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Ernsthafte Markenbenutzung

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 12.12.2013, Aktenzeichen C-445/12 P
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 12.12.2013 unter dem Aktenzeichen C-445/12 P entschieden, dass eine Marke, die in Deutschland geschützt ist, aber nur in der Schweiz genutzt wird, nicht als mit einer ernsthaften Nutzung in Deutschland anzusehen ist. Zwar existiere ein Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland von 1892, welches die Benutzung im jeweils anderen Land mit der Nutzung im Inland gleichgesetzt hat, doch dieses gelte nur zwischenstaatlich und beeinflusse nicht das Gemeinschaftsrecht bei der EU-Markenanmeldung. Nach diesem müsse ein Zeichen dort genutzt werden, wo es angemeldet ist.

Hiermit reagierte der EuGH auf das Rechtsmittel der Rivella International AG, das auf die Aufhebung des Urteils abzielte, das durch das Gericht der Europäischen Union am 12.07.2012 erlassen wurde.

Im Jahre 2007 meldete die Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas eine Gemeinschaftsmarke beim HABM an.

Im Jahre 2008 wurde durch die Rechtsmittelführerin Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben. Denn es gebe eine Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke.

Nachdem die Widerspruchsführerin aufgefordert wurde, die Nutzung dieser älteren Marke nachzuweisen, erklärte diese, sie wolle den Widerspruch nur hinsichtlich des deutschen Teils der internationalen Registrierung aufrechterhalten. Sie legte Nachweise für die Nutzung in der Schweiz vor und behauptete, eine Nutzung in der Schweiz sei gleich einer Nutzung in Deutschland.

Im Jahre 2012 wurde der Widerspruch durch die Widerspruchsabteilung zurückgewiesen, da der Nachweis der Nutzung der älteren Marke fehle. Die Marke sei nur in der Schweiz genutzt worden und das entsprechende Übereinkommen aus dem Jahre 1892 sei nicht (mehr) anwendbar.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim HABM durch die Rechtsmittelführerin eingelegt.

Dieser wies die Beschwerde zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass die ernstliche Benutzung der älteren Marke nur für die Schweiz nachgewiesen wurde. Die allein maßgebliche Regelung finde sich in einer Verordnung aus 2009. Ihr zufolge müsse die Marke in demjenigen Staat benutzt worden sein, in dem sie auch geschützt ist.

Mit ihrer Klage verfolgt die Rechtsmittelführerin ihr Begehr weiter. Doch auch beim EuGH hat sie damit keinen Erfolg.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 12.12.2013, Aktenzeichen C-445/12 P 

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