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Erfinder- Vergütung eines freien Mitarbeiters

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 U 29/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem freien Mitarbeiter eine angemessene Erfindervergütung (§ 612 BGB) zusteht, wenn sein Dienstherr seine Erfindung in im Namen des Unternehmens zum Patent anmeldet und verwertet, selbst wenn keine schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien besteht.

Macht ein freier Mitarbeiter eine Erfindung, die von seinem Dienstherrn im Namen des Unternehmens zum Patent angemeldet und verwertet wird, steht ihm eine angemessene Erfindervergütung zu, auch wenn kein diesbezüglicher Vertrag zwischen den beiden Parteien geschlossen wurde. Um diese Erfindervergütung zu berechnen, ist er berechtigt, von seinem Dienstherrn Auskunft über die Benutzungshandlungen zu verlangen. Der Rechtsstreit behandelt das Patent „Gasturbinenanlage“ sowie das Folgepatent „Wiederholungsdruckprüfung“.

In dem verhandelten Fall verlangt der Kläger, ein freier Mitarbeiter der Beklagten, eine Erfindervergütung hinsichtlich der Verwertung verschiedener Patente, die auf seine Erfindungen zurückgehen. Die Patentverwertung fand im Zeitraum der gemeinsamen Zusammenarbeit statt. Die Erfindungen des Klägers wurden als Patente zugunsten der Beklagten registriert und verwertet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger Anspruch auf Auskunft und Zahlung, sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend macht. Das Gericht führt aus, dass ein Anspruch auf Auskunft und Zahlung einer Erfindervergütung nicht besteht. Die Beklagte habe eine Vergütungspflicht zu keinem Zeitpunkt anerkannt und die Patente mit Zustimmung des Klägers genutzt. Im Rahmen seines Dienst- und Werkvertrages habe der Kläger kein Anrecht auf eine Erfindervergütung.

Das Recht an den streitgegenständlichen Erfindungen seien mit diesem Vertrag wirksam an die Beklagte übertragen worden. Ein Anspruch entsprechend § 139 PatG bestehe daher nicht. Es komme lediglich ein Anspruch auf Vergütung nach § 612 BGB in Betracht. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Verfahrenspatent um ein Unterstützungs- und Absicherungspatent, dessen Vergütungsanspruch bereits mit dem Patent „Gasturbinenanlage“ abgegolten ist. Eine gesonderte Vergütung nach § 752 BGB scheide aus, da ein gesonderter Anspruch des Klägers nicht ersichtlich sei.

Der Kläger legte gegen dieses erstinstanzliche Urteil Berufung ein, die teilweise Erfolg hat. Die Beklagte beruft sich darauf, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Verfahrenspatent um ein Patent ohne wirtschaftlichen Wert, daher habe man sich über eine Vergütung nicht einig werden können. Die Berufungsinstanz stützt das Rechtsbegehren des Klägers teilweise. Sie stellt fest, dass der Kläger als freier Mitarbeiter im Vertrieb der Beklagten tätig war und dort an der Entwicklung verschiedener technischer Verfahren beteiligt gewesen ist. Rein juristisch gesehen kann man aus diesem Vertragsverhältnis ableiten, dass der Kläger verpflichtet war, seinem Arbeitgeber die streitgegenständlichen (Mit)Erfindungen anzudienen. Allerdings lässt sich aus diesem Konstrukt nicht automatisch ableiten, dass der Kläger verpflichtet ist, seinem Dienstherrn die streitgegenständlichen Erfindungen vergütungsfrei zu überlassen. § 612 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Vergütung als „stillschweigend vereinbart“ gilt, wenn die erbrachte Dienstleistung ihrem Wesen nach eine Vergütung voraussetzt. Im Fall des Klägers handelt es sich um eine außergewöhnliche Leistung eines freien Mitarbeiters, die über die im Dienst- beziehungsweise Werkvertrag festgelegten Vereinbarungen hinausgeht. In diesem Fall besteht ein Vergütungsanspruch auch ohne gesonderte Absprachen.

Die Vergütungsabsprache zwischen den Parteien hinsichtlich der Erfindung „Gasturbinenanlage“ konnten die Vergütungsansprüche für das Folgepatent „Wiederholungsdruckprüfung“ nicht abdecken. Die Berufungsrichter teilen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht, dass es sich um ein Unterstützungspatent handelt, das nur in Kombination mit dem Patent „Gasturbinenanlage“ anzuwenden ist. Der wirtschaftliche Erfolg der Patentverwertung spielt für den Anspruch auf Auskunft keine Rolle. Der wirtschaftliche „Benefit“ beweist sich insoweit, als dass das streitgegenständliche Patent durch Zahlung von Gebühren in nicht unerheblicher Höhe aufrechterhalten wird. Die Berufungsrichter gestehen dem Kläger einen Auskunftsanspruch durch die Beklagte zu. Den Antrag auf Auskunft hinsichtlich Anfragen von Kunden und Angeboten der Beklagten sehen die Richter jedoch als unbegründet an, da diese zur Berechnung der Vergütung und Verifizierung unerheblich sind. Mit Teilurteil wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Geschäfte sie getätigt hat. Diese Auskünfte sind in Form von Auftragsbestätigungen, Lieferverträge und Rechnungen zu erbringen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2016, Az. 6 U 29/15

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