EmpCo-Richtlinie: Greenwashing-Risiken für Unternehmen ab 2026
Nachhaltigkeit verkauft. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig produziert“ finden sich inzwischen in nahezu jeder Branche – vom Energieversorger über Mode-Labels bis hin zu Banken und Versicherern. Viele Verbraucher orientieren sich zunehmend an ökologischen Versprechen. Genau hier setzt die EmpCo-Richtlinie an: Sie soll Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schützen – und Unternehmen dazu bringen, transparenter zu kommunizieren.
Die EmpCo-Richtlinie (offiziell Richtlinie (EU) 2024/825) ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis spätestens 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorschriften in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden. Damit bleibt Unternehmen zwar noch etwas Zeit, allerdings zeigt der Gesetzgeber sehr klar, wohin die Reise geht: Greenwashing wird rechtlich deutlich enger gefasst, und Umweltversprechen werden künftig wesentlich kritischer geprüft.
Die Richtlinie ist dabei kein völlig neues Regelwerk, sondern verschärft und ergänzt bekannte Verbraucherschutzvorschriften. Sie ändert insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Auf nationaler Ebene werden diese Vorgaben in Deutschland vor allem im UWG und im Verbraucherrecht sichtbar werden. Für Unternehmen bedeutet das: Werbung und Produktinformationen, die sich auf Umwelt, Nachhaltigkeit oder Kreislaufwirtschaft beziehen, geraten stärker in den Fokus von Gerichten, Behörden und Wettbewerbern.
Relevanz hat das nicht nur für „klassische“ Umweltbranchen. Praktisch jedes Unternehmen, das gegenüber Verbrauchern auftritt – ob über einen Online-Shop, Social Media, Printwerbung oder Produktetiketten – kann betroffen sein. Schon einzelne Schlagworte oder Siegel reichen aus, um in den Anwendungsbereich zu fallen. Aussagen wie „besonders ressourcenschonend“, „CO₂-neutraler Versand“ oder „nachhaltige Geldanlage“ werden in Zukunft nur dann noch vertretbar sein, wenn sie auf einer belastbaren Datenbasis beruhen und für Verbraucher nachvollziehbar erklärt werden.
Hinzu kommt: Die EmpCo-Richtlinie beschränkt sich nicht auf klassische Werbeslogans. Sie erfasst auch Informationen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten, zu Garantien und zu Software-Updates. Damit wirkt sie unmittelbar in die Produktpolitik und in die Gestaltung von Online-Auftritten hinein. Unternehmen, die bislang eher großzügig mit grünen Botschaften gearbeitet haben, werden ihre Kommunikationsstrategie prüfen und an mehreren Stellen nachschärfen müssen.
Gleichzeitig bietet die Richtlinie eine Chance: Wer seine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen konsequent überprüft und sauber dokumentiert, kann sich im Wettbewerb glaubwürdig positionieren. Transparente und gut belegte Green Claims werden zum Compliance-Thema – und zum Qualitätsmerkmal. Unternehmen, die frühzeitig umstellen, vermeiden nicht nur rechtliche Risiken, sondern können das gestiegene Vertrauen in ihre Aussagen auch strategisch nutzen.
Kurz gesagt: Die EmpCo-Richtlinie ist kein Randthema für „Nachhaltigkeitsabteilungen“, sondern wird voraussichtlich ein Querschnittsthema für Geschäftsführung, Marketing, Produktentwicklung und Rechtsabteilung. In den folgenden Abschnitten zeigen wir Ihnen, was genau geregelt wird, welche Greenwashing-Risiken typischerweise auftreten und an welchen Stellen Sie bereits heute ansetzen können, um Ihre Kommunikation ab 2026 rechtssicher und zugleich überzeugend aufzustellen.
Überblick: Was regelt die EmpCo-Richtlinie eigentlich?
Zeitplan: Ab wann gelten die neuen Vorgaben gegen Greenwashing?
Anwendungsbereich: Welche Unternehmen und Geschäftspraktiken sind betroffen?
Was versteht man unter Greenwashing? – Typische Muster und juristische Relevanz
Neuer Zuschnitt des Irreführungstatbestandes: Strengere Maßstäbe für Umweltaussagen
Schwarze Liste: Welche Greenwashing-Praktiken sind künftig immer unzulässig?
Umweltlabels und Nachhaltigkeitssiegel: Worauf Unternehmen achten sollten
Neue Informationspflichten: Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Updates
Wie unsere Kanzlei Sie bei Greenwashing-Themen unterstützen kann
Überblick: Was regelt die EmpCo-Richtlinie eigentlich?
Die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) ist eine EU-Verbraucherschutzrichtlinie, die den bestehenden Rechtsrahmen nicht ersetzt, sondern gezielt nachschärft. Sie ändert insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. In Deutschland werden sich die Vorgaben vor allem im UWG und im allgemeinen Verbraucherrecht niederschlagen.
Ziel ist es, Verbraucher bei der sogenannten „grünen Transformation“ zu stärken. Das bedeutet: Wenn Unternehmen mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werben, sollen Kunden besser erkennen können, was hinter diesen Versprechen steckt. Vage oder missverständliche Aussagen sollen künftig deutlich schwerer möglich sein.
Einordnung als EU-Verbraucherschutzrichtlinie
Die EmpCo-Richtlinie gehört zum klassischen Instrumentarium des europäischen Verbraucherschutzes. Sie richtet sich nicht nur an einzelne Branchen, sondern an nahezu alle B2C-Geschäftspraktiken, also an Geschäftsvorgänge, bei denen ein Unternehmen gegenüber Verbrauchern auftritt.
Typische Konstellationen sind unter anderem:
- Produkt- und Imagewerbung (online und offline)
- Angaben im Online-Shop, auf Marktplätzen und Plattformen
- Produktetiketten, Verpackungen und Beipackzettel
- Informationen in Newslettern, Social-Media-Posts und Werbevideos
Wichtig ist: Die Richtlinie wirkt nicht unmittelbar gegenüber Unternehmen, sondern muss in das nationale Recht umgesetzt werden. Für Sie als Unternehmen wird sie am Ende vor allem über geänderte Vorschriften im Wettbewerbs- und Verbraucherrecht spürbar.
Zusammenhang mit Greenwashing, Nachhaltigkeitskommunikation und Transparenz
Im Zentrum steht der Kampf gegen Greenwashing – also gegen Konstellationen, in denen Produkte, Dienstleistungen oder ganze Unternehmen „grüner“ erscheinen, als sie tatsächlich sind. Die EmpCo-Richtlinie setzt an mehreren Stellen an:
- Umweltaussagen („Green Claims“)
Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-arm“, „umweltfreundlich“, „recycelbar“ oder „nachhaltig“ werden künftig wesentlich strenger bewertet. Unternehmen sollen solche Begriffe nur noch nutzen, wenn sie auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen und diese Grundlage für Verbraucher verständlich erklärt wird. - Zukunftsversprechen und Klimaziele
Viele Unternehmen arbeiten mit Aussagen wie „Wir werden bis 2040 klimaneutral“ oder „Net-Zero bis 2050“. Solche Versprechen müssen künftig mit konkreten, überprüfbaren Plänen hinterlegt werden. Reine Absichtserklärungen ohne belastbares Reduktionskonzept bergen ein erhebliches Risiko. - Transparenz zu Lebensdauer, Reparierbarkeit und Updates
Die Richtlinie stärkt außerdem die Transparenz im Hinblick auf Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Wenn Sie mit langer Lebensdauer oder hoher Reparaturfreundlichkeit werben, müssen diese Angaben fundiert sein. Auch Hinweise zu Software-Updates, die die Nutzbarkeit eines Produkts beeinflussen können, gewinnen an Bedeutung. - Nachhaltigkeitsberichte und ESG-Kommunikation
Zwar richtet sich die Richtlinie primär an klassische Verbraucherinformationen, allerdings werden auch Inhalte auf Unternehmenswebseiten, die Umwelt- oder Nachhaltigkeitsvorteile anpreisen, in der Praxis mitbetroffen sein. Wer öffentlich mit „grünen“ Projekten und Strategien wirbt, sollte sicherstellen, dass diese Aussagen konsistent und belegbar sind.
Insgesamt entsteht ein Umfeld, in dem Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu zentralen Anforderungen für jede Form von Nachhaltigkeitskommunikation werden.
Verhältnis zu bestehendem UWG und Verbraucherrecht
Für den deutschen Rechtsrahmen bedeutet die EmpCo-Richtlinie keine komplette Neuausrichtung, sondern eine Verschärfung und Konkretisierung bestehender Regeln:
- Im UWG werden einzelne Tatbestände der Irreführung erweitert und präzisiert. Bestimmte Greenwashing-Praktiken werden voraussichtlich ausdrücklich als unlautere Geschäftspraktiken eingestuft. Teile davon werden in der „schwarzen Liste“ landen, also in dem Katalog von Verhaltensweisen, die generell unzulässig sind.
- Im Verbraucherrecht kommen zusätzliche Informationspflichten hinzu, etwa zu Haltbarkeit, Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteilen, Garantien und Software-Updates. Online-Händler und Plattformen werden hier ihre Produktdarstellungen adaptieren müssen.
- Die Richtlinie wirkt außerdem in das Vertragsrecht hinein, weil irreführende Umweltangaben auch Auswirkungen auf Gewährleistungs- und Haftungsfragen haben können.
Für Unternehmen ergeben sich daraus mehrere praktische Konsequenzen:
- Umweltbezogene Werbung wird stärker zu einem Compliance-Thema. Was bislang als kreative Marketingaussage durchging, kann künftig als irreführende Geschäftspraxis gewertet werden.
- Abmahnrisiken steigen, weil Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzorganisationen auf die neuen Vorgaben zurückgreifen können.
- Die Abgrenzung zwischen zulässiger werblicher Übertreibung und unzulässigem Greenwashing wird enger. Gerade kurze Claims und Slogans geraten stärker in den Fokus, wenn sie ohne erklärenden Kontext verwendet werden.
Sie sollten die EmpCo-Richtlinie daher nicht als reines „EU-Projekt“ wahrnehmen, das irgendwann abstrakt im Hintergrund wirkt. Sie beeinflusst, wie Sie künftig werben, Produkte präsentieren, Garantien kommunizieren und Nachhaltigkeit nach außen darstellen.
Zeitplan: Ab wann gelten die neuen Vorgaben gegen Greenwashing?
Die EmpCo-Richtlinie ist bereits beschlossen und steht nicht mehr im Stadium eines politischen Entwurfs. Auf EU-Ebene ist damit der Rahmen gesetzt, innerhalb dessen sich nationale Gesetzgeber bewegen müssen. Für Sie als Unternehmen ist vor allem wichtig, ab wann sich diese Vorgaben konkret in Ihrer täglichen Praxis auswirken.
Gesetzgebungsstand auf EU-Ebene
Die EmpCo-Richtlinie ist als Richtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten und zielt darauf ab, Verbraucher im Rahmen der grünen Transformation zu stärken. Sie ergänzt und verändert bestehende europäische Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie.
Damit steht fest: Die grundsätzlichen Anforderungen an eine transparente, nicht irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation sind politisch entschieden. Die Diskussion dreht sich nicht mehr darum, ob strengere Regeln kommen, sondern nur noch darum, wie sie in den einzelnen Mitgliedstaaten konkret umgesetzt werden.
Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten und Start der Anwendung ab 2026
Wie jede EU-Richtlinie wirkt auch die EmpCo-Richtlinie nicht unmittelbar gegenüber Unternehmen, sondern muss in nationales Recht übertragen werden. Die Mitgliedstaaten haben hierfür eine bestimmte Frist.
Für Sie praktisch relevant sind zwei Zeitpunkte:
- Bis spätestens 27. März 2026 müssen die Mitgliedstaaten – also auch Deutschland – die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie in ihr nationales Recht überführen, etwa durch Anpassungen im UWG und im Verbraucherrecht.
- Ab dem 27. September 2026 werden die neuen Vorschriften angewendet. Ab diesem Zeitpunkt ist damit zu rechnen, dass Gerichte, Wettbewerbsverbände und Behörden Greenwashing-Konstellationen ausdrücklich an den neuen Regelungen messen.
Das bedeutet: Die EmpCo-Richtlinie ist kein fernes Zukunftsthema. Der Zeitraum bis 2026 ist in der Praxis relativ kurz, wenn man bedenkt, wie tief Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen häufig in Marketing, Produktkommunikation und Unternehmensdarstellung verwoben sind.
Was Unternehmen bereits vor Inkrafttreten sinnvoll vorbereiten können
Auch wenn einzelne Details der nationalen Umsetzung noch angepasst werden können, steht die Richtung bereits fest. Unternehmen können und sollten die Zeit bis 2026 nutzen, um ihre Strukturen und ihre Kommunikation anzupassen.
Sinnvolle Vorbereitungsschritte sind insbesondere:
- Bestandsaufnahme der bestehenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Prüfen Sie, wo Ihr Unternehmen bereits heute mit „grünen“ Botschaften arbeitet: Produktseiten im Online-Shop, Social-Media-Auftritte, Newsletter, Imagebroschüren, Verpackungen, Nachhaltigkeitsberichte, ESG-Seiten. Ziel ist ein vollständiger Überblick: Welche Slogans, Siegel und Symbole sind im Einsatz? - Identifikation von Risikobereichen
Besonders aufmerksam sollten Sie dort sein, wo mit pauschalen Begriffen geworben wird, etwa „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „CO₂-arm“. Auch Zukunftsversprechen („klimaneutral bis Jahr X“) und Aussagen zur Kompensation von Emissionen sollten Sie kritisch prüfen. Diese Claims werden voraussichtlich besonders sensibel beurteilt. - Aufbau einer nachvollziehbaren Dokumentation
Jede wesentliche Umweltaussage sollte intern mit belastbaren Informationen hinterlegt werden. Empfehlenswert ist ein strukturiertes „Claim-Dossier“:
Welche Aussage wird verwendet?
Für welches Produkt oder welche Dienstleistung?
Auf welche Daten, Berechnungen, Studien oder Zertifizierungen stützt sich die Aussage?
Wer hat die Aussage geprüft und freigegeben?
So schaffen Sie eine Grundlage, um Ihre Kommunikation bei Nachfragen plausibel erklären zu können. - Überarbeitung der internen Freigabeprozesse
Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sollten nicht allein im Marketing entstehen. Sinnvoll ist ein verbindlicher Freigabeprozess, in dem Marketing, Nachhaltigkeitsverantwortliche und die Rechtsabteilung eingebunden sind. Neue Claims, Siegel und Kampagnen sollten erst dann veröffentlicht werden, wenn die rechtliche und sachliche Grundlage geprüft ist. - Prüfung von Siegeln und Zertifikaten
Nutzen Sie Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel, lohnt sich ein genauer Blick:
Welche Kriterien liegen zugrunde?
Wie transparent sind die Anforderungen?
Gibt es eine unabhängige Kontrolle?
Eigene „Hauslabels“ ohne klar kommunizierte Kriterien können schnell in den Verdacht des Greenwashings geraten. - Anpassung von Produkt- und Informationsstrategien
Die EmpCo-Richtlinie nimmt auch Aspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Ersatzteile und Software-Updates in den Blick. Prüfen Sie daher, wie Sie diese Themen kommunizieren:
Sind Angaben zur Lebensdauer realistisch?
Wie einfach finden Verbraucher Informationen zu Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteilen oder Serviceangeboten?
Werden Software-Updates und deren Auswirkungen auf die Nutzung klar erklärt? - Schulung von Marketing, Vertrieb und Management
Viele Risiken entstehen aus Unkenntnis. Wenn Verantwortliche verstehen, wie empfindlich bestimmte Formulierungen künftig bewertet werden können, lassen sich kritische Claims frühzeitig vermeiden. Schulungen helfen, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, wann eine Aussage besser konkretisiert oder mit Zusatzinformationen unterlegt werden sollte.
Unternehmen, die diese Schritte bereits vor dem formellen Anwendungsbeginn gehen, verschaffen sich einen deutlichen Vorsprung. Sie reduzieren Abmahn- und Haftungsrisiken und können gleichzeitig eine glaubwürdige, transparente Nachhaltigkeitskommunikation etablieren, die auch strategisch wertvoll ist.
Anwendungsbereich: Welche Unternehmen und Geschäftspraktiken sind betroffen?
Die EmpCo-Richtlinie ist keine Spezialvorschrift nur für „grüne“ Nischenunternehmen. Sie betrifft einen großen Teil des Verbrauchermarktes, sobald gegenüber Verbrauchern mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaspekten geworben oder informiert wird. Entscheidend ist, wie Sie mit Kunden kommunizieren – nicht, in welcher Branche Sie tätig sind.
Fokus auf B2C-Geschäftspraktiken
Im Mittelpunkt stehen B2C-Geschäftspraktiken, also alle Verhaltensweisen eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Anbieten, Bewerben oder dem Abschluss von Verträgen. Dazu gehören insbesondere:
- Werbeslogans und Imagekampagnen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug
- Produktbeschreibungen im Online-Shop oder in Katalogen
- Angaben auf Verpackungen, Etiketten und Beilegern
- Informationen in Newslettern, Bannern, TV- oder Radiowerbung
- Beiträge in Social Media, Ads und Influencer-Kooperationen
Sobald in diesem Kontext mit Aussagen wie „klimafreundlich“, „CO₂-reduziert“, „besonders ressourcenschonend“, „nachhaltig“ oder ähnlichen Formulierungen gearbeitet wird, greifen die neuen Vorgaben. Auch kurze Hinweise, Logos oder Piktogramme können erfasst sein, wenn sie beim Verbraucher einen bestimmten Umwelteindruck erzeugen.
Nicht im Fokus stehen klassische B2B-Konstellationen ohne Verbraucherbezug. Allerdings sollten Sie beachten, dass Inhalte, die ursprünglich für Geschäftskunden gedacht sind, praktisch oft doch von Verbrauchern wahrgenommen werden (etwa über öffentliche Webseiten, Broschüren oder Messeauftritte). In solchen Grenzbereichen ist Vorsicht geboten.
Relevanz für Online-Shops, Plattformen, stationären Handel und Dienstleister
Die EmpCo-Regeln wirken quer durch verschiedene Vertriebskanäle. Besonders relevant sind unter anderem:
- Online-Shops und Unternehmenswebseiten
Produktdetailseiten, Filterfunktionen („nachhaltige Auswahl“), Labels wie „Green Choice“ und kurze Claims auf Teaserflächen sind klassische Anknüpfungspunkte. Auch FAQ-Bereiche, Nachhaltigkeitsrubriken und ESG-Seiten sollten konsistent und nachvollziehbar gestaltet sein. - Online-Marktplätze und Plattformen
Betreiber von Plattformen, aber auch einzelne Händler, sind betroffen, wenn Produkte mit Umweltvorteilen hervorgehoben werden oder spezielle „grüne Kategorien“ angeboten werden. Unklare Kriterien („unsere umweltfreundlichen Bestseller“) können hier zu rechtlichen Fragen führen. - Stationärer Handel
Plakate am POS, Regalaufsteller, Hinweisschilder („besonders nachhaltige Produkte“) oder spezielle „Green Corners“ im Markt fallen ebenfalls unter das Regime der EmpCo-Richtlinie. Auch hier gilt: Je pauschaler die Aussage, desto höher das Risiko. - Dienstleister aller Art
Energieberater, Mobilitätsanbieter, Banken, Versicherungen, IT- und Telekommunikationsunternehmen oder Reinigungsdienstleister werben häufig mit Ressourceneffizienz, CO₂-Einsparungen, Klimaschutzprojekten oder Umweltstandards. Solche Aussagen können künftig deutlich genauer belegt werden müssen.
Kurz gesagt: Überall dort, wo ein Unternehmen einem Verbraucher den Eindruck vermittelt, besonders „grün“ oder „nachhaltig“ zu sein, kann die EmpCo-Richtlinie greifen.
Besondere Risikobereiche: Energie, Mobilität, Mode/Textil, Finanz- und Versicherungsprodukte, Lebensmittel und Kosmetik
Einige Branchen geraten erfahrungsgemäß stärker in den Fokus von Greenwashing-Vorwürfen. Hier ist das Risiko besonders hoch, dass Umweltversprechen als irreführend eingeordnet werden, wenn sie nicht sauber abgesichert sind:
- Energie
Aussagen zu „Ökostrom“, „grünen Tarifen“, „emissionsarmer Wärmelösung“ oder „klimafreundlichen Heizsystemen“ erfordern eine solide Tatsachengrundlage. Unklare Mischmodelle oder Kompensation über Zertifikate können schnell zu Diskussionen führen. - Mobilität
Autohersteller, Carsharing-Anbieter, Fluggesellschaften, Bahnunternehmen oder E-Scooter-Anbieter werben häufig mit CO₂-Einsparungen, „klimafreundlicher Mobilität“ oder „emissionsarmen Alternativen“. Hier spielt nicht nur der direkte Ausstoß, sondern auch die Gesamtbilanz über den Lebenszyklus eine Rolle. - Mode und Textil
Begriffe wie „nachhaltige Kollektion“, „recycelte Materialien“, „fair produziert“ oder „conscious line“ werden kritisch betrachtet, wenn Lieferketten, Produktionsbedingungen und Materialzusammensetzung nicht transparent belegt sind. Besonders riskant sind sehr pauschale Aussagen, die beim Verbraucher eine umfassende ökologische oder soziale Verantwortung suggerieren. - Finanz- und Versicherungsprodukte
„Grüne Fonds“, „nachhaltige Geldanlage“ oder „klimafreundliche Versicherungstarife“ setzen voraus, dass Anlage- und Risikostrategien tatsächlich an klaren Nachhaltigkeitskriterien ausgerichtet sind. Die EmpCo-Anforderungen treffen hier auf andere Regime (z. B. Offenlegungs- und Taxonomie-Vorgaben), was die Erwartungen an Transparenz zusätzlich erhöht. - Lebensmittel
Claims wie „CO₂-reduziert“, „klimafreundliche Landwirtschaft“, „regional und nachhaltig“ oder „besonders ressourcenschonend“ sind ohne nachvollziehbare Kriterien problematisch. Auch Verpackungsaussagen („recycelbar“, „Bioplastik“, „weniger Plastik“) müssen in der konkreten Ausgestaltung belastbar sein. - Kosmetik und Körperpflege
„Clean Beauty“, „ohne Mikroplastik“, „natürliche Inhaltsstoffe“ oder „umweltschonende Rezeptur“ sind beliebte Schlagworte. Gerade hier wird es wichtig sein, klar zu definieren, was genau gemeint ist, und diesen Inhalt mit Produktformulierung, Verpackung und Kommunikationsstrategie in Einklang zu bringen.
In all diesen Bereichen gilt: Die EmpCo-Richtlinie erhöht den Erwartungsdruck an Ehrlichkeit, Präzision und Nachvollziehbarkeit. Je stärker ein Geschäftsmodell auf „grünen“ Botschaften aufbaut, desto eher sollte Ihr Unternehmen frühzeitig prüfen, ob alle Aussagen intern belegt, verständlich formuliert und mit den tatsächlichen Abläufen vereinbar sind.
Was versteht man unter Greenwashing? – Typische Muster und juristische Relevanz
„Greenwashing“ beschreibt vereinfacht den Versuch, einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem ganzen Unternehmen ein umweltfreundlicheres Image zu geben, als es die tatsächlichen Fakten hergeben. Es geht also nicht darum, ob ein Unternehmen wirklich etwas für Umwelt oder Klima tut – sondern darum, wie darüber kommuniziert wird.
Aus rechtlicher Sicht wird Greenwashing vor allem dort relevant, wo Verbraucher durch solche Aussagen zu einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden können, etwa zum Kauf eines Produkts oder zum Abschluss eines Vertrags. Dann sind die Vorgaben des Lauterkeitsrechts einschlägig. Die EmpCo-Richtlinie verschiebt hier die Messlatte: Aussagen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug werden künftig noch genauer daraufhin geprüft, ob sie klar, konkret und sachlich zutreffend sind.
Vage oder pauschale Umweltaussagen („grün“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“)
Ein Kernproblem im Bereich Greenwashing sind vage, pauschale Begriffe, die einen starken positiven Eindruck vermitteln, ohne dass klar wird, was genau gemeint ist. Typische Beispiele sind:
- „umweltfreundlich“
- „grün“ oder „green“
- „nachhaltig“
- „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“
- „ressourcenschonend“
- „eco“, „green choice“, „nature line“
Aus Marketingsicht sind solche Begriffe attraktiv, weil sie flexibel einsetzbar sind und emotional wirken. Aus rechtlicher Sicht entsteht jedoch ein Problem: Verbraucher verstehen diese Begriffe in der Regel als Gesamtbewertung, also als Aussage darüber, dass das Produkt insgesamt einen besonderen Umweltvorteil bietet.
Künftig wird maßgeblich sein, ob sich eine solche Aussage klar auf einen bestimmten, nachprüfbaren Aspekt bezieht und ob dieser Aspekt auch tatsächlich gegeben ist. Aussagen wie „klimaneutral“ ohne nähere Erläuterung, ob dies auf tatsächlicher Emissionsvermeidung oder ausschließlich auf Kompensation beruht, können schnell als irreführend eingestuft werden.
Sie sollten daher künftig besonders darauf achten, pauschale Begriffe möglichst zu konkretisieren: Worin genau besteht der Umweltvorteil? Auf welche Phase des Produktlebenszyklus bezieht sich die Aussage (Produktion, Nutzung, Entsorgung)? Wie wurde dieser Vorteil ermittelt?
Hervorheben einzelner positiver Aspekte bei gleichzeitigem Verschweigen wesentlicher Nachteile
Ein weiteres typisches Muster des Greenwashings ist das sogenannte „Cherry Picking“: Einzelne positive Eigenschaften werden hervorgehoben, während gleichzeitig andere, für die Gesamtbewertung wesentliche Aspekte ausgeblendet bleiben.
Typische Konstellationen sind zum Beispiel:
- Ein Produkt wird als „aus recyceltem Material“ beworben, obwohl der Recyclinganteil nur einen kleinen Teil der Gesamtmenge ausmacht.
- Eine Verpackung wird als „plastikreduziert“ dargestellt, obwohl lediglich ein bestimmter Bestandteil geändert wurde und der Gesamteffekt eher gering ist.
- Ein Unternehmen betont ein einzelnes Klimaschutzprojekt, verschweigt aber zugleich, dass der überwiegende Teil der Geschäftstätigkeit sehr emissionsintensiv bleibt.
Rechtlich relevant wird dies, wenn der Verbraucher aufgrund der positiven Hervorhebung davon ausgeht, das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen sei besonders umweltfreundlich, obwohl die Bilanz tatsächlich anders aussieht.
Künftig wird stärker darauf geachtet werden, ob die Kommunikation ein unausgewogen positives Bild zeichnet. Gerade dann, wenn ein einzelner Umweltaspekt herausgestellt wird, sollten Sie prüfen, ob zusätzliche Hinweise erforderlich sind, damit der Gesamteindruck nicht verzerrt wird. In bestimmten Konstellationen kann auch das bewusste Weglassen wesentlicher Informationen als irreführend bewertet werden.
Imagekampagnen und ESG-Kommunikation ohne belastbare Grundlage
Greenwashing beschränkt sich nicht auf konkrete Produktwerbung. Auch Imagekampagnen und ESG-Kommunikation (Environmental, Social, Governance) können erfasst sein, wenn sie ein Unternehmen als besonders nachhaltig oder klimafreundlich präsentieren.
Typische Beispiele:
- Hochglanzkampagnen, in denen ein Unternehmen sich als „Vorreiter im Klimaschutz“ darstellt, ohne dass entsprechende Maßnahmen in relevantem Umfang umgesetzt wurden.
- ESG-Berichte oder Nachhaltigkeitsseiten auf der Unternehmenswebseite, die ambitionierte Ziele verkünden, aber nur unklare oder unverbindliche Maßnahmen enthalten.
- Aussagen wie „Wir sind auf dem Weg zur Klimaneutralität“, obwohl es weder einen konkreten Reduktionsplan noch messbare Zwischenziele gibt.
Solche Aussagen werden von Verbrauchern häufig als vertrauensbildendes Signal verstanden: Wer sich als verantwortungsvolles, nachhaltiges Unternehmen positioniert, vermittelt den Eindruck, dass die angebotenen Produkte und Leistungen entsprechend ausgerichtet sind.
Die EmpCo-Richtlinie setzt hier an, indem sie auch Zukunftsaussagen und langfristige Ziele in den Blick nimmt. Je konkreter eine Aussage über künftige ökologische Leistungen ist, desto eher wird erwartet, dass diese Ziele durch plausible, nachvollziehbare Pläne hinterlegt sind. Reine Absichtserklärungen ohne Substanz bergen ein hohes Risiko.
Warum solche Aussagen künftig deutlich schneller als irreführend bewertet werden können
Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nicht nur punktuell, sondern systematisch:
- Pauschale Begriffe und „grüne Schlagworte“ werden künftig deutlich schneller als klärungsbedürftig angesehen. Fehlt die notwendige Präzisierung oder der Hinweis auf die Grundlage der Aussage, kann dies als Irreführung bewertet werden.
- Das Hervorheben einzelner positiver Aspekte bei gleichzeitiger Ausblendung relevanter Nachteile rückt stärker in den Fokus. Eine einseitige Darstellung kann dazu führen, dass der Gesamteindruck als unzutreffend angesehen wird.
- Zukunftsaussagen („klimaneutral bis 2040“, „Net-Zero-Strategie“) werden nicht mehr nur als unverbindliche Vision toleriert. Wenn solche Aussagen konkrete Erwartungen beim Verbraucher wecken, wird verlangt, dass realistische, nachvollziehbare Maßnahmenpläne existieren.
- Die EmpCo-Richtlinie stärkt die Rolle des „Durchschnittsverbrauchers“: Entscheidend ist, welchen Eindruck ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer Verbraucher aus der jeweiligen Aussage gewinnt. Wenn eine Formulierung geeignet ist, im Alltag tiefergehende ökologische Vorteile zu suggerieren, müssen diese Vorteile in der Realität auch annähernd erreicht werden.
Für Unternehmen bedeutet das: Greenwashing ist nicht nur ein Reputationsrisiko, sondern mehr denn je ein handfestes Rechtsrisiko. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werden zu einem Bereich, in dem sich Marketing und Recht eng abstimmen sollten.
Wer seine Kommunikation anpasst, klare Begriffe verwendet und Umweltvorteile nachvollziehbar belegt, kann sich allerdings auch positiv abheben. Ehrliche, transparente Green Claims sind nicht nur ein Schutzschild gegen Abmahnungen, sondern zunehmend auch ein Wettbewerbsvorteil – gerade in Märkten, in denen Verbraucher auf Nachhaltigkeit achten.
Neuer Zuschnitt des Irreführungstatbestandes: Strengere Maßstäbe für Umweltaussagen
Mit der EmpCo-Richtlinie wird nicht „nur“ an einzelnen Begriffen geschraubt. Der gesamte Irreführungstatbestand bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen wird neu justiert. Das führt dazu, dass Aussagen, die bisher vielleicht noch als zulässige Marketingformel durchgingen, künftig deutlich eher als irreführend eingestuft werden können.
Im Kern lässt sich sagen: Je stärker eine Werbung „grün“ klingt, desto genauer werden Gerichte, Behörden und Wettbewerber künftig hinschauen.
Erweiterung der Irreführungstatbestände: Generische Umweltclaims ohne belegbaren Umweltvorteil
Ein Schwerpunkt liegt auf sogenannten generischen Umweltclaims, also pauschalen Aussagen ohne Bezug zu einem klar definierten, überprüfbaren Vorteil. Dazu gehören etwa Begriffe wie:
- „umweltfreundlich“
- „grün“
- „nachhaltig“
- „klimafreundlich“ oder „klimaneutral“
- „ressourcenschonend“
Solche Claims erzeugen beim Durchschnittsverbraucher regelmäßig den Eindruck, dass das Produkt oder das Unternehmen insgesamt besonders positiv für Umwelt oder Klima sei. Genau hier setzt EmpCo an:
Künftig wird erwartet, dass solche Aussagen durch einen konkreten, belegbaren Umweltvorteil unterlegt werden. Ein bloßer Verweis auf Einzelmaßnahmen oder sehr begrenzte Verbesserungen dürfte häufig nicht ausreichen, wenn die Aussage als Gesamtversprechen verstanden wird.
Wichtig ist dabei:
- Generische Begriffe sollten möglichst konkretisiert werden („X % weniger CO₂ in der Produktionsphase“, „mindestens Y % Recyclinganteil am Material“).
- Es sollte klarer werden, auf welchen Teil des Produktlebenszyklus sich der Vorteil bezieht (Herstellung, Nutzung, Entsorgung).
- Unternehmen sollten intern dokumentieren können, warum ein bestimmter Claim verwendet wird und auf welchen Daten er beruht.
Zukunftsversprechen („Net-Zero“, Klimaneutralität in der Zukunft)
Besonders sensibel sind auch Zukunftsversprechen, etwa:
- „Wir sind bis 2040 klimaneutral.“
- „Net-Zero bis 2050.“
- „Wir werden unsere Emissionen bis Jahr X halbieren.“
Solche Aussagen klingen ambitioniert und vermitteln Verbrauchern häufig den Eindruck, dass ein Unternehmen einen klaren, verbindlichen Weg in Richtung Klimaneutralität eingeschlagen hat.
Mit der EmpCo-Richtlinie wird erwartet, dass derartige Versprechen nicht nur „Vision“ sind, sondern auf konkreten, nachvollziehbaren Plänen beruhen. Dazu gehört beispielsweise:
- ein realistischer Reduktionspfad mit Zwischenzielen,
- klare Maßnahmen (z. B. Umstellung auf bestimmte Energieträger, Effizienzprogramme),
- eine Vorstellung davon, in welchem Umfang Emissionen tatsächlich vermindert und in welchem Umfang nur kompensiert werden sollen.
Ohne solche Grundlagen besteht das Risiko, dass Zukunftsversprechen als überzogen oder irreführend eingestuft werden, weil sie beim Verbraucher Erwartungen wecken, die in der Praxis kaum einzuhalten sind. Gerade bei sehr langfristigen Zielen sollten Unternehmen darauf achten, wie konkret und verbindlich sie diese nach außen darstellen.
Aussagen zu sozialen Merkmalen und Kreislaufwirtschaft (Recycling, Reparatur, Wiederverwendung)
Die EmpCo-Richtlinie zielt nicht nur auf „klassische“ Umweltclaims, sondern bezieht auch soziale und kreislaufbezogene Aspekte ein. Das betrifft insbesondere:
- Recycling („aus recyceltem Material“, „vollständig recycelbar“)
- Reparatur („leicht reparierbar“, „besonders reparaturfreundlich“)
- Wiederverwendung und Kreislaufwirtschaft („Teil einer Circular-Economy-Lösung“, „Mehrweg statt Einweg“)
- soziale Komponenten wie „fair produziert“, „ethische Lieferkette“, wenn damit zugleich ein Nachhaltigkeitseindruck verbunden ist.
Hier wird künftig stärker geprüft, ob die Kommunikation im Gesamtbild trägt. Beispiele für risikobehaftete Konstellationen:
- „Recycelbar“, obwohl technisch zwar eine Wiederverwertung möglich wäre, sie aber in der Praxis kaum stattfindet.
- „Recycelt“, obwohl nur ein geringer Prozentanteil am Gesamtprodukt aus Recyclingmaterial besteht.
- „Besonders reparaturfreundlich“, obwohl Ersatzteile schwer erhältlich sind oder Reparaturen wirtschaftlich kaum sinnvoll sind.
- „Teil der Kreislaufwirtschaft“, obwohl das Produkt am Ende doch überwiegend im Restmüll landet.
Auch hier gilt: Je pauschaler und positiver der Eindruck, desto höher die Anforderungen an die Tatsachengrundlage und an erklärende Hinweise. Unternehmen sollten ihre Aussagen zur Kreislaufwirtschaft sorgfältig prüfen und auf interne Fakten stützen, die sich im Konfliktfall nachvollziehbar darlegen lassen.
Anforderungen an Klarheit, Verständlichkeit und Transparenz der Claims
Ein roter Faden der EmpCo-Richtlinie ist die Forderung nach mehr Klarheit, Verständlichkeit und Transparenz. Das bedeutet:
- Begriffe sollten möglichst konkret statt nur „wohlklingend“ sein.
- Wenn ein Claim auf bestimmten Voraussetzungen beruht (z. B. Nutzung von Ökostrom, bestimmte Zertifizierung, Kompensationsprojekten), sollte das in verständlicher Form erkennbar werden.
- Fußnoten, Verlinkungen oder erläuternde Hinweise können helfen – sie dürfen aber nicht so versteckt werden, dass der Verbraucher sie faktisch nicht wahrnimmt.
Besonders riskant sind kurze, plakative Aussagen ohne jede Erläuterung. In vielen Fällen wird es sinnvoll sein, zumindest einen verweisenden Zusatz zu nutzen („Details zu den Umweltkriterien finden Sie hier“), um den Eindruck zu vermeiden, es handele sich um ein reines Werbewort ohne Substanz.
Bedeutung der „Durchschnittsverbraucher“-Perspektive
Die rechtliche Bewertung richtet sich maßgeblich nach dem Bild des „Durchschnittsverbrauchers“. Dieses rechtliche Leitbild beschreibt einen Verbraucher, der:
- angemessen gut informiert,
- aufmerksam und verständig ist,
- aber nicht über Spezialwissen zu komplexen Umwelt- oder Klimafragen verfügt.
Für Unternehmen bedeutet das:
Es kommt nicht darauf an, wie die Aussage intern gemeint war oder wie Experten sie interpretieren würden. Entscheidend ist, welchen Eindruck ein durchschnittlicher Kunde gewinnt, der Ihre Werbung im Alltag wahrnimmt – etwa beim schnellen Blick auf eine Produktseite oder ein Plakat.
Daraus folgt unter anderem:
- Wenn ein Claim im Alltag typischerweise so verstanden wird, dass ein Produkt insgesamt „besonders umweltfreundlich“ ist, kann es nicht genügen, dass es nur in einem kleinen Teilbereich leicht verbessert wurde.
- Wenn technische oder rechtliche Details erst in langen Texten erklärt werden, die kaum jemand liest, kann der ursprünglich geweckte Eindruck trotzdem als irreführend gelten.
- Wenn Unklarheiten bestehen, wird häufig eher zugunsten des Verbrauchers entschieden: Zweifel gehen im Ergebnis zulasten des Werbenden.
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Umweltaussagen frühzeitig durch die „Brille“ des Durchschnittsverbrauchers zu betrachten:
Wie würde jemand, der sich nicht täglich mit Nachhaltigkeitsberichten beschäftigt, diesen Claim verstehen?
Welche Erwartungen weckt die Aussage an das Produkt oder das Unternehmen?
Und lässt sich dieser Eindruck mit konkreten Fakten decken?
Wer hier sorgfältig vorgeht, Formulierungen kritisch hinterfragt und im Zweifel eher eine klarere, bescheidenere Aussage wählt, reduziert das Risiko, künftig in den Verdacht des Greenwashings zu geraten – und schafft gleichzeitig mehr Vertrauen bei den Kunden.
Schwarze Liste: Welche Greenwashing-Praktiken sind künftig immer unzulässig?
Die EmpCo-Richtlinie verschärft nicht nur die allgemeinen Irreführungsregeln, sondern ergänzt auch die sogenannte „schwarze Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken. Auf dieser Liste stehen Verhaltensweisen, die ohne weitere Prüfung als unzulässig gelten. Wer hier einen Treffer landet, bewegt sich rechtlich auf besonders dünnem Eis, weil dann nicht mehr im Einzelfall abgewogen wird, ob die Werbung vielleicht doch noch vertretbar sein könnte.
Für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen bedeutet das: Bestimmte Formen des Greenwashings werden ausdrücklich untersagt und gelten als unzulässige Geschäftspraxis.
Neue Einträge: Pauschale Umweltversprechen ohne Nachweis
Ein zentraler Schwerpunkt der neuen „schwarzen Liste“ betrifft generische Umweltclaims, also pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“, die ohne nähere Spezifizierung verwendet werden. Solche Begriffe sind künftig dann unzulässig, wenn der Werbende keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die zu dem jeweiligen Claim passt (z. B. EU-Umweltzeichen oder andere offiziell anerkannte Typ-I-Umweltzeichen). Gemeint sind insbesondere Claims wie:
• „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“
• „klimafreundlich“ oder „CO₂-neutral“
• „besonders ressourcenschonend“
Problematisch wird es vor allem dann, wenn solche Begriffe isoliert verwendet werden und beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, das Produkt oder das Unternehmen sei insgesamt besonders gut für Umwelt oder Klima – ohne dass dafür eine tragfähige Grundlage besteht.
Die Idee der schwarzen Liste ist, dass bestimmte Muster von vornherein als unzulässig eingestuft werden können. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- ein sehr weitgehender Umweltvorteil suggeriert wird,
- aber nur geringfügige oder kaum messbare Verbesserungen vorliegen,
- und gleichzeitig keine klare Erläuterung oder belastbare Grundlage erkennbar ist.
Für die Praxis heißt das: Je pauschaler der Umweltclaim, desto genauer müssen Sie prüfen, ob er sich tatsächlich belegen lässt. Wenn sich kein substantieller Vorteil nachweisen lässt, sollte auf solche Formulierungen verzichtet oder auf eine präzisere Beschreibung ausgewichen werden.
„Klimaneutral“ & Co.: Kompensation allein reicht nicht
Besonders im Fokus stehen Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „Net-Zero“ oder vergleichbare Begriffe. In der Vergangenheit wurden diese Begriffe häufig genutzt, um Produkte oder Dienstleistungen attraktiver zu machen – oft auf Basis von reinen Kompensationsmodellen, etwa durch den Erwerb von Zertifikaten.
Künftig gelten Klimaversprechen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ als unzulässige Geschäftspraxis, wenn sie darauf beruhen, dass Treibhausgasemissionen über Offsetting ausgeglichen werden. Die EmpCo-Richtlinie stuft Claims, wonach ein Produkt aufgrund von Kompensationsmaßnahmen einen neutralen, reduzierten oder sogar positiven Einfluss auf die Treibhausgasbilanz habe, als per se unzulässig ein – insbesondere, wenn die Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette erfolgt. Kritisch sind vor allem Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein Produkt verursache faktisch keine Emissionen, obwohl
• im Produktions- oder Nutzungsprozess weiterhin erhebliche Emissionen anfallen und
• lediglich durch den Zukauf von Klimaschutzprojekten ein „Null-Eindruck“ erzeugt wird.
Die Botschaft ist klar:
Wenn Sie mit Klimaneutralität werben möchten, muss der Schwerpunkt auf tatsächlicher Emissionsvermeidung und -reduzierung entlang des Produktlebenszyklus liegen. Kompensationsprojekte können allenfalls ergänzend kommuniziert werden (etwa als Hinweis auf zusätzliche Klimaschutzbeiträge), rechtfertigen aber keine Aussage, das Produkt sei insgesamt klimaneutral oder emissionsfrei.
In vielen Fällen bietet es sich an, sehr weitgehende Begriffe wie „klimaneutral“ kritisch zu hinterfragen und stattdessen konkretere, beschreibende Aussagen zu verwenden, etwa zu messbaren Reduktionsschritten oder zu bestimmten Teilaspekten (z. B. „stromseitig aus erneuerbaren Energien“).
Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel: Zulässigkeit und Grenzen
Ein weiterer Schwerpunkt der neuen schwarzen Liste betrifft Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel. Solche Labels spielen eine große Rolle, weil Verbraucher ihnen häufig besonderes Vertrauen schenken. Gleichzeitig ist der Markt unübersichtlich: Neben amtlichen oder standardisierten Siegeln existiert eine Vielzahl privater Zeichen und selbstentwickelter „Hauslabels“.
Künftig wird kritisch hinterfragt, ob ein Nachhaltigkeitssiegel:
- auf einem seriösen, transparenten Kriterienkatalog beruht,
- durch ein unabhängiges Prüf- oder Zertifizierungssystem abgesichert ist,
- und für Verbraucher nachvollziehbar erkennen lässt, wofür das Siegel eigentlich steht.
Zu den Praktiken, die auf der schwarzen Liste landen können, gehören insbesondere:
- die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem belastbaren Zertifizierungssystem beruhen,
- die Verwendung von Logos, die wie offizielle Prüfsiegel wirken, ohne tatsächlich von einer unabhängigen Stelle vergeben zu sein,
- die Nutzung von Zeichen, bei denen der durchschnittliche Verbraucher irrig annehmen kann, es liege eine neutrale Prüfung zugrunde.
Für Sie bedeutet das: Jedes verwendete Siegel sollte intern auf seine rechtliche und inhaltliche Qualität geprüft werden. Dazu gehört nicht nur der Blick auf die Vergabestelle und den Kriterienkatalog, sondern auch auf die Außendarstellung: Versteht ein Verbraucher, was das Siegel aussagt und wie es zustande kommt?
Amtliche/standardisierte Labels vs. hauseigene Marketing-Siegel
Besonders deutlich wird die EmpCo-Richtlinie bei der Abgrenzung zwischen offiziellen bzw. standardisierten Labels und rein marketinggetriebenen Eigenkreationen.
- Amtliche oder anerkannte Labels
Hierzu zählen Siegel, die von staatlichen Stellen, der EU oder anerkannten neutralen Organisationen vergeben werden und auf klar veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Labels sind rechtlich nicht automatisch unproblematisch, genießen aber häufig eine gewisse Grundakzeptanz – vorausgesetzt, sie werden korrekt verwendet und nicht überinterpretiert. - Hauseigene Marketing-Siegel
Kritisch sind selbstentwickelte Logos wie „Green Choice“, „Eco-Siegel“, „planet friendly“ oder ähnliche Zeichen, die auf den ersten Blick wie ein Prüfzeichen wirken, tatsächlich aber allein aus dem Marketing stammen.
Besonders riskant wird es, wenn: - nicht deutlich gemacht wird, dass es sich um ein unternehmensinternes Label handelt,
- keine objektiven, festen Kriterien hinterlegt sind oder
- die Vergabepraxis unklar bleibt.
Solche hauseigenen Siegel können schnell den Eindruck erwecken, es liege eine unabhängige Bewertung vor. Genau dieser Eindruck führt dazu, dass entsprechende Praktiken in den Bereich der schwarzen Liste rutschen können.
Praktische Konsequenzen:
- Prüfen Sie, welche Labels und Piktogramme Sie derzeit nutzen.
- Stellen Sie klar, ob es sich um ein offizielles/standardisiertes oder ein unternehmenseigenes Zeichen handelt.
- Bei eigenen Labels sollten Sie mindestens für sich intern verbindliche, dokumentierte Kriterien und Prüfprozesse etablieren und überlegen, wie Sie diese gegenüber Verbrauchern transparent machen können.
Fazit für die Praxis
Die Aufnahme bestimmter Greenwashing-Muster in die schwarze Liste bedeutet: In diesen Konstellationen bleibt kaum Spielraum für Argumentation. Die Praxis wird sich daran orientieren, dass bestimmte Versprechen und Siegel besonders genau begründet werden müssen – oder besser ganz vermieden werden, wenn sich kein tragfähiger Unterbau herstellen lässt.
Wenn Sie Ihre Umweltkommunikation so ausrichten, dass:
- pauschale Begriffe konkretisiert,
- Klimaversprechen realistisch und transparent erklärt und
- Siegel glaubwürdig, nachvollziehbar und sauber dokumentiert sind,
reduzieren Sie das Risiko, in den Bereich einer per se unzulässigen Geschäftspraxis zu geraten – und schaffen gleichzeitig eine Grundlage für eine nachhaltige, vertrauenswürdige Markenpositionierung.
Umweltlabels und Nachhaltigkeitssiegel: Worauf Unternehmen achten sollten
Umweltlabels und Nachhaltigkeitssiegel sind für viele Unternehmen zu einem zentralen Marketinginstrument geworden. Ein kleines Symbol auf der Verpackung oder im Online-Shop kann den Unterschied machen, ob sich ein Verbraucher für oder gegen ein Produkt entscheidet. Genau deshalb geraten diese Zeichen im Zuge der EmpCo-Richtlinie besonders in den Fokus.
Sie sollten Umweltlabels künftig nicht mehr als „nettes Beiwerk“ sehen, sondern als rechtlich sensible Versprechen – mit entsprechenden Anforderungen an Auswahl, Einsatz und Dokumentation.
Anforderungen an Transparenz, Kontrolle und Unabhängigkeit von Siegelgebern
Je stärker ein Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel Vertrauen ausstrahlt, desto eher erwarten Verbraucher, dass dahinter ein seriöses, nachvollziehbares System steht. Aus Unternehmenssicht sind vor allem drei Aspekte wichtig:
- Transparenz der Kriterien
Es sollte klar erkennbar sein, - welche Anforderungen ein Produkt oder ein Unternehmen erfüllen muss,
- welche Umwelt- und ggf. Sozialaspekte geprüft werden,
- und wie streng diese Anforderungen sind.
Siegel, deren Kriterien im Ungefähren bleiben („umweltbewusst“, „nachhaltig produziert“), sind rechtlich riskant, weil der Verbraucher kaum nachprüfen kann, was er mit dem Label tatsächlich „mitkauft“.
- Kontrolle und Überwachung
Ein Label wirkt nur dann glaubwürdig, wenn die Einhaltung der Kriterien regelmäßig überprüft wird – idealerweise durch neutrale Stellen.
Wichtig sind unter anderem: - klare Prüfprozesse,
- dokumentierte Kontrollen,
- nachvollziehbare Sanktionen bei Verstößen (z. B. Entzug des Siegels).
Wenn ein Siegel lediglich auf einer einmaligen Selbstauskunft beruht, ohne ernsthafte Kontrolle, droht der Eindruck eines „Pseudo-Labels“.
- Unabhängigkeit des Siegelgebers
Je stärker der Siegelgeber wirtschaftlich mit den gelabelten Unternehmen verflochten ist, desto eher kann der Vorwurf einer reinen Marketingplattform im Raum stehen.
Ein gewisses Maß an organisatorischer und finanzieller Unabhängigkeit des Siegelgebers wirkt dem entgegen und kann im Streitfall ein wichtiges Argument sein, dass das Label nicht bloß zum Greenwashing genutzt wird.
Sie sollten sich daher vor Nutzung eines Siegels die Unterlagen des Siegelgebers genau ansehen: Regelwerke, Kriterienkataloge, Prüfberichte, Verträge. Nur wenn diese Unterlagen überzeugen, lässt sich das Label auch nach außen verantworten.
Risiken bei selbstkreierten Logos, „Hauslabels“ und wenig aussagekräftigen Prüfzeichen
Besonders heikel sind selbstentwickelte Logos und Hauslabels, die nur lose an Nachhaltigkeitskriterien anknüpfen. Typische Beispiele sind eigene Symbole mit Formulierungen wie „Green Choice“, „Eco Line“, „Planet Friendly“ oder grafische Darstellungen (Blatt, Erde, grüner Haken), die wie ein Prüfzeichen wirken.
Die Risiken liegen insbesondere in folgenden Punkten:
- Eindruck eines unabhängigen Prüfzeichens
Verbraucher unterscheiden häufig nicht sauber zwischen amtlichen, neutral vergebenen Siegeln und eigenentwickelten Logos. Wenn Ihr Hauslabel optisch wie ein „offizielles“ Prüfsiegel wirkt, ohne dass dahinter eine unabhängige Stelle steht, kann das als irreführend angesehen werden. - Unklare oder sehr niedrige Anforderungen
Wenn die internen Kriterien für das Label nicht klar definiert oder sehr leicht zu erfüllen sind, gleichzeitig aber ein hoher Umweltstandard suggeriert wird, besteht schnell der Vorwurf des Greenwashings.
Besonders kritisch ist es, wenn nahezu das gesamte Sortiment ein „Nachhaltigkeitslabel“ trägt, obwohl sich die Produkte in ihren Umweltwirkungen deutlich unterscheiden. - Fehlende oder intransparente Vergabepraxis
Werden Produkte im Zweifel „per Marketingentscheidung“ ausgezeichnet, ohne klar dokumentierte Prüfung, fehlt die innere Substanz des Labels. In einer rechtlichen Auseinandersetzung lässt sich dann kaum noch begründen, warum ein bestimmtes Produkt aus Verbrauchersicht zu Recht das Siegel trägt.
Wenn Sie ein eigenes Label nutzen möchten, sollten Sie es eher wie ein internes Zertifizierungssystem behandeln: mit klaren, schriftlich fixierten Kriterien, geregelten Prüfprozessen und einem nachvollziehbaren Vergabeverfahren. Andernfalls kann es sinnvoll sein, auf eigene Logos zu verzichten oder diese deutlich zurückhaltender einzusetzen.
Dokumentation und vertragliche Absicherung bei Nutzung externer Zertifizierungen
Viele Unternehmen greifen auf externe Zertifizierungen und Siegel zurück – etwa aus den Bereichen Umweltmanagement, Produktprüfung, Fair-Trade-Modelle oder branchenspezifische Nachhaltigkeitsstandards. Das kann ein Vorteil sein, ist aber rechtlich kein Selbstläufer.
Worauf Sie achten sollten:
- Umfassende Unterlagen zum Siegel
Sie sollten alle relevanten Dokumente vorliegen haben, insbesondere: - Kriterienkatalog und Regelwerk,
- Nachweise über erfolgte Prüfungen (Auditberichte, Zertifikate, Verlängerungen),
- Informationen zu Kontrollintervallen und Nachprüfungen.
Im Streitfall kann es entscheidend sein, dass Sie schnell und strukturiert belegen können, warum Sie das Label verwenden durften und welche Anforderungen tatsächlich geprüft wurden.
- Klare vertragliche Regelungen
In den Verträgen mit dem Siegelgeber sollten unter anderem geregelt sein: - Umfang und Dauer der Nutzungsrechte am Siegel,
- Pflichten zur Einhaltung der Kriterien und zur Mitwirkung bei Kontrollen,
- Informations- und Mitteilungspflichten, wenn sich Produktionsprozesse ändern,
- Konsequenzen bei Verstößen (z. B. Entzug des Siegels, Anpassung der Werbung).
So stellen Sie sicher, dass Sie das Label nicht in einem Umfang nutzen, den der Zertifizierer gar nicht decken will – und vermeiden spätere Auseinandersetzungen über eine „Überdehnung“ des Siegels.
- Abgleich zwischen Zertifizierung und tatsächlicher Werbung
Ein häufiger Fehler besteht darin, dass die Werbung mehr verspricht, als das Siegel tatsächlich hergibt.
Wenn das Label nur bestimmte Teilaspekte prüft (z. B. Materialherkunft, aber nicht Transport oder Verpackung), die Werbung aber auf eine umfassende ökologische Überlegenheit schließen lässt, entsteht eine Lücke, die rechtlich problematisch sein kann.
Deshalb empfiehlt es sich, jeder Siegel-Nutzung eine juristische und fachliche Kurzprüfung vorzuschalten:
- Was prüft der Zertifizierer konkret?
- Deckt sich das mit der Werbeaussage?
- Oder wird in der Kommunikation ein weitergehender Eindruck erweckt?
- Laufende Aktualisierung und Monitoring
Zertifikate haben Gültigkeitsfristen, Kriterien werden weiterentwickelt, Prüfintervalle ändern sich. Sie sollten intern eine Stelle benennen, die regelmäßig prüft, - ob alle genutzten Zertifikate noch gültig sind,
- ob die Produkte weiterhin den Kriterien entsprechen,
- und ob die Werbung ggf. an neue Vorgaben angepasst werden sollte.
Wenn Sie Umweltlabels und Nachhaltigkeitssiegel so handhaben, als wären sie rechtlich relevante Qualitätszusagen, schaffen Sie eine belastbare Grundlage – und reduzieren das Risiko, dass Ihnen Greenwashing vorgeworfen wird. Gleichzeitig können Sie das Vertrauen Ihrer Kunden stärken, weil nachvollziehbar wird, dass hinter den Siegeln mehr steht als nur ein hübsches Logo.
Beweislast und Dokumentationspflichten: Wie Sie Ihre Umweltclaims absichern
Mit der EmpCo-Richtlinie rückt eine Frage deutlich stärker in den Mittelpunkt: Können Sie im Zweifel nachweisen, dass Ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen stimmen?
In wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen wird von Unternehmen regelmäßig erwartet, dass sie die Richtigkeit ihrer objektiven Werbeaussagen belegen können. Wer mit „klimafreundlich“, „besonders ressourcenschonend“ oder „nachhaltig“ wirbt, sollte daher nicht nur ein gutes Gefühl, sondern eine saubere Aktenlage haben.
Damit Umweltclaims nicht zur rechtlichen Angriffsfläche werden, lohnt sich ein strukturierter Blick auf Nachweise, Gutachten und interne Dokumentation.
Welche Nachweise für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sinnvoll sind
Je konkreter und technischer eine Aussage ist, desto mehr wird man von Ihnen erwarten, dass sie mess- und belegbar ist. In der Praxis kommen insbesondere folgende Nachweise in Betracht:
- Technische Daten und Messprotokolle, etwa zu Energieverbrauch, Emissionen, Materialeinsatz oder Recyclingquoten
- Interne Berechnungen (z. B. CO₂-Bilanzen), die nach anerkannten Methoden durchgeführt wurden
- Zertifikate und Siegel externer Stellen, deren Kriterien und Prüfverfahren nachvollziehbar sind
- Lieferanten- und Produktionsinformationen, etwa zu eingesetzten Rohstoffen, Produktionsstandorten oder Transportwegen
- Dokumentierte Umwelt- oder Energiemanagementsysteme (z. B. Prozesse zur kontinuierlichen Verbesserung)
- Unternehmensrichtlinien und Verfahren, die zeigen, dass bestimmte Umweltstandards tatsächlich eingehalten werden
Wichtig ist dabei weniger, dass Sie jede mögliche Zahl perfekt kennen, als vielmehr, dass Ihre wesentlichen Aussagen auf einer belastbaren Grundlage beruhen.
Wenn Sie etwa mit „70 % recyceltem Material“ werben, sollten Sie in der Lage sein nachzuvollziehen:
- Auf welche Bauteile sich diese Angabe bezieht
- Welche Mess- oder Berechnungsmethode zugrunde liegt
- Von wem und wann diese Daten erhoben wurden
Je klarer diese Punkte dokumentiert sind, desto leichter lässt sich ein Vorwurf der Irreführung entkräften.
Umgang mit Studien, Life-Cycle-Assessments und externen Gutachten
Viele Unternehmen stützen sich bei Umweltclaims auf Studien, Ökobilanzen (Life-Cycle-Assessments) oder externe Gutachten. Das ist sinnvoll, ersetzt aber nicht die eigene Prüfungspflicht.
Sie sollten insbesondere darauf achten,
- ob die Studie tatsächlich das Produkt oder den Prozess abbildet, auf den Sie sich in der Werbung beziehen
- ob die Randbedingungen (z. B. Nutzungsdauer, typische Einsatzszenarien, Annahmen zum Energie-Mix) realistisch sind
- ob die Ergebnisse aktuell genug sind oder sich seit Erstellung wesentliche Rahmenbedingungen geändert haben
- ob die Studie von einer fachlich geeigneten und unabhängigen Stelle stammt
Ein typischer Fehler ist, aus einer Studie nur den einen positiven Satz herauszugreifen, der in die Kampagne passt, während Einschränkungen, Annahmen oder Unsicherheiten unter den Tisch fallen.
Rechtlich besser aufgestellt sind Sie, wenn:
- Sie eine interne Kurzbewertung zu jeder Studie vorhalten („Was wurde untersucht? Was bedeutet das für unser Produkt?“)
- Sie sich nicht nur den „Executive Summary“-Satz, sondern auch die methodischen Grundlagen erklären lassen
- Sie die Ergebnisse so in die Werbung übertragen, dass der Kernaussage keine Überdehnung widerfährt
Bei Life-Cycle-Assessments gilt: Sie können ein starkes Argument sein, aber nur, wenn sie methodisch sauber durchgeführt wurden und der konkrete Claim (z. B. „30 % weniger CO₂ über den Lebenszyklus im Vergleich zu unserem Vorgängermodell“) inhaltlich wirklich gedeckt ist.
Aufbau eines internen „Claim-Dossiers“: Werbeaussage, Datenbasis, Prüfvermerk
Praktisch bewährt sich für Unternehmen ein internes „Claim-Dossier“ für wesentliche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Ziel ist, dass Sie zu jedem relevanten Claim mit wenigen Handgriffen zeigen können, worauf er sich stützt.
Ein solches Dossier kann zum Beispiel folgende Elemente enthalten:
- Exakte Werbeaussage
Nicht nur „irgendwie klimafreundlich“, sondern der genaue Wortlaut in der Werbung, inklusive Kontext (Position auf der Website, Kampagnenmotiv, Produktzuordnung). - Geltungsbereich
Für welche Produkte, Dienstleistungen oder Standorte gilt die Aussage? Gilt sie nur für eine Modellreihe, eine bestimmte Charge oder das gesamte Sortiment? - Datenbasis
Welche Messungen, Berechnungen, Studien, Zertifikate oder Lieferanteninformationen liegen zugrunde?
Idealerweise mit Datum, verantwortlicher Stelle und Hinweis, wo die Originalunterlagen abgelegt sind. - Bewertung durch Fachabteilungen
Kurzvermerk der zuständigen technischen/umweltbezogenen Stelle, dass die Aussage nach ihrer Einschätzung fachlich getragen ist. - Rechtliche Prüfung
Vermerk der Rechtsabteilung oder externer Berater, ob Formulierung und Präsentation aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar sind. - Freigabe und Gültigkeitsdauer
Wer hat wann freigegeben, dass dieser Claim genutzt werden darf? Bis wann soll die Aussage gelten und wann ist eine erneute Überprüfung vorgesehen?
So entsteht für jeden wichtigen Claim ein „Mini-Aktenordner“, der Ihnen im Konfliktfall viel Zeit spart. Statt unter Zeitdruck Daten zusammenzusuchen, können Sie strukturiert zeigen, dass Ihre Umweltkommunikation nicht aus dem Bauch heraus, sondern auf Basis geprüfter Informationen erfolgt.
Bedeutung von Compliance-Strukturen und Freigabeprozessen (Legal/Marketing)
Selbst die beste Datenlage hilft wenig, wenn Umweltclaims nebenbei im Tagesgeschäft entstehen und ohne Kontrolle in Kampagnen einfließen. Die EmpCo-Richtlinie macht deutlich, dass Umweltkommunikation zunehmend ein Compliance-Thema ist – vergleichbar mit Preiswerbung, Datenschutz oder Produktkennzeichnung.
In der Praxis bedeutet das:
- Klare Zuständigkeiten
Definieren Sie, wer in Ihrem Unternehmen Umweltclaims initiieren, prüfen und freigeben darf. Marketing sollte nicht allein entscheiden müssen, ob ein Claim rechtlich haltbar ist. - Verbindlicher Freigabeprozess
Führen Sie für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ein verbindliches Verfahren ein, das zumindest diese Stationen umfasst:
– Fachliche Prüfung (z. B. Nachhaltigkeits- oder Technikabteilung)
– Rechtliche Prüfung (internes Legal oder externe Kanzlei)
– Dokumentation im Claim-Dossier
Erst danach sollte die Aussage veröffentlicht werden. - Vier-Augen- oder Mehr-Augen-Prinzip
Gerade bei zentralen Claims („klimafreundliche Produktlinie“, „nachhaltige Kollektion“, „grüner Tarif“) ist ein strukturiertes Mehr-Augen-Prinzip sinnvoll. So lassen sich missverständliche Formulierungen frühzeitig erkennen. - Checklisten und Leitlinien für das Marketing
Marketing- und Kommunikationsabteilungen profitieren von konkreten Dos and Don’ts:
– Welche Begriffe sind besonders heikel?
– Wo ist eine Erläuterung Pflicht?
– Welche Arten von Siegeln oder Bildern dürfen nur nach Rücksprache eingesetzt werden?
Solche Leitlinien erleichtern den Alltag und verhindern, dass jede Frage bei Null beginnt. - Regelmäßige Schulungen
Da sich Rechtslage und Erwartungshaltungen verändern, sind Schulungen für Marketing, Produktmanagement und Vertrieb hilfreich. Ziel ist, ein Gespür dafür zu entwickeln, wann eine Formulierung „zu schön, um rechtlich unproblematisch zu sein“ wirkt. - Laufende Überprüfung bestehender Claims
Nicht nur neue Kampagnen sind relevant. Viele Unternehmen haben über Jahre Claims aufgebaut, die jetzt neu bewertet werden sollten. Eine regelmäßige „Bestandsaufnahme“ mit Priorisierung nach Risiko kann helfen, bestehende Aussagen Schritt für Schritt anzupassen.
Wenn Sie Umweltclaims als Teil Ihres Compliance-Systems verankern, entsteht eine doppelte Wirkung:
Sie reduzieren rechtliche Risiken – etwa Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder gerichtliche Verfahren – und stärken gleichzeitig die Glaubwürdigkeit Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation. In einem Markt, in dem Verbraucher zunehmend skeptisch auf „grüne“ Botschaften reagieren, kann genau diese glaubwürdige, gut dokumentierte Kommunikation zu einem echten Wettbewerbsvorteil werden.
Neue Informationspflichten: Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Updates
Die EmpCo-Richtlinie zielt nicht nur auf klassische Greenwashing-Aussagen. Sie schärft auch den Blick dafür, wie lange Produkte tatsächlich genutzt werden können – und welche Informationen Verbraucher dazu erhalten. Damit rücken Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates in den Mittelpunkt. Für viele Unternehmen ist das ein Paradigmenwechsel: Weg von reinen Verkaufsargumenten, hin zu deutlich mehr Transparenz über den gesamten Produktlebenszyklus.
Mehr Sichtbarkeit des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gewerblicher Garantien
Bislang fristet das gesetzliche Gewährleistungsrecht in der Kommunikation vieler Unternehmen ein Schattendasein. Im Vordergrund stehen oft freiwillige Garantien, die als besonderes Service-Versprechen vermarktet werden. Die EmpCo-Richtlinie dreht diese Perspektive ein Stück weit:
- Das gesetzliche Gewährleistungsrecht soll für Verbraucher sichtbarer werden. Wenn Sie mit Haltbarkeit oder Qualität werben, dürfen Sie nicht den Eindruck erwecken, nur Ihre freiwillige Garantie schütze den Kunden – die gesetzliche Gewährleistung ist immer die Basis.
- Gewerbliche Garantien (z. B. „5-Jahres-Garantie“) müssen klar erklären, was genau zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung geboten wird. Unklare Formulierungen („Garantie nach unseren Bedingungen“) reichen künftig kaum aus.
- Wer mit besonders langer Haltbarkeit oder „langlebiger Qualität“ wirbt, muss damit rechnen, dass diese Aussagen auch im Lichte der Gewährleistungsrechte gesehen werden. Je stärker Sie die Lebensdauer hervorheben, desto eher erwartet der Verbraucher, dass das Produkt diese Versprechen auch tatsächlich erfüllt.
Für die Praxis bedeutet das: Sie sollten Ihre Garantie- und Servicekommunikation so ausrichten, dass nicht der Eindruck entsteht, gesetzliche Rechte würden durch freiwillige Zusagen ersetzt oder überlagert. Transparente, verständliche Informationen zu beiden Ebenen – Gewährleistung und Garantie – sind künftig wichtiger denn je.
Informationen zu Lebensdauer, Reparaturmöglichkeiten und Ersatzteilen
Ein zentrales Anliegen der EmpCo-Richtlinie ist es, Produkte länger im Gebrauch zu halten und unnötige Ressourcenverschwendung zu vermeiden. Dazu gehören neue oder verschärfte Informationspflichten insbesondere zu:
- Erwarteter Lebensdauer
Wenn Sie konkrete Aussagen zur Haltbarkeit treffen (z. B. „für eine Nutzung von mindestens X Jahren ausgelegt“), sollten diese Angaben realistisch und belegbar sein. Reine „Wunschzahlen“ ohne technische Grundlage bergen ein erhebliches Risiko.
Auch ohne konkrete Jahreszahl kann schon eine Formulierung wie „besondere Langlebigkeit“ dazu führen, dass Verbraucher höhere Erwartungen an die Nutzungsdauer stellen. - Reparaturmöglichkeiten
Verbraucher sollen besser erkennen können, ob ein Produkt eher repariert oder eher weggeworfen wird. Dazu kann gehören:
– Hinweise, ob und wie Reparaturen möglich sind,
– ob es ein eigenes oder Partner-Reparaturnetz gibt,
– ob Reparaturen nur beim Hersteller oder auch bei freien Dienstleistern vorgenommen werden können. - Ersatzteile und Reparaturinformationen
Ebenso wichtig sind Angaben dazu,
– ob und wie lange Ersatzteile zur Verfügung stehen,
– wie diese bezogen werden können (z. B. online, über Fachhändler),
– ob technische Unterlagen für Werkstätten bereitgestellt werden.
Diese Informationen betreffen nicht nur klassische Elektrogeräte. Auch in anderen Branchen – etwa bei Möbeln, Fahrrädern oder bestimmten Haushaltsprodukten – kann eine Pflicht entstehen, zumindest in Grundzügen darzustellen, wie reparaturfreundlich ein Produkt tatsächlich ist.
Transparenzvorgaben bei Software-Updates und deren Einfluss auf Produktlebensdauer
Immer mehr Produkte sind digital vernetzt, werden per App gesteuert oder erhalten in regelmäßigen Abständen Software-Updates. Genau hier setzten die neuen Vorgaben an: Updates dürfen nicht dazu führen, dass ein Produkt faktisch „künstlich gealtert“ wird, ohne dass der Nutzer dies versteht.
Worauf Sie sich einstellen sollten:
- Wenn Updates erforderlich sind, um Sicherheit oder Funktionstüchtigkeit zu erhalten, sollten Verbraucher informiert werden, wie lange mit solchen sicherheitsrelevanten Updates zu rechnen ist.
- Änderungen durch Updates, die die Nutzbarkeit beeinflussen (z. B. verringerte Performance, geänderte Funktionen), sollten transparent kommuniziert werden. Der Kunde soll nachvollziehen können, wie sich ein Update auf sein Gerät auswirkt.
- Werbung mit „immer aktuell dank Updates“ oder „permanent verbessert“ ist nur dann unkritisch, wenn dies nicht dazu führt, dass ältere Geräte bewusst in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt werden, um Neukäufe anzuregen.
Kurz gesagt: Software-Updates werden zu einem rechtlich relevanten Baustein der Produktlebensdauer. Unternehmen sollten Update-Strategien und Kommunikationspolitik so gestalten, dass kein versteckter Druck zur frühzeitigen Neuanschaffung entsteht.
Auswirkungen auf Produktgestaltung, Verpackung und Online-Produktseiten
Die neuen Informationsanforderungen haben spürbare Folgen für die Gestaltung Ihrer Produkte und Ihrer Kommunikation:
- Produktentwicklung
Bereits in der Konzeption sollte bedacht werden, wie sich Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Update-Fähigkeit in der Praxis darstellen lassen. Wenn Sie bestimmte Versprechen abgeben (z. B. „leicht reparierbar“), müssen Konstruktion und Ersatzteilversorgung dazu passen. - Verpackung und Etiketten
Verpackungen sind ein wichtiger Informationskanal. Je nach Produkt kann es erforderlich sein, dort Hinweise zu Lebensdauer, Reparaturmöglichkeiten oder Ersatzteilen unterzubringen – zumindest in komprimierter Form, ggf. mit Verweis auf weiterführende Informationen online. - Online-Produktseiten
Im E-Commerce stehen Produktdetailseiten im Zentrum. Künftig sollten dort nicht nur Preis, Funktionen und Lieferzeit Platz finden, sondern auch:
– Informationen zur Haltbarkeit (soweit angegeben),
– Hinweise zu Reparaturservices und Ersatzteilen,
– ggf. Informationen zu Update-Politik und Systemvoraussetzungen.
Diese Angaben müssen klar auffindbar sein. Versteckte Hinweise in langen Textwüsten oder in schwer zugänglichen Unterseiten werden voraussichtlich nicht ausreichen.
- Abstimmung mit Marketing und Recht
Die neuen Informationspflichten greifen unmittelbar in die Arbeit von Marketing, Produktmanagement und IT ein. Wer Produktseiten gestaltet, sollte frühzeitig mit der Rechtsabteilung abstimmen, welche Informationen zwingend enthalten sein sollten und wie weit freiwillige Aussagen gehen dürfen.
Unternehmen, die diese Anforderungen nur als lästige Pflicht verstehen, verschenken Potenzial. Wer dagegen frühzeitig für klare, ehrliche und nachvollziehbare Informationen sorgt, kann das Thema Haltbarkeit und Reparierbarkeit positiv nutzen: als Beleg für Qualität, Verantwortung und einen fairen Umgang mit Kunden.
Wie unsere Kanzlei Sie bei Greenwashing-Themen unterstützen kann
Die EmpCo-Richtlinie und der zunehmende Druck gegen Greenwashing betreffen nicht nur Großkonzerne, sondern immer mehr Unternehmen aller Größen. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werden schnell zu einem rechtlichen Risiko – sei es durch Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbänden oder kritische Berichterstattung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Kommunikation so zu gestalten, dass sie rechtlich belastbar und gleichzeitig überzeugend bleibt.
Prüfung und Überarbeitung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Wir prüfen Ihre bestehenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen systematisch – von Produktseiten im Online-Shop über Social-Media-Kampagnen bis hin zu Nachhaltigkeitsberichten und ESG-Seiten.
Dazu gehört insbesondere:
- rechtliche Bewertung von Begriffen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“
- Analyse von Green-Claims im Lichte der EmpCo-Richtlinie und des UWG
- Überprüfung von Umweltlabels, Siegeln und Qualitätssymbolen
- Bewertung von Zukunftsversprechen (Net-Zero-Ziele, Klimastrategien)
Auf dieser Grundlage entwickeln wir konkrete Formulierungsvorschläge, mit denen Sie Ihre Claims rechtssicherer und zugleich verständlicher machen können. Ziel ist, rechtliche Risiken zu minimieren, ohne Ihr Nachhaltigkeitsprofil zu verwässern.
Entwicklung einer Greenwashing-sicheren Kommunikationsstrategie
Statt nur einzelne Sätze „zurechtzufeilen“, entwickeln wir mit Ihnen auf Wunsch eine übergreifende Kommunikationsstrategie, die Greenwashing-Vorwürfen vorbeugt.
Dazu zählen insbesondere:
- Aufbau interner Richtlinien für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Vorgaben für den Einsatz von Siegeln, Logos und Piktogrammen
- Leitfäden für Marketing, PR und Social Media („Do‘s and Don’ts“ für Green Claims)
- Unterstützung beim Aufbau eines internen Claim-Dossiers und Dokumentationssystems
So entsteht eine einheitliche, strategisch geplante Nachhaltigkeitskommunikation, die in sich stimmig ist – über alle Kanäle und Kampagnen hinweg.
Verteidigung gegen Abmahnungen und gerichtliche Verfahren
Wenn Ihr Unternehmen bereits mit Greenwashing-Vorwürfen konfrontiert ist, unterstützen wir Sie bei der Abwehr und Einordnung der rechtlichen Risiken.
Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere:
- Prüfung von Abmahnungen, Unterlassungsforderungen und Vertragsstrafen
- Einschätzung, ob und in welchem Umfang die Vorwürfe berechtigt sind
- Ausarbeitung von modifizierten Unterlassungserklärungen, wo dies sinnvoll erscheint
- Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheprozessen
- Begleitung bei Auseinandersetzungen mit Verbänden und Verbraucherschutzorganisationen
Dabei behalten wir neben den rechtlichen Aspekten auch Ihre kommunikativen und wirtschaftlichen Interessen im Blick: In vielen Fällen kommt es darauf an, eine Eskalation zu vermeiden, ohne eine überzogene Rechtspflicht dauerhaft zu übernehmen.
Begleitung bei der Implementierung von Richtlinien- und UWG-Änderungen in Ihrem Unternehmen
Die EmpCo-Richtlinie führt zu Änderungen im UWG und im Verbraucherrecht. Diese Vorgaben wirken in verschiedene Bereiche Ihres Unternehmens hinein – von der Produktentwicklung über den Vertrieb bis hin zum Markenauftritt.
Wir unterstützen Sie unter anderem bei:
- Auswertung der gesetzlichen Neuerungen und Übersetzung in konkrete Handlungsempfehlungen
- Anpassung von AGB, Garantieerklärungen und Produktinformationen
- Überarbeitung von Online-Shops, Plattformauftritten und Produktseiten
- Schulungen für Geschäftsleitung, Marketing, Vertrieb und Nachhaltigkeitsverantwortliche
- Aufbau oder Optimierung von Compliance-Strukturen und Freigabeprozessen für Umweltclaims
Ziel ist, dass Sie die neuen Vorgaben nicht nur formal erfüllen, sondern in Ihrer täglichen Praxis rechtssicher und effizient umsetzen können.
Wenn Sie möchten, können wir zunächst mit einer punktuellen Risikoanalyse Ihrer aktuellen Green Claims starten. Auf dieser Basis entscheiden Sie, ob eine gezielte Nachschärfung einzelner Aussagen ausreicht oder ob eine umfassendere strategische Anpassung sinnvoll ist.
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