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Empfänger unerwünschter Werbemails tragen kein "Restrisiko"

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ob das Versenden von Werbemails zulässig ist, hängt davon ab, ob der Empfänger dem zugestimmt hat. Dabei liegt das Risiko, an Empfänger ohne deren Zustimmung Werbemails zu versenden, beim Absender - und nicht beim Empfänger.

Nervende Spammails gehören verboten - und sind es auch

Spammails gehören zu den ärgerlichsten Nebenerscheinungen des Internets. Ständig erhalten Internetnutzer, die sich ein E-Mail-Konto errichtet haben, von irgendwelchen - ob seriöse oder unseriöse - Anbieter Werbemails. Zwar stellen viele Anbieter von E-Mail-Konten ihren Kunden integrierte Schutzfilter zur Verfügung, die solche Mails abfangen und nicht bis zum Postfach des Nutzers durchringen lassen, doch einen hundertprozentigen Schutz können selbst die besten Filter nicht bieten. 

Der beste Schutz ist immer noch der, das Versenden solcher Mails grundsätzlich zu verbieten. Hierzu hat sich auch der deutsche Gesetzgeber durchgerungen. In dem § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erklärt der Gesetzgeber die Belästigung von Marktteilnehmern für unzulässig. Was unter einer Belästigung zu verstehen ist, präzisiert der Absatz 2 derselben Norm: "Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen (...) bei Werbung unter Verwendung (...) elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt". 

Empfängerin geht gegen Absenderin unerwünschter Werbemails vor

Doch nur weil das Versenden unerwünschter Werbemails verboten ist, heißt es noch lange nicht, dass sich auch alle daran halten. So erhielt eine Internetnutzerin immer wieder unerwünschte Werbemails, gegen deren Versenderin sie mit einer Abmahnung vorging. Diese erklärte sich zwar bereit, an das von der Internetnutzerin genannte E-Mail-Konto keine unerwünschten Werbemails mehr zu versenden. Aber nichtsdestotrotz erhielt die Internetnutzerin von derselben Absenderin auch weiterhin unerwünschte Werbemails - wenn auch an ein anderes E-Mail-Konto. Nun ging sie gerichtlich gegen die Absenderin vor. 

Beklagte: Klägerin muss "Restrisiko" für ihr eigenen Schutz selbst tragen

Vor dem Landgericht Hagen verteidigte sich die Absenderin mit dem Argument, es sei "Sache der Klägerin, dieses restliche Risiko selbst zu beseitigen, indem die Klägerin der Beklagten immer aktuell über ihre jeweiligen E-Mail-Adressen informiere, damit sie aus den Adresslisten der Beklagten gelöscht werden könne". Mit anderen Worten: Die Beklagte veränderte einfach die Rechtslage zu ihren Gunsten. Nicht mehr sie solle das Risiko möglicher Rechtsverstöße durch das Absenden unzulässiger Werbemails tragen, sondern die Empfängerin. Dies widerspräche aber dem Gesetz, erklärte das Gericht.

LG Hagen: Aktualität von Empfängerlisten ist Sache der Beklagten, nicht der Empfängerin

Der Gesetzgeber habe nämlich in dem § 7 UWG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Unternehmer nur an solche Personen Werbemails verschicken dürfen, deren ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Und dies sei vorliegend eben nicht der Fall. Es sei somit nicht die Sache der Empfängerin, sondern die Angelegenheit der Beklagten selbst, dafür zu sorgen, dass in ihrem Werbemail-Verteiler ausschließlich die Adressen solcher Personen gespeichert sind, die dem Empfang von Werbemails zugestimmt haben: "Wie die Beklagte es sicherstellt, dass die Klägerin von ihr keine unzulässige E-Mail-Werbung erhält, bleibt IHR überlassen".

LG Hagen, Urteil vom 10.5.13, Az. 1 S 38/13 

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