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Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Abmahnungen aus der Personalakte des ausgeschiedenen Mitarbeiters zu entfernen. Mit einer entsprechenden Forderung scheiterte im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Ex-Mitarbeiter, der seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Herausnahme der Abmahnung aus seiner Personalakte verklagt hatte.

In seiner Urteilsbegründung stellte das BAG klar, dass die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann in Frage komme, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dem Arbeitnehmer der Verbleib dieser Abmahnung während seines späteren Lebens zum Nachteil gereichen könne. Diese Gründe zu benennen, obliegt dem Kläger. Somit dürfen selbst unberechtigt erteilte Abmahnungen in den meisten Fällen in der beim alten Arbeitgeber geführten Personalakte verbleiben. 

In dem Rechtsstreit klagte ein Jurist, der nach Absolvierung einer Schulung als Applikationsentwickler bei einem IT-Unternehmen als Organisationsprogrammierer beschäftigt gewesen war, gegen seinen Arbeitgeber, der ihm gekündigt hatte. Zum vertraglich festgelegten Aufgabengebiet des Angestellten gehörte unter anderem das Programmieren von Anwendungsprogrammen. Nach Auflösung seiner alten Abteilung wurde der Kläger betriebsintern in eine andere Stelle versetzt, wo er auch als Programmierer arbeiten sollte; eine Aufgabe, die er wegen mangelnder Qualifikation nicht erfüllen konnte. Kurz nach seinem Scheitern im Programmierbereich organisierte der Kläger gemeinsam mit anderen Angestellten eine Betriebsversammlung mit dem Ziel, einen Betriebsrat zu installieren. Im darauf folgenden Monat kündigte das beklagte Unternehmen dem Angestellten fristlos und gab als Grund Arbeitsverweigerung an. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht erreichte der Arbeitnehmer, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wurde.

Einige Monate später richtete sich der Kläger mit einer E-Mail an seine Kollegen, in der er einen Zusammenhang zwischen der fristlosen Kündigung und der anstehenden Betriebsratswahl herstellte. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen erneut fristlos. Auch in diesem Fall hatte der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg. 

In der Folgezeit mahnte das Unternehmen den Angestellten mehrfach ab. Nach einer Anhörung des Betriebsrats kündigte das Unternehmen mit Billigung der Arbeitnehmervertretung dem Kläger erneut fristlos, hilfsweise ordentlich und erteilte dem Angestellten Hausverbot. 

Die folgenden Monate brachten weitere juristische Auseinandersetzungen der Parteien mit sich, deren Gegenstand die Wirksamkeit ausgesprochener Kündigungen, die geforderte Weiterbeschäftigung des Klägers in anderen Arbeitsbereichen des Unternehmens sowie die Zulassung des Klägers als Betriebsratsmitglied waren. Schließlich erkannte das Landesarbeitsgericht München (LAG Urteil vom 5. August 2010, Az.: 2 Sa 634/09) die Rechtswirksamkeit der Kündigungen an, die in der Person des Klägers begründet waren. 

Nachdem der Kläger zuletzt vor dem LAG gescheitert war, zog er vor das BAG. Dieses erkannte die Rechtfertigungsgründe für die Kündigung an und wies den Antrag auf Revision zurück. Was die geforderte Entfernung der Abmahnungen aus seiner bei seinem ehemaligen Arbeitgeber geführten Personalakte betraf, verwies BAG in seiner Urteilsbegründung darauf, dass ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur dann Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte habe, wenn objektive Gründe dafür vorhanden seien, dass ihm der Verbleib der Abmahnung auch in Zukunft schaden könne. Solche Gründe habe der Kläger jedoch nicht anführen können.

Das BAG legte dem Kläger die Kosten für das Verfahren auf. 

LAG Urteil vom 5.8.2010, Az.: 2 Sa 634/09

BAG Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 233/11 

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