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Elektronische Leseplätze: BGH legt dem EuGH vor

BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Bibliotheken, die Bücher digitalisieren und die Daten an von ihnen eingerichteten elektronischen Leseplätzen bereitstellen, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht. Auch die Nutzer einer solchen Bibliothek machen sich keiner Copyright-Verletzung schuldig, wenn sie die Texte ausdrucken oder abspeichern. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) Karlsruhe hervor, der am 16. April 2015 gefällt wurde (Az. I ZR 69/11).

Geklagt hatte ein Verlag gegen die Technische Universität Darmstadt, die in ihrer öffentlichen Bibliothek Nutzern elektronische Leseplätze zur Verfügung stellte. Zu den Büchern, die dort in digitalisierter Form angeboten wurden, zählte auch das streitgegenständliche Werk: "Einführung in die neuere Geschichte". Das Nutzungsangebot der Beklagten ermöglichte es den Studierenden, Teile des Werkes und auch den kompletten Inhalt abzuspeichern oder auszudrucken. Nachdem der Verlag von diesem Angebot erfahren hatte, wies er die Beklagte auf die Möglichkeit hin, das Buch "Einführung in die neuere Geschichte" und andere Titel aus seinem Programm als E-Book zu erwerben. Dieser Vorschlag wurde von der Beklagte nicht wahrgenommen, worauf der Fall vor Gericht landete.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main fällte zunächst die Entscheidung, dass die Beklagte gemäß § 52 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das Recht hat, Bücher digitalisiert auf den von ihr eingerichteten elektronischen Leseplätzen anzubieten. Der Anwendung dieses Rechts hätte nur ein abgeschlossener Vertrag zwischen den Parteien entgegen gestanden. Von Seiten des Klägers habe jedoch lediglich ein Vertragsangebot vorgelegen, das die Beklagte jedoch nicht wahrgenommen hat. Allerdings gab das Frankfurter LG dem Antrag des Klägers in dem Punkt statt, dass es der Beklagten untersagte, ihren Nutzern die Möglichkeit zu bieten, die auf den elektronischen Leseplätzen bereit gestellten digitalisierten Werke abzuspeichern oder auszudrucken.

Beide Parteien legten Revision beim BGH ein. Dort begehrte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, wohingegen der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter verfolgte, der TU Darmstadt zu untersagen, digitale Versionen seiner Bücher für jede Form der Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Nachdem der BGH das Verfahren vorläufig ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen hinsichtlich der konformen Anwendung der EU-Urheberrechtsrichtlinie zur Klärung vorgelegt hatte, wies er die Klage des Verlags in vollem Umfang ab. Die Richter erkannten der Beklagten das Recht zu, in ihrem Bestand befindliche Werke des Klägers zu digitalisieren und auf ihren elektronischen Leseplätzen bereit zu stellen.

In seiner Urteilsbegründung führte der BGH aus, dass in diesem Fall die für die Zugänglichmachung in Forschung und Lehre geltenden Regelungen anzuwenden seien. Demnach hat die Beklagte nicht gegen geltendes Urheberrecht verstoßen, da die hier anzuwendende EU-Richtlinie keine Einschränkung der Nutzung durch Besucher der bibliothekseigenen elektronischen Leseplätze vorsieht. Darüber hinaus kann die Beklagte auch nicht für die Fälle haftbar gemacht werden, in denen Nutzer bereitgestellte Werke abgespeichert oder ausgedruckt haben. § 53 UrhG sieht ausdrücklich vor, dass eine derartige Vervielfältigung, beispielsweise für den Privatgebrauch, zulässig sein kann.

BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11

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