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Energieeffizienzklassen im Online-Shop

LG Köln, Urteil vom 20.08.2015, Az. 31 O 112/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Köln hat im August 2015 geurteilt, dass die Energieeffizienzklasse eines Elektrogerätes immer angegeben werden muss, wenn dieses Gerät unter Angabe eines Preises beworben wird. Dies gilt auch für Übersichtsseiten von Onlineshops, auf denen mehrere Produkte zusammen mit ihrem Preis angezeigt werden. Die Angabe darf nicht erst auf einer Unterseite erfolgen.

Im verhandelten Fall waren auf der Seite eines Internet-Shops Klimageräte angeboten worden. Auf einer Übersichtsseite des Shops waren drei Raumklimageräte sowohl mit Bild als auch im Text aufgeführt. Die Preise der angebotenen Geräte wurden ebenfalls genannt, nicht jedoch deren Energieeffizienzklasse. Derartige Übersichtsseiten erschienen im Webshop jeweils nach Eingabe einer Marke durch den Besucher der Seite. Die angezeigten Geräte konnten angeklickt werden, woraufhin sich eine Unterseite mit Details zum jeweiligen Klimagerät öffnete. Auf dieser Unterseite fanden sich weitere Informationen zum Gerät, darunter auch die Energieeffizienzklasse. Erst hier konnte der Kunde das Gerät in den Warenkorb legen und damit die Bestellung starten.

Der Dachverband von etwa 40 deutschen Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherorganisationen hielt diese Form der Produktdarstellung für wettbewerbswidrig und mahnte den Händler ab. Dieser sollte erklären, dass er künftig auch auf Übersichtsseiten die Energieeffizienzklasse der von ihm vertriebenen Geräte angeben würde. Da man zu keiner außergerichtlichen Einigung gelangte, kam es zur Verhandlung vor dem LG Köln.

Der Händler argumentierte vor Gericht, dass die für Klimageräte geltende EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a Satz 1 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) nur für Werbung außerhalb des Fernabsatzes gültig wären. Außerdem würden die Übersichtsseite und die Unterseite mit den Produktdetails in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise (also der interessierten Kunden) als Einheit angesehen. Deshalb sei der Kennzeichnungspflicht auch unabhängig von der Frage des Gültigkeitsbereichs der Verordnungen Genüge getan. Es reiche aus, wenn die Angaben zur Energieeffizienz auf einer Unterseite angezeigt würden, bevor die Aufnahme des Artikels in den Warenkorb möglich sei.

Das LG Köln folgte den Argumenten des klagenden Verbraucherverbandes und verurteilte den Händler dazu, in seinem Onlineshop für die beworbenen Klimageräte bereits auf der Übersichtsseite die Effizienzklasse anzugeben. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass der Händler gegen die beiden genannten Verordnungen verstoßen habe. Sowohl die EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung als auch die EnVKV dienen dem Schutz der Verbraucher, dem genaue Vergleichsangaben über die Energieeffizienz der Klimageräte zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verordnungen gelten nach Auffassung des Gerichts nicht nur für bestimmte Absatzwege, sondern für jegliche Werbung innerhalb und außerhalb des Fernabsatzes. Beide Verordnungen besagen außerdem klar, dass die Energieeffizienzklasse immer dann anzugeben ist, wenn das Produkt unter Angabe seines Preises beworben wird. Dies gilt auch für eine Übersichtsseite, auf der sowohl die konkreten Modelle als auch ihr Preis erkennbar sind. Insbesondere die EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung macht in ihrem Artikel 4 sehr strikte Vorgaben zu diesem Sachverhalt, indem sie vorschreibt, dass die Angaben zur Energieeffizienzklasse bei „jeglicher Werbung“ zu machen seien. Deshalb ist es nach Ansicht des LG Köln falsch, diese Werte erst auf einer nachfolgenden Unterseite des Onlineshops anzugeben.

Das Gericht berief sich auch auf ein Urteil des OLG Köln vom 20.12.2013 (Az.: 6 U 56/13). Dort war ausgeführt worden, dass „bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Fernsehmodell (…) auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben“ werden müsse. Auch bei diesem Verfahren war es um die Angabe der Effizienzklasse auf einer Übersichtsseite in einem Onlineshop gegangen. Die Effizienzklasse war auch dort erst auf einer Unterseite genannt worden. Der Ansicht des OLG Köln schloss sich das Gericht an. Die in den einschlägigen Verordnungen gewählte Formulierung, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse in „jeglicher Werbung“ zu erfolgen habe, ließe kein anderes Urteil zu.

LG Köln, Urteil vom 20.08.2015, Az. 31 O 112/15

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