Einwilligung nach § 22 KunstUrhG: Was bei Fotoveröffentlichungen wirklich gilt

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte – doch rechtlich kann ein einziges Foto schnell mehr als tausend Fragen aufwerfen. In Zeiten von Smartphones, Instagram, YouTube und Co. sind Bilder überall. Jeder kann jederzeit Fotos machen und veröffentlichen – sei es aus privaten, journalistischen oder kommerziellen Gründen. Doch gerade diese grenzenlose Verfügbarkeit von Bildmaterial wirft eine zentrale juristische Frage auf: Darf das überhaupt veröffentlicht werden?
Genau hier setzt § 22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) an. Die Vorschrift regelt, wann ein Foto mit einer erkennbaren Person veröffentlicht werden darf – und wann nicht. Der Grundsatz lautet klar: Ohne Einwilligung keine Veröffentlichung. Doch wie genau sieht diese Einwilligung aus? Muss sie schriftlich sein? Kann sie widerrufen werden? Und was gilt, wenn jemand auf einem Gruppenfoto zu sehen ist? All das ist nicht nur für Fotografen und Medienschaffende von Bedeutung, sondern betrifft auch Unternehmen, Vereine, Influencer – und letztlich jeden, der Bilder von anderen Menschen online stellt.
Besonders spannend: Die Vorschrift steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ebenfalls Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten – und damit auch von Fotos – stellt. Hier stellt sich die Frage, ob und wie § 22 KunstUrhG überhaupt noch anwendbar ist, oder ob die DSGVO diese Regelung „überlagert“.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen umfassenden und verständlichen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Einwilligung nach § 22 KunstUrhG. Sie erfahren, was genau unter einer Einwilligung zu verstehen ist, welche Voraussetzungen gelten, wer einwilligen muss, wann ein Widerruf möglich ist und welche gesetzlichen Ausnahmen von der Einwilligungspflicht bestehen. Außerdem werfen wir einen Blick auf die rechtliche Einordnung im Verhältnis zur DSGVO und geben Ihnen konkrete Tipps für die Praxis.
So sind Sie bestens vorbereitet – ob Sie nun selbst fotografieren, Bilder veröffentlichen oder sich fragen, ob ein Bild von Ihnen ohne Ihre Zustimmung online gestellt werden darf.
§ 22 KunstUrhG im Überblick
Was ist eine „Einwilligung“ nach § 22 KunstUrhG?
Wer muss einwilligen – und wann?
Widerruf der Einwilligung – geht das einfach so?
Schranken der Einwilligungspflicht: Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG
Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Praktische Tipps für die Einwilligung in der Praxis
Fazit
§ 22 KunstUrhG im Überblick
Gesetzeswortlaut und Grundgedanke
Die rechtliche Grundlage für den Schutz des eigenen Bildes findet sich in § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Der Wortlaut der Vorschrift lautet:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Das bedeutet: Wer ein Foto oder Video veröffentlicht, auf dem eine Person erkennbar abgebildet ist, benötigt grundsätzlich deren Zustimmung. Ohne diese Einwilligung ist eine Veröffentlichung rechtswidrig – selbst dann, wenn das Bild harmlos erscheint oder im öffentlichen Raum aufgenommen wurde.
Der Grundgedanke hinter dieser Vorschrift ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts. Jeder Mensch soll selbst bestimmen dürfen, ob und in welchem Zusammenhang er oder sie in der Öffentlichkeit erscheint. Dabei geht es um mehr als nur Eitelkeit: Es geht um die Kontrolle über die eigene Darstellung und um den Schutz vor Bloßstellung, Rufschädigung oder unerwünschter Vereinnahmung.
Schutzrichtung: Persönlichkeitsrecht vs. Kunstfreiheit
§ 22 KunstUrhG schützt also das Recht am eigenen Bild – ein Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz verankert ist. Die Vorschrift stellt sicher, dass niemand unfreiwillig „zur Schau gestellt“ wird.
Dem gegenüber steht jedoch ein anderes Grundrecht: die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG. Sie schützt die künstlerische Betätigung, etwa von Fotografen, Filmemachern oder bildenden Künstlern. Auch die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann berührt sein, etwa bei journalistischer Berichterstattung.
In der Praxis bedeutet das: Es muss abgewogen werden. Nicht jede künstlerische oder journalistische Nutzung rechtfertigt automatisch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Umgekehrt darf das Persönlichkeitsrecht nicht so weit ausgelegt werden, dass es jegliche Berichterstattung oder künstlerische Freiheit unterbindet. § 22 bildet daher gemeinsam mit den Ausnahmen in § 23 KunstUrhG das rechtliche Instrumentarium, um diesen Konflikt im Einzelfall zu lösen.
Verhältnis zu DSGVO und Urheberrecht
Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 stellt sich eine brisante Frage: Gilt § 22 KunstUrhG überhaupt noch – oder wurde er durch die DSGVO verdrängt?
Denn: Fotos zeigen identifizierbare Personen und stellen damit personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO dar. Nach Art. 6 DSGVO ist für deren Verarbeitung (also auch Veröffentlichung) ebenfalls eine rechtliche Grundlage erforderlich – typischerweise eine Einwilligung.
Der juristische Streit dreht sich um das sogenannte „Medienprivileg“ aus Art. 85 DSGVO. Dieses erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen für journalistische, künstlerische oder literarische Zwecke zu schaffen. In Deutschland wird § 22 KunstUrhG als solche nationale Ausnahmeregelung angesehen – jedenfalls von einem Großteil der Gerichte und Behörden. Er bleibt also anwendbar, wenn ein Bild im Rahmen künstlerischer, journalistischer oder literarischer Tätigkeit verarbeitet wird.
In anderen Fällen – etwa bei der privaten Veröffentlichung in sozialen Netzwerken – kann zusätzlich die DSGVO greifen. Dann müssen neben § 22 KunstUrhG auch die Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sein, insbesondere die Informationspflichten und die Möglichkeit des Widerrufs.
Und wie steht es um das klassische Urheberrecht? Dieses schützt vor allem den Fotografen oder Filmemacher – also die kreative Leistung. Das Urheberrecht entscheidet, wer ein Bild nutzen darf, während § 22 KunstUrhG regelt, ob eine erkennbare Person auf diesem Bild überhaupt veröffentlicht werden darf. Beide Rechte können nebeneinander bestehen – müssen aber im Zweifel miteinander in Einklang gebracht werden.
Was ist eine „Einwilligung“ nach § 22 KunstUrhG?
Begriff und rechtliche Natur der Einwilligung
Die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist die zentrale Voraussetzung für die rechtmäßige Veröffentlichung eines Bildnisses. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Willenserklärung, durch die eine abgebildete Person der Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung ihres Bildes zustimmt.
Im Unterschied zur DSGVO, wo die Einwilligung ausdrücklich definiert ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), kennt das KunstUrhG keine gesetzliche Definition. Dennoch hat sich in Rechtsprechung und Literatur ein klarer Maßstab entwickelt: Die Einwilligung muss freiwillig, bewusst und bezogen auf eine bestimmte Nutzung erteilt werden. Sie stellt kein formelles Rechtsgeschäft dar, ist aber in ihrer Wirkung einem solchen ähnlich.
Anforderungen an eine wirksame Einwilligung
Für eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG gelten folgende Voraussetzungen:
- Freiwilligkeit: Die abgebildete Person muss die Entscheidung ohne Zwang oder Druck treffen.
- Kenntnis der Umstände: Sie muss wissen, dass und wozu das Bild veröffentlicht werden soll.
- Bestimmtheit: Die Einwilligung muss sich auf einen konkreten Verwendungszweck beziehen – pauschale oder pauschalisierte Einwilligungen sind problematisch.
- Einwilligungsfähigkeit: Die Person muss geschäfts- bzw. einwilligungsfähig sein, sonst ist eine Einwilligung durch die Sorgeberechtigten erforderlich.
Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen, sie muss also nicht zwingend schriftlich erklärt werden – auch wenn dies in der Praxis oft sinnvoll ist.
Form: Schriftlich, mündlich oder konkludent – was ist notwendig?
Der Gesetzestext des § 22 KunstUrhG schreibt keine bestimmte Form für die Einwilligung vor. Sie kann daher:
- schriftlich (z. B. mit Unterschrift auf einem Formular),
- mündlich (z. B. „Ja, Sie dürfen das Foto veröffentlichen“) oder
- konkludent (z. B. durch bewusstes Posieren für ein Gruppenfoto, das erkennbar veröffentlicht werden soll)
erfolgen.
Dennoch gilt: Je sensibler die Bildveröffentlichung, desto wichtiger ist ein nachweisbarer Beleg der Einwilligung. In der Praxis empfiehlt sich daher eine schriftliche Dokumentation – vor allem, wenn die Veröffentlichung gewerblichen oder redaktionellen Zwecken dient.
Besonders kritisch sind Einwilligungen bei Kindern oder Jugendlichen. Hier muss die Zustimmung in der Regel durch die Sorgeberechtigten erfolgen. Auch eine Bildverwendung im schulischen oder vereinsrechtlichen Bereich sollte sorgfältig abgesichert werden.
Zeitpunkt und Reichweite der Einwilligung
Die Einwilligung muss grundsätzlich vor der Veröffentlichung eingeholt werden. Eine „nachträgliche Zustimmung“ kann eine zuvor unrechtmäßige Veröffentlichung nicht heilen, sondern nur künftige Nutzungen legitimieren.
Inhaltlich muss die Einwilligung erkennen lassen, welche Art der Veröffentlichung erlaubt ist:
- Nur auf der Website?
- Auch in sozialen Netzwerken?
- Im Rahmen einer Werbekampagne?
Unklare oder pauschale Einwilligungen („Ich bin damit einverstanden, dass das Bild verwendet wird“) reichen in der Regel nicht aus, wenn der konkrete Verwendungsrahmen nicht ersichtlich ist. Besonders bei kommerziellen oder öffentlichkeitswirksamen Verwendungen kommt es auf eine präzise Beschreibung der beabsichtigten Nutzung an.
Zudem ist die Einwilligung zweckgebunden: Wird das Bild später für einen anderen Zweck verwendet als ursprünglich vereinbart, bedarf es einer neuen Einwilligung.
Wer muss einwilligen – und wann?
Nicht jede Person darf selbst über die Veröffentlichung ihres Bildnisses entscheiden – zumindest nicht in jedem Fall. Es kommt darauf an, wer abgebildet ist, wie alt die Person ist, ob sie geschäftsfähig ist – und ob sie überhaupt noch lebt. Wer wann einwilligen muss, regelt § 22 KunstUrhG in Verbindung mit allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.
Einwilligung bei volljährigen Personen
Volljährige und geschäftsfähige Personen können grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob und wie ihr Bild veröffentlicht wird. Eine Einwilligung dieser Person ist Voraussetzung für jede rechtmäßige Veröffentlichung – es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände des § 23 KunstUrhG greift.
Dabei muss der oder die Abgebildete zum Zeitpunkt der Einwilligung einsichtsfähig sein, d. h. verstehen, worin er oder sie einwilligt. Eine Einwilligung unter dem Einfluss von Täuschung oder Druck ist unwirksam.
Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Wer sich freiwillig fotografieren lässt – etwa auf einer Hochzeit oder Veranstaltung – willigt damit nicht automatisch in die spätere Veröffentlichung des Bildes ein. Entscheidend ist immer, ob eine konkrete Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben wurde.
Besonderheiten bei Minderjährigen
Bei Minderjährigen gilt: Eine wirksame Einwilligung kann in der Regel nur durch die Sorgeberechtigten erteilt werden – also durch die Eltern oder den alleinsorgeberechtigten Elternteil. Minderjährige selbst sind nur dann einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite ihrer Zustimmung überblicken können. In der Praxis ist das bei Jugendlichen ab etwa 14 Jahren denkbar – aber nicht rechtssicher.
Auch wenn ein Kind lächelt und freiwillig in die Kamera schaut, heißt das nicht, dass eine rechtlich tragfähige Einwilligung zur Veröffentlichung vorliegt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich die schriftliche Zustimmung der Eltern einholen – insbesondere bei Aufnahmen in Schulen, Kindergärten, Vereinen oder Feriencamps.
Wichtig: Eine Einwilligung der Eltern schützt nicht in jedem Fall vor späteren rechtlichen Problemen. Wenn die Bildveröffentlichung etwa entwürdigend ist oder das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt, kann sie auch bei Einwilligung unzulässig sein.
Gruppenfotos und Einwilligung aller abgebildeten Personen
Gruppenfotos stellen eine besondere Herausforderung dar. Grundsätzlich gilt: Auch hier muss jede erkennbare Person einwilligen, wenn das Bild veröffentlicht werden soll.
Einige typische Irrtümer:
- „Das ist doch eine öffentliche Veranstaltung, da darf man das!“ – Nein, das ist nur dann zulässig, wenn eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG greift (z. B. Bild einer Versammlung oder Beiwerk).
- „Die Person steht nur im Hintergrund, das ist erlaubt.“ – Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab (→ Beiwerk-Problematik).
Gerichte verlangen zunehmend, dass auch bei Gruppenfotos eine wirksame Einwilligung eingeholt wird, wenn Personen individuell erkennbar und nicht bloß Beiwerk sind. Besonders vorsichtig sollten Sie bei Bildern von Kindern oder in einem nichtöffentlichen Rahmen (z. B. Schulfeiern, Vereinsausflüge) sein.
Tipp aus der Praxis: Wenn bei einer Veranstaltung Fotos gemacht und veröffentlicht werden sollen, sollte dies vorab deutlich mitgeteilt und die Einwilligung schriftlich oder durch ein sichtbares Schild dokumentiert werden. Wer nicht fotografiert werden möchte, sollte die Möglichkeit haben, dies zu äußern oder sich fernzuhalten.
Einwilligung bei Verstorbenen (§ 22 Abs. 3 KunstUrhG)
Auch nach dem Tod einer Person darf deren Bildnis nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden. § 22 Abs. 3 KunstUrhG stellt klar:
Nach dem Tode des Abgebildeten ist die Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten erforderlich, und zwar für die Dauer von zehn Jahren.
Angehörige im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Ehegatten, Kinder und Eltern der verstorbenen Person. Innerhalb der Zehnjahresfrist müssen diese der Veröffentlichung zustimmen – andernfalls ist sie unzulässig.
Nach Ablauf der Frist kann das Bild in der Regel ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Doch Vorsicht: Das postmortale Persönlichkeitsrecht kann unter Umständen auch über diesen Zeitraum hinaus wirken – etwa bei besonders entwürdigender Darstellung.
Beispiel: Ein ehrverletzender Artikel über eine prominente Person, versehen mit einem verfälschenden Porträtfoto, kann auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist problematisch sein.
Widerruf der Einwilligung – geht das einfach so?
Grundsatz: Einwilligung ist grundsätzlich widerruflich
Auch wenn eine Person zunächst in die Veröffentlichung ihres Bildnisses eingewilligt hat, stellt sich häufig die Frage: Kann diese Einwilligung später widerrufen werden – und mit welchen Folgen?
Grundsätzlich gilt: Die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist widerruflich. Denn das Persönlichkeitsrecht ist ein dynamisches Schutzgut, das sich im Lauf der Zeit verändern kann. Was heute akzeptabel erscheint, kann morgen als störend oder rufschädigend empfunden werden. Eine lebenslange Bindung an einmal erteilte Einwilligungen wäre mit dem Schutz der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Doch: Der Widerruf ist nicht grenzenlos möglich. Vor allem dann nicht, wenn die Gegenseite – also der Verwender des Bildes – auf die Gültigkeit der Einwilligung vertraut und sich darauf eingerichtet hat. In solchen Fällen muss abgewogen werden.
Abwägung: Persönlichkeitsrecht vs. Vertrauensschutz des Verwenders
Der Schlüssel zur rechtlichen Bewertung liegt in der Interessenabwägung. Auf der einen Seite steht das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person – insbesondere ihr Recht auf Selbstbestimmung und Schutz vor Bloßstellung. Auf der anderen Seite steht das Vertrauen des Bildnutzers, der auf die erteilte Einwilligung gesetzt und gegebenenfalls sogar wirtschaftlich darauf aufgebaut hat.
Folgende Fragen spielen dabei eine Rolle:
- Wie lange liegt die Einwilligung zurück?
- Wie sensibel ist das Bild?
- Wurde das Bild bereits veröffentlicht oder wirtschaftlich verwertet?
- Ist ein berechtigtes Interesse an der weiteren Nutzung erkennbar?
- Haben sich die Umstände seit der Einwilligung gravierend verändert?
Wenn der Verwender auf die Einwilligung vertraut und die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen ist (z. B. bei Druckerzeugnissen, viralen Online-Inhalten), überwiegt regelmäßig dessen Interesse – und ein Widerruf bleibt folgenlos.
Fallgruppen, in denen der Widerruf ausgeschlossen sein kann
Die Rechtsprechung hat einige Konstellationen herausgearbeitet, in denen ein Widerruf entweder ganz ausgeschlossen oder nur in extremen Ausnahmefällen möglich ist:
1. Vertraglich gebundene Nutzung
Wenn eine Einwilligung im Rahmen eines Vertrages erteilt wurde – etwa bei Modelverträgen oder professionellen Fotoshootings – kann sie nicht einfach widerrufen werden. Der Vertrag enthält in der Regel eine klare Vereinbarung über Nutzungsrechte, Dauer und Verwendungszwecke. Ein Widerruf ist hier nur bei besonderer Unzumutbarkeit möglich.
2. Bereits veröffentlichte Werke
Wurde ein Bild bereits veröffentlicht – z. B. in einem gedruckten Magazin, einem Buch oder auf einer Website – überwiegt häufig das Interesse des Verwenders. Ein nachträglicher Widerruf kann dann allenfalls für zukünftige Veröffentlichungen gelten. Bestehende Inhalte dürfen regelmäßig weiterverwendet werden.
3. Öffentliches Interesse oder zeitgeschichtliche Bedeutung
Handelt es sich um ein Bild mit zeitgeschichtlichem Bezug, wie etwa bei Prominenten oder politischen Veranstaltungen, kann ein Widerruf auch deshalb ausgeschlossen sein, weil die Berichterstattung durch die Pressefreiheit gedeckt ist.
4. Konkludente Einwilligungen bei Veranstaltungen
Wenn sich jemand freiwillig an einer öffentlichen Veranstaltung beteiligt, von der klar ist, dass fotografiert und berichtet wird, wird eine konkludente Einwilligung angenommen. Ein späterer Widerruf ist dann nur schwer durchsetzbar – außer es liegt ein besonders schutzwürdiges Interesse vor.
Insgesamt zeigt sich: Zwar besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, doch es ist keineswegs absolut. Wer einmal eingewilligt hat, sollte sich der Reichweite und Tragweite dieser Zustimmung bewusst sein – denn in vielen Fällen lässt sich der Widerruf rechtlich nicht oder nur sehr eingeschränkt durchsetzen.
Schranken der Einwilligungspflicht: Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG
So eindeutig der Grundsatz in § 22 KunstUrhG formuliert ist – „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden“ – so wichtig ist es, sich mit den gesetzlichen Ausnahmen zu befassen. Denn das KunstUrhG enthält in § 23 Abs. 1 mehrere Ausnahmetatbestände, die eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig machen können.
Diese Ausnahmen sollen vor allem sicherstellen, dass journalistische Berichterstattung, künstlerische Freiheit und das öffentliche Interesse nicht durch das Persönlichkeitsrecht vollständig blockiert werden.
1. Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG)
Bilder von sogenannten Personen der Zeitgeschichte dürfen auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden, sofern kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird (vgl. § 23 Abs. 2 KunstUrhG).
Dabei ist zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden:
- Absolute Personen der Zeitgeschichte: Dazu zählen Staatsoberhäupter, Politiker, Prominente, Künstler, Sportler – also Personen, die dauerhaft im öffentlichen Interesse stehen.
- Relative Personen der Zeitgeschichte: Das sind Personen, die durch ein konkretes Ereignis oder eine Berichterstattung vorübergehend ins öffentliche Interesse geraten – z. B. ein Zeuge in einem aufsehenerregenden Strafprozess oder ein Überlebender einer Naturkatastrophe.
Die Veröffentlichung ist aber nur insoweit zulässig, als das Bild einen Bezug zum zeitgeschichtlichen Ereignis aufweist. Ein Paparazzi-Foto von einem Politiker im privaten Urlaub hat nichts mit seinem politischen Wirken zu tun – und fällt nicht unter die Ausnahme.
Beispiel: Ein Foto der Bundeskanzlerin bei einer Pressekonferenz ist zulässig – eines am Hotelpool ohne ihren Willen in der Regel nicht.
2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn die abgebildete Person nicht im Mittelpunkt des Bildes steht, sondern nur „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG).
Das klassische Beispiel: Eine Person läuft zufällig durch das Bild, während ein Tourist den Kölner Dom fotografiert. Der Fokus liegt auf dem Bauwerk, nicht auf dem Menschen im Bild.
Allerdings ist nicht jede erkennbare Person automatisch Beiwerk. Die Abgrenzung hängt davon ab, ob die Person nur zufällig ins Bild geraten ist oder bewusst einbezogen wurde. Wer z. B. im Vordergrund steht, deutlich erkennbar ist und nicht bloß zufällig erscheint, ist kein Beiwerk mehr.
Beispiel: Ein Selfie mit einem berühmten Gebäude im Hintergrund, bei dem eine fremde Person im Bildmittelpunkt steht, ist nicht durch diese Ausnahme gedeckt.
3. Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG dürfen auch Bilder von öffentlichen Veranstaltungen ohne Einwilligung veröffentlicht werden – insbesondere bei:
- Demonstrationen
- Volksfesten
- Sportveranstaltungen
- Aufzügen oder Kundgebungen
Entscheidend ist, dass die abgebildete Person Teil der Veranstaltung ist und nicht gezielt aus der Masse herausgegriffen wird. Die Veröffentlichung des Bildes muss dem Geschehen als solchem dienen.
Auch hier gilt: Sobald eine Person herausvergrößert, isoliert dargestellt oder besonders hervorgehoben wird, kann die Ausnahme entfallen – und die Einwilligung ist wieder erforderlich.
Beispiel: Ein Übersichtsbild einer Menschenmenge bei einer Demo ist zulässig. Ein gezielter Porträtausschnitt einer einzelnen Person, die einen brisanten Slogan trägt, bedarf unter Umständen der Einwilligung.
4. Höheres Interesse der Kunst oder Öffentlichkeit
Bilder dürfen auch dann ohne Einwilligung verbreitet werden, wenn ein überwiegendes Interesse der Kunst oder der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung besteht.
Dieser ungeschriebene Ausnahmetatbestand basiert auf einer verfassungsrechtlichen Abwägung: Wenn die Veröffentlichung etwa dem Schutz demokratischer Grundwerte oder der Aufklärung über Missstände dient, kann das öffentliche Interesse das Persönlichkeitsrecht überwiegen.
Auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) kann ein solches Interesse begründen – etwa bei provokanter, kritischer oder sozialpolitisch motivierter Fotokunst.
Allerdings ist dieser Bereich juristisch besonders sensibel. Es bedarf einer Einzelfallprüfung – insbesondere, wenn das Bild geeignet ist, das Ansehen oder die Würde des Abgebildeten erheblich zu beeinträchtigen.
Beispiel: Ein dokumentarisches Foto, das die Lebensverhältnisse Obdachloser zeigt, kann im Rahmen eines sozialkritischen Fotoprojekts zulässig sein – muss aber die Menschenwürde der Betroffenen wahren.
5. Abgrenzung und Beispiele aus der Praxis
Die Praxis zeigt: Die Grenzen zwischen erlaubter und unzulässiger Veröffentlichung sind oft fließend. Hier ein paar typische Fälle:
Situation |
Einwilligung erforderlich? |
Politiker bei Pressekonferenz |
Nein – Person der Zeitgeschichte |
Schüler auf Klassenfahrt, Gruppenbild |
Ja – keine Ausnahme greift |
Besucher auf Musikfestival, Totale des Publikums |
Nein – Versammlung/Aufzug |
Jogger läuft durch Landschaftsbild |
Nein – Beiwerk |
Einzelporträt eines Teilnehmers bei einer Demo |
Ja – keine Versammlung im engeren Sinn |
Bild von Influencerin in privatem Kontext |
Ja – keine Ausnahme, Persönlichkeitsrecht überwiegt |
Fazit: Auch wenn es Ausnahmen zur Einwilligungspflicht gibt, sollte man sich nicht blind auf § 23 KunstUrhG verlassen. Im Zweifel gilt: Lieber vorher fragen – oder auf die Veröffentlichung verzichten.
Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hat sich auch die Diskussion um die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen neu entfacht. Denn während § 22 KunstUrhG seit über 100 Jahren die Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen regelt, bringt die DSGVO einen datenschutzrechtlichen Blickwinkel ins Spiel.
Doch wie verhalten sich beide Regelungen zueinander? Gilt das KunstUrhG weiterhin uneingeschränkt – oder wird es durch die DSGVO verdrängt?
Bildveröffentlichung = Verarbeitung personenbezogener Daten?
Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor, wenn Informationen verwendet werden, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen.
Ein Foto zeigt in aller Regel das Gesicht, die Kleidung, den Aufenthaltsort oder weitere Merkmale einer Person – all das sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Bereits das Hochladen, Speichern, Teilen oder Veröffentlichen eines Fotos fällt unter den Begriff der „Verarbeitung“ gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO.
Fazit: Ja, die Veröffentlichung eines Bildnisses ist auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten – und unterliegt grundsätzlich den Regeln der DSGVO.
Vorrang von DSGVO oder KunstUrhG?
Hier liegt der juristische Knackpunkt. Wenn sowohl das KunstUrhG als auch die DSGVO auf die Verarbeitung von Bildern anwendbar sind, stellt sich die Frage: Welche Regelung gilt vorrangig?
Die Antwort ergibt sich aus Art. 85 DSGVO. Dieser Artikel erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten, „nationale Ausnahmen und Abweichungen“ zu schaffen, wenn es darum geht, die DSGVO mit der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit oder künstlerischen Freiheit in Einklang zu bringen. Genau hier kommt das KunstUrhG ins Spiel.
Der deutsche Gesetzgeber hat das KunstUrhG – und insbesondere §§ 22 und 23 – als spezielle Regelung im Sinne von Art. 85 DSGVO beibehalten. Diese Ansicht wird von der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur gestützt. Das bedeutet:
- Für journalistische, künstlerische oder literarische Zwecke gilt weiterhin § 22 KunstUrhG vorrangig, nicht die DSGVO.
- In anderen Fällen – etwa bei privaten oder gewerblichen Veröffentlichungen ohne künstlerischen Bezug – kann zusätzlich die DSGVO zur Anwendung kommen.
Beispiel:
Eine Zeitung darf ein Foto im Rahmen ihrer Berichterstattung auf Grundlage des KunstUrhG veröffentlichen – sie muss sich nicht zusätzlich auf Art. 6 DSGVO stützen.
Ein Unternehmen, das Kundenbilder auf seiner Website veröffentlicht, kann sich nicht auf das KunstUrhG berufen – hier ist die DSGVO maßgeblich.
Praktische Tipps für die Einwilligung in der Praxis
Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt: Die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist der zentrale Baustein für die rechtmäßige Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind. In der Praxis stellt sich nun die Frage: Wie kann man eine solche Einwilligung rechtssicher gestalten? Worauf sollten Sie achten – und wie gehen Sie mit Problemen um?
Nachfolgend finden Sie konkrete Hinweise, die Ihnen helfen, rechtliche Risiken zu vermeiden.
Gestaltung wirksamer Einwilligungserklärungen
Eine gute Einwilligungserklärung ist mehr als ein Satz wie „Ich bin mit der Veröffentlichung einverstanden“. Sie sollte klar, verständlich und zweckbezogen formuliert sein. Folgende Punkte gehören in eine rechtssichere Einwilligung:
- Wer? – Name der einwilligenden Person
- Was? – Beschreibung des Bildnisses oder des Kontexts der Aufnahme
- Wozu? – Genaue Angabe der Verwendungszwecke (z. B. Website, Social Media, Broschüren)
- Wo? – Geografischer Rahmen der Veröffentlichung (z. B. Deutschlandweit, weltweit im Internet)
- Wie lange? – Dauer der Nutzung, sofern begrenzt
- Widerrufsrecht – Hinweis, dass die Einwilligung widerruflich ist, aber ggf. Einschränkungen gelten
- Unterschrift – zur Dokumentation
Checkliste für rechtssichere Fotoveröffentlichung
✅ Sie haben eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der abgebildeten Person?
✅ Die Einwilligung bezieht sich auf den konkreten Verwendungszweck des Bildes?
✅ Bei Minderjährigen liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vor?
✅ Es besteht keine berechtigte Interessenverletzung der abgebildeten Person?
✅ Es greift keine Ausnahme des § 23 KunstUrhG, die Sie nutzen möchten, ohne die Voraussetzungen genau zu prüfen?
✅ Die Einwilligung wurde dokumentiert (z. B. schriftlich, durch Einverständniserklärung, E-Mail oder gut erkennbare Hinweise vor Ort)?
Wenn Sie alle Punkte mit „Ja“ beantworten können, ist die Veröffentlichung in der Regel rechtlich zulässig.
Was tun bei Streitfällen oder Widerruf?
Trotz sorgfältiger Vorbereitung kann es in der Praxis zu Streitigkeiten kommen – etwa wenn eine Person plötzlich ihre Einwilligung widerruft, sich bloßgestellt fühlt oder die ursprüngliche Verwendung ausufert.
In solchen Fällen gilt:
- Gelassen bleiben und rechtlich prüfen:
- Ist die Einwilligung tatsächlich widerrufbar?
- Besteht bereits eine Veröffentlichung mit Vertrauensschutz?
- Gibt es schützenswerte Interessen des Verwenders?
- Kommunikative Lösung suchen:
In vielen Fällen lässt sich ein Streit durch ein offenes Gespräch oder freiwilliges Entfernen des Bildes entschärfen – etwa durch eine Deaktivierung im Online-Bereich. - Im Zweifel rechtlichen Rat einholen:
Bei komplexeren Fällen, etwa wenn Schadensersatz gefordert wird oder das Bild große Reichweite erzielt hat, ist es sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten, der auf Medienrecht oder Datenschutz spezialisiert ist. - Löschen oder Unkenntlichmachen als ultima ratio:
Wenn keine wirksame Einwilligung (mehr) vorliegt und keine Ausnahme greift, sollte das Bild entfernt oder die Person unkenntlich gemacht (z. B. verpixelt) werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Fazit für die Praxis:
Je früher Sie sich um eine wirksame Einwilligung kümmern, desto geringer ist Ihr Risiko. Gerade bei kommerziellen oder öffentlichkeitswirksamen Bildern sollten Sie nicht auf pauschale oder mündliche Aussagen vertrauen, sondern klare Zustimmungen dokumentieren. Das erspart Ihnen nicht nur rechtliche Probleme, sondern auch Ärger im Nachhinein.
Fazit
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Die Veröffentlichung von Bildnissen ist rechtlich alles andere als trivial. § 22 KunstUrhG legt den Grundsatz fest, dass Bilder nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen. Diese Einwilligung muss freiwillig, informiert und zweckgebunden erfolgen – kann jedoch in bestimmten Fällen entfallen, wenn eine gesetzliche Ausnahme nach § 23 KunstUrhG greift.
Wichtig ist zudem: Eine erteilte Einwilligung kann widerrufen werden, aber nicht grenzenlos. Besonders bei bereits veröffentlichten oder vertraglich gebundenen Bildern sind enge rechtliche Grenzen zu beachten. Und spätestens seit Inkrafttreten der DSGVO muss zusätzlich geprüft werden, ob das Datenschutzrecht zur Anwendung kommt – insbesondere bei rein privaten oder kommerziellen Bildveröffentlichungen.
Bedeutung für Fotografen, Unternehmen und Privatpersonen
- Fotografen sollten sich bewusst machen, dass ihre kreative Arbeit rechtliche Schranken kennt. Eine sorgfältige Einholung und Dokumentation der Einwilligung ist unerlässlich – besonders bei Porträtaufnahmen, Gruppenbildern oder Veranstaltungen.
- Unternehmen müssen bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos, Kundenbildern oder Veranstaltungsfotos sicherstellen, dass sie sowohl die Anforderungen des KunstUrhG als auch der DSGVO erfüllen. Eine saubere Einwilligungspraxis schützt vor Abmahnungen und Reputationsschäden.
- Privatpersonen, die Bilder in sozialen Netzwerken veröffentlichen, verstoßen schneller gegen das Recht am eigenen Bild, als sie denken. Auch ein harmlos erscheinender Urlaubs-Schnappschuss mit fremden Personen im Hintergrund kann rechtliche Folgen haben, wenn keine Einwilligung vorliegt.
Ausblick: Entwicklungen durch neue Medien und Rechtsprechung
Die Diskussion rund um das Recht am eigenen Bild steht nicht still – im Gegenteil. Neue technische Möglichkeiten wie Gesichtserkennung, Deepfakes oder automatische Bildverarbeitung durch KI werfen zusätzliche Fragen auf. Auch die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter und versucht, einen gerechten Ausgleich zwischen künstlerischer Freiheit, Datenschutz und Persönlichkeitsrechten zu schaffen.
Besonders im Bereich von Social Media und Influencer-Marketing ist absehbar, dass künftig noch stärker differenziert wird, welche Einwilligungen erforderlich sind und wie transparent sie gestaltet sein müssen. Auch die Grenzen zwischen journalistischer, privater und kommerzieller Nutzung werden zunehmend zum Streitpunkt.
Wer auf der sicheren Seite stehen will, sollte nicht nur das Gesetz kennen, sondern auch die dahinterstehenden Prinzipien verstehen: Selbstbestimmung, Respekt vor der Privatsphäre und der bewusste Umgang mit Bildern anderer Menschen.
Ansprechpartner
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