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Eltern haften für 0900er-Bestellungen

Eltern haften für telefonische 0900er-Bestellungen ihrer Kinder
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Darmstadt hat mit seinem Urteil vom 25.11.2009 unter dem Aktenzeichen 21 S 32/09 entschieden, dass eine Rechnung auch dann beglichen werden muss, wenn Kinder sie verursacht haben. Eltern haben - ebenso wie jeder andere - ihren Telefonanschluss für die Nutzung von Mehrwertdiensten zu sperren, wenn sie eine Haftung vermeiden wollen. Zur Wahrung der Sorgfalt müssen Vorkehrungen getroffen werden, die eine unerwünschte Nutzung des Anschlusses verhindern.

Zur Begründung führt das Gericht weiter aus, die beklagte Mutter müsse sich das Handeln ihres Kindes zurechnen lassen, da sie als Anschlussinhaberin mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen habe, auch wenn sie nicht selbst dabei in Erscheinung getreten ist. Denn es bestehe eine Anscheinsvollmacht für das Verhalten Dritter, das der eigenen Risikosphäre zuzuordnen sei. Diese sei im Bereich der Telekommunikation über die üblichen Bereiche hinaus anwendbar. Maßgeblich sei hierfür der § 45 TKG (Telekommunikationsgesetz). Es komme bei der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht darauf an, ob der Anschlussinhaber die Nutzung zu vertreten hat.

Demnach habe die Beklagte die Nutzung des Anschlusses durch ihren Sohn zu vertreten. Der Anschlussinhaber hafte für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Maßgeblich sei es, ob die Beklagte fahrlässig oder vorsätzlich ihrem Sohn die Nutzung des Anschlusses ermöglichte.

Vorsatz scheide im vorliegenden Fall aus, dennoch müsse der Teilnehmer die Vorkehrungen treffen, die zur Wahrung der Sorgfalt erforderlich sind. Zumutbar seien in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen, die einem durchschnittlichen Telefonkunden bekannt seien. Auch der Beklagten sei es ohne Weiteres möglich gewesen, ihren Anschluss gegen Mehrwertdienste zu sichern.

Die Beweislast liege derart, dass nach Ablauf einer Beanstandungsfrist der Nutzer die mangelnde Begründung des Anspruches darzulegen und zu beweisen habe. Dies habe die Beklagte nicht getan. Ohne eine rechtzeitige Beanstandung obliege es jedoch der Beklagten, den Nachweis der Unbegründetheit der Forderung zu führen - sei es aus dem Grund, dass die Nutzung der Beklagten nicht zugerechnet werden könne oder die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Forderung durch eine technische Manipulation zustande kam.

Zwar habe die Beklagte bestritten, dass ihr Sohn so genannte Drachenmünzen bestellte, den Beweis habe sie dazu jedoch nicht geführt. Eingeräumt habe sie, dass ihr Kind gemeinsam mit anderen Kindern an Onlinespielen teilgenommen hatte, für die er sich mit ständig wechselnden Namen und Passwörtern registrierte und Dinge verkaufte. Falls das Kind dabei ausgenutzt worden sei oder von der Annahme ausging, dass mit Fantasiegeld bezahlt werde, könne das nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Auch eine technische Manipulation sei nicht ersichtlich.

Der Klage sei jedoch im Hinblick auf die geltend gemachten Inkasso- und Anwaltskosten nicht stattzugeben, da sich die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht in Verzug befand.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.11.2009, Aktenzeichen 21 S 32/09

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