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Erledigungserklärung nach Abschlusserklärung

OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2015, Az. 7 U 82/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat im Rahmen seines Urteils vom 17. März 2015 eine Kostenfalle aufgezeigt. Gibt der Antragsgegner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Einlegung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung ab, dann muss der Antragsteller mit einer Erledigungserklärung reagieren – aber diese nur mit Wirkung  für die Zukunft erklären – damit er den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügung erhalten kann. Wenn der Antragsteller dies allerdings nicht tut und es daher zu einem weiteren Termin im Widerspruchsverfahren kommt, in dem auch der eigentlich erledigte Streitgegenstand noch einmal erörtet wird, muss er die dadurch entstehenden Kosten nach § 95 ZPO tragen, wenn der Antragsgegner dann nur noch einen Kostenwiderspruch erklärt.

Zu den Hintergründen der Entscheidung

In einem Verfügungsverfahren stritten die Parteien um die Unterlassung unterschiedlicher Äußerungen, doch das OLG hatte nun nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Im Wege der einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht Hamburg über drei Äußerungen der Antragsgegnerin entschieden – zwei davon wurden untersagt, hinsichtlich der dritten Äußerung wurde der Antrag zurückgewiesen. Gegen die Verfügung erhob die Antragsgegnerin Widerspruch, gab danach aber hinsichtlich der Verfügung zu einer der streitigen Äußerungen eine Abschlusserklärung ab, um den Rechtsstreit diesbezüglich für endgültig erledigt zu erklären. Dies erreichte allerdings bis zum Abschluss des Verfahrens nicht das Landgericht.
Es folgte noch ein Versäumnisurteil, mit dem die einstweilige Verfügung in Bezug auf die beiden Äußerungen bestätigt worden ist, und ein Einspruch durch die Antragsgegnerin, doch das Landgericht hielt das Versäumnisurteil mit der angefochtenen Entscheidung weiter aufrecht. Dagegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein: Sie wollte die einstweilige Verfügung zu der letzten Äußerung, auf die sich die Abschlusserklärung nicht bezog, aufheben lassen und hinsichtlich der Äußerung aus der Abschlusserklärung die Kosten des Widerspruchsverfahrung der Antragstellerin auferlegen. Im Termin nahm die Antragstellerin dann den Antrag auf die einstweilige Verfügung bezüglich der streitigen Äußerung zurück, sodass es nur noch um die Kosten des Widerspruchsverfahrens ging.

Die Entscheidung des OLG Hamburg

Die Kostenentscheidung richtete sich in diesem Fall nach § 92 Absatz 1 ZPO, da die Berufung der Antragsgegnerin nur teilweise begründet war. Streitig war hier vor allem die Entscheidung über die Kosten bezüglich des Antrags hinsichtlich der Äußerung, über die eine Abschlusserklärung abgegeben worden war. Das Gericht legte der Antragstellerin diese Kosten auf und begründete dies mit § 95 ZPO. Nach dieser Norm hat eine Partei, die einen unnötigen Termin veranlasst, die Kosten zu tragen, die dadurch verursacht wurden. Es wäre nach der Abschlusserklärung durch die Antragsgegnerin unnötig gewesen, weitere Verhandlungstermine anzuberaumen, da die einstweilige Verfügung nach einer solchen Erklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Titels erlangt hatte. Die Antragstellerin hätte daher vor dem Beginn des Termins den Rechtsstreit bezüglich dieses Punktes des Verfügungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklären können, was und eine Erstreckung der mündlichen Verhandlung auf diesen Punkt vermieden hätte. Die Entscheidung wäre durch die beidseitige Erledigungserklärung auch nicht wirkungslos worden, wenn der Kläger seine Erledigungserklärung wirksam in der Weise beschränkt, dass sie erst mit Wirkung für die Zukunft gilt. Dadurch wirkt die Hauptsacheerledigung erst ab Abgabe der Erklärung und berührt nicht den Bestand vorangegangener Entscheidungen. So wurde hier, obwohl es angebracht gewesen wäre, nicht verfahren, was unnötige Kosten verursacht hat.

OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2015, Az. 7 U 82/14

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