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Einzelunternehmer ist kein Geschäftsführer

OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Einzelunternehmer, der sich als Geschäftsführer bezeichnet, macht sich unter Umständen juristisch angreifbar. Ein Urteil des Oberlandesgerichts OLG) München bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung, die gegen einen allein arbeitenden Selbständigen erteilt worden war, weil er sich im Impressum seiner Homepage als Geschäftsführer ausgegeben hatte. Eine derartige Bezeichnung ist nach Auffassung des Gerichts geeignet, Außenstehende über die tatsächliche Größe des Unternehmens zu täuschen. Einzelunternehmer sollten daher im Umgang mit der Berufsbezeichnung "Geschäftsführer" in Impressums oder auf Werbeträgern Vorsicht walten lassen.

In dem konkreten Fall hatte die Konkurrentin eines Einzelunternehmers den Mitbewerber abgemahnt, weil der sich im Impressum seiner Internetseite als Geschäftsführer ausgegeben hatte. Die Abmahnerin sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Einzelunternehmer wollte die in der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben, weil er sie für unzulässig hielt. Er machte unter anderem geltend, dass er bereits einen Tag nach Erhalt der Abmahnung das fragliche Impressum entsprechend abgeändert habe. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch. Mit Urteil vom 14. März 2013 erkannte das Landgericht München I die Rechtmäßigkeit der Abmahnung an. Der Unterlegene wollte diesen Schiedsspruch der Jury aber nicht anerkennen und ging in Berufung. Vor dem Oberlandesgericht München beantragte er, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. 

Das OLG schloss sich jedoch ebenfalls der Sichtweise der Antragsgegnerin an und bestätigte das Urteil des Landgerichts (LG). Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung, das sich auf die Entscheidung der vorherigen Instanz stützt, ausführte, sei die Verwendung der Bezeichnung "Geschäftsführer" in einem Impressum durchaus geeignet, dem Leser ein größeres Unternehmen vorzutäuschen. Im Allgemeinen werde damit suggeriert, dass es sich hier um eine GmbH handele. Geschäftspartner haben nach Auffassung des Gerichts jedoch einen Anspruch darauf, genau zu wissen ob sie es mit einem einzelnen Selbständigen oder einem als juristische Person auftretenden Unternehmen zu tun bekommen. 

Die Einlassung des Antragstellers, dass er das fragliche Impressum nach kurz nach Erhalt der Abmahnung abgeändert habe, beeindruckte das Gericht nicht. Mit der Entfernung der fraglichen Bezeichnung allein werde die Möglichkeit einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes nicht glaubhaft ausgeschlossen. Dazu bedürfe es der Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung, wie sie von der Antragsgegnerin gefordert worden sei. 

Die durch das Verfahren entstandenen Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.

LG München I, Urteil vom 14.03.2013, Az. 17 HK O 1267/13 

OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13 

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