vorgänge auf Fluren oder in Aufzügen
Kurz gesagt: Wer glaubt, ein Hotelzimmer sei automatisch eine private, rechtsfreie Produktionszone, fliegt spätestens bei juristischer Betrachtung unsanft aus dem Set.
5. Zivilrechtliche Konsequenzen
Selbst wenn kein Strafverfahren droht, kann eine unerlaubte Nutzung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen für erotische Inhalte erhebliche zivilrechtliche Folgen haben. Eigentümer und Betreiber haben eine ganze Palette an rechtlichen Mitteln, um sich zu wehren – vom Hausverbot bis zur Klage auf Schadensersatz.
Beseitigung und Unterlassung: Wenn alles offline muss – sofort
Werden erotische Inhalte ohne Zustimmung des Vermieters produziert – und ist die Unterkunft im Bildmaterial erkennbar –, stehen dem Eigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu (§§ 1004, 823 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Hausrecht). Diese Ansprüche lassen sich nicht nur gerichtlich durchsetzen, sondern im Eilfall auch per einstweiliger Verfügung. Das bedeutet konkret:
- Die betroffenen Fotos oder Videos müssen sofort offline genommen werden
- Auch Plattformen wie OnlyFans, Twitter/X, Instagram, Webseiten oder Agenturportale müssen den Content unverzüglich entfernen
- Wird dem nicht schnell nachgekommen, drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft
Für die betroffene Escort-Agentur oder den Content-Creator kann das gravierende Folgen haben – insbesondere, wenn:
- Kein Ersatzmaterial vorhanden ist (z. B. bei aufwändigen Hotelshootings)
- Models exklusiv geshootet wurden und neue Aufnahmen nicht kurzfristig möglich sind
- Das entfernte Material zentral für Werbung und Kundenakquise war
Im schlimmsten Fall bedeutet das: Temporäre Geschäftsunfähigkeit, weil das wichtigste Marketingmaterial plötzlich fehlt – und ohne rechtskonforme Neuproduktion auch nicht ersetzt werden darf. Gerade im Escort-Bereich, wo Sichtbarkeit und Frischhaltefaktor zentrale Geschäftsgrundlagen sind, kann das einer faktischen, wenn auch unfreiwilligen Betriebsschließung gleichkommen – mit wirtschaftlichen Schäden, die schnell fünfstellig ausfallen können.
Die Botschaft: Wer in fremden Räumen erotischen Content produziert, sollte sich vorher absichern – oder das Risiko einkalkulieren, dass am nächsten Tag alles gelöscht werden muss. Und zwar schnell.
Kündigung und Vertragsstrafe
Wird der vertraglich vereinbarte Nutzungszweck überschritten – etwa durch erotische Shootings ohne Genehmigung –, kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden (§ 543 Abs. 1 BGB). Bei Airbnb und ähnlichen Plattformen wird das Konto oft direkt gesperrt – samt Negativbewertung.
Viele Hotels und Vermieter behalten sich zudem Vertragsstrafen bei AGB-Verstößen vor – insbesondere bei gewerblicher Nutzung oder Störung des Betriebs.
Schadensersatz bei Ruf- und Imageschäden
Wird ein Hotelzimmer erkennbar als Set für Erotikaufnahmen genutzt – etwa durch Wiedererkennung von Einrichtung, Marke, Bademantel mit Logo, Designermöbel oder Panoramafenster – kann das als Rufschädigung gewertet werden. Besonders Luxus- oder Boutiquehotels sind auf diskretes, stilvolles Image angewiesen. Werden sie unfreiwillig Teil einer Pornoproduktion, kann das teuer werden.
Mögliche Ansprüche:
- Entschädigung für Rufschädigung
- Lizenzgebühren für unautorisierte Markenverwendung
- Unterlassungsklage und einstweilige Verfügung
- Löschung von veröffentlichtem Material
Reinigung, Umbauten, Sonderaufwand
Nicht selten hinterlassen Erotikproduktionen Spuren, die über das normale Maß hinausgehen: Umgeräumte Möbel, verdreckte Bettwäsche, Feuchtigkeitsschäden durch Scheinwerfer oder Flüssigkeiten (du weißt, welche). Der Vermieter kann in solchen Fällen Reinigungskosten, Reparaturen oder Ersatzbeschaffung in Rechnung stellen – oft zu saftigen Konditionen.
Escort-Agenturen und Content-Creator, die regelmäßig shooten, riskieren zusätzlich Vertragsstrafen oder langfristige Sperren – und im schlimmsten Fall Unterlassungsverfügungen, die gerichtsfest durchsetzbar sind.
Fazit: Wer erotisch dreht, ohne abzuklären, kann danach rechtlich (und finanziell) nackt dastehen.
6. Veröffentlichung & Image: Hotels als unfreiwilliges Set
In vielen Erotik-Produktionen spielt der Drehort eine visuelle Nebenrolle – aber eine juristisch bedeutsame. Wenn ein Hotel oder eine Ferienwohnung im fertigen Bildmaterial erkennbar zu identifizieren ist, kann das weit über einen reinen Verstoß gegen das Hausrecht hinausgehen.
Markennutzung ohne Zustimmung
Erfolgt die Aufnahme in einem bekannten Hotel – etwa mit sichtbarem Hotellogo, Schriftzug auf Handtüchern oder Bademänteln, oder markentypischer Innenausstattung – handelt es sich möglicherweise um eine unzulässige Markenverwendung (§ 14 MarkenG). Besonders dann, wenn die Bilder kommerziell verwertet werden (z. B. auf Portalen, Websites, in Agenturmaterial oder Promo-Clips).
Hotels – insbesondere im Luxussegment – haben ein nachvollziehbares Interesse daran, nicht mit erotischen Inhalten oder Escort-Dienstleistungen in Verbindung gebracht zu werden. Eine solche Assoziation kann als rufschädigend gewertet werden – mit daraus folgenden:
- Abmahnungen
- Unterlassungsansprüchen
- Schadensersatzforderungen
- einstweiligen Verfügungen wegen Markenrechtsverletzung
Image- und Reputationsschaden
Für Betreiber von hochwertigen Hotels oder „Instagrammable“ Ferienwohnungen ist die Markenwirkung ihres Designs entscheidend. Wird die Unterkunft in einem Kontext dargestellt, der mit Sexarbeit, Erotik oder Pornografie in Verbindung steht – ohne Zustimmung – kann das die Außenwirkung empfindlich stören.
In der Praxis reagieren viele Hotelmarken inzwischen sensibel:
- Einige arbeiten mit spezialisierten Kanzleien zur Markenüberwachung
- Online-Portale werden regelmäßig auf Verstöße geprüft
- Bei Verstoß: sofortige juristische Schritte
Escort-Agenturen oder Influencer, die auf der Suche nach „luxuriösem Hintergrund“ unbemerkt Hotelzimmer mitfilmen, laufen Gefahr, mit einer Markenrechtsklage konfrontiert zu werden – völlig unabhängig davon, ob Personen im Bild sind oder nicht.
Wer die Außenwirkung einer Unterkunft ungefragt nutzt, handelt nicht nur unhöflich – sondern möglicherweise rechtswidrig auf mehreren Ebenen.
7. Fazit: Erotikaufnahmen in fremden Räumen – riskant ohne Erlaubnis
Ob Escort-Agentur, Content-Creator oder Influencer mit exklusiver Paywall: Wer Hotelzimmer oder Ferienwohnungen ungefragt als Kulisse für erotische Inhalte nutzt, riskiert mehr als eine schlechte Bewertung.
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers oder Betreibers sind solche Nutzungen in vielen Fällen:
- vertragswidrig
- strafrechtlich relevant
- zivilrechtlich angreifbar
- und markenrechtlich problematisch
Der vermeintlich diskrete Dreh in einer Luxussuite oder Designwohnung kann weitreichende Folgen haben: Unterlassungsklagen, Löschung aller Inhalte, Schadenersatzforderungen – bis hin zur faktischen Geschäftsunfähigkeit, wenn zentrales Bildmaterial gelöscht werden muss und kurzfristig kein Ersatz beschaffbar ist.
Wichtigster Praxistipp:
Wer Erotik-Content in gemieteten Räumen produzieren will, sollte sich vorher die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers einholen – schriftlich. Alles andere ist rechtlich blind geflogen.
Denn so schön die Aufnahmen auch sein mögen: Sie helfen niemandem, wenn sie binnen 24 Stunden verschwinden müssen – samt Profil, Reichweite und Einnahmen.
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