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Entgelte bei Kündigung von Telefonanschluss

BVerwG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 6 C 19.13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 03.09.2014 unter dem Az. 6 C 19.13 entschieden, dass die Deutsche Telekom AG ihren Mitbewerbern Entgelte berechnen darf, wenn Anschlüsse gekündigt werden.
Die Erhebung von Strafgebühren für eine vorzeitige Vertragskündigung gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsleistungen überschreite nicht per se die Grenze der “Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung”.

Die Klägerin ist Betreiberin eines lokalen Teilnehmernetzes, über welches sie Endverbraucher mit Telekommunikationsleistungen versorgt. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Netze der Telekom und deren Einrichtungen. Sie ist verpflichtet, Mitbewerbern Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) zur Verfügung zu stellen. Die Entgelte dafür sind genehmigungspflichtig. Die Bereitstellung und Kündigung des Zuganges zu Teilnehmeranschlussleitungen und hierfür zu entrichtende Entgelte sind vertraglich zwischen Klägerin und Beigeladener geregelt.
Auf den Antrag der Beigeladenen hat die Beklagte mit einem Beschluss einmalige Entgelte für die Bereitstellung und Kündigung des Zuganges zu Teilnehmeranschlüssen genehmigt.
Hiergegen hat die Klägerin Klage eingelegt. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beigeladene sei berechtigt, einen Ausgleich für die nötigen Aufwendungen geltend zu machen, die ihr durch die Bereitstellung der Anschlüsse der Mitbewerber entstehen würden. Hätte sie die angemieteten Teilnehmeranschlussleitungen nicht bereitstellen müssen, wäre ihr der Aufwand nicht entstanden, welcher naturgemäß mit der Beendigung des Verhältnisses verbunden sei. Dies seien Schalt- und administrative Arbeiten sowie Fahrten zu den Einrichtungen, dem Hauptverteiler, usw., weil die Leitung physisch abgeschaltet werden müsse.
Die in der Rechtsprechung zur so genannten „Deaktivierungsgebühr” beim Mobilfunk und zu den „Wechselgebühren” im Strombereich herausgeformten Grundsätze seien auf einen Vorleistungsbereich wie im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Überprüfung im Sinne der AGB-Kontrolle finde hier nicht statt, weil die Beigeladene die Zugangsbedingungen nicht einseitig vorgebe, sondern diese der behördlichen Kontrolle unterliegen.
Es führe nicht zu einer rechtwidrigen Preis-Kosten-Diskrepanz, dass sich die Beigeladene kein Kündigungsentgelt in Rechnung stelle bzw. auch kein solches von ihren Endkunden verlange.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Es folge nicht aus dem Maßstab der effizienten Leistungsbereitstellung, dass die Beigeladene notwendige Aufwendungen geltend machen könne, die ihr durch die Bereitstellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung entstehen. Das Entgelt sei so zu bemessen, wie es im Wettbewerbsumfeld durch den Markt festgelegt würde. Den Kündigungsentgelten liege keine Leistung zugunsten von Kunden zugrunde. Es sei nicht einmal klar, ob die behaupteten Tätigkeiten überhaupt vorgenommen würden. Bei den eigenen Endkunden gehe die Beigeladene schließlich auch anders vor. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine missbräuchliche Fortsetzung der Nutzung der Anschlussleitung nach der Kündigung sei ausgeschlossen. Ferner könne sich die Beigeladene auch vertraglich absichern (etwa mittels einer Vertragsstrafe).

Doch auch nach Ansicht des BVerwG ist das Anliegen der Klägerin unbegründet. Die Revision wurde daher zurückgewiesen. Das Vorgehen der Beigeladenen bzw. das vorinstanzliche Urteil verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die streitige Genehmigung der Kündigungsentgelte sei § 35 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004.

Es seien Entgelte, die genehmigungsbedürftig sind, auch genehmigungsfähig, soweit sie die Kosten der wirtschaftlichen Leistungsbereitstellung nicht übersteigen.

BVerwG, Urteil vom 03.09.2014, Az. 6 C 19.13

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