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Eintragung von Anstoß erregenden Zeichen

EuG, T-266/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Europäische Gerichtshof (EuG) hat mit seinem Urteil vom 26.09.2014 unter dem Az. T-266/13 entschieden, dass ein Markenname, der in einer anderen Sprache einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt, nicht eintragungsfähig ist.
Im vorliegenden Fall ging es um das Wortzeichen “Curve”, das in der englischen Sprache "Kurve", in der rumänischen Sprache jedoch “Prostituierte” bedeute. Ohne ein weiteres erklärendes Wort sei es daher für Menschen aus dem rumänischen Sprachraum nicht als englisches Wort “curve” für “Kurve” zu erkennen. Daher würde das Wort Anstoß erregen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage sei Art. 7 Abs. 1 f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Im September 2009 hat die Brainlab AG (Klägerin) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) eine Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) angemeldet.
Es handelte sich dabei um die Wortmarke Curve. Die Marke ist für Waren und Dienstleistungen im Bereich Computer und Software angemeldet worden.

Der zuständige Prüfer lehnte die Zulassung der Marke jedoch ab. Er erklärte, dass das Wort den Plural des Wortes „curvă” in rumänischer Sprache darstelle, welches „Prostituierte” bedeute. Dieses Wort werde als ein sehr vulgärer Ausdruck wahrgenommen und als obszöne und beleidigende Aussage aufgefasst. Das Wort verletze daher das Empfinden eines weiten Personenkreises.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Das HABM wies die Beschwerde zurück. Denn das Zeichen „curvă” könne mit und auch ohne Akzent auf dem „U” geschrieben werden. In beiden Fällen bedeute es in der rumänischen Sprache „Prostituierte”. Auch Fachkräfte würden dieses Zeichen nicht ohne Weiteres als das englische Wort „curve” wahrnehmen können.
Zudem müssten alle Personen berücksichtigt werden, die mit dem Zeichen in Berührung kämen, also auch z.B. das Reinigungspersonal in einem Krankenhaus sowie Patienten.
Dieser Beurteilung schließt sich das Gericht an. Die Verweigerung der Eintragung liege im Allgemeininteresse. Dieses bestehe darin, die Eintragung von Markenzeichen zu verhindern, die in Europa einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten darstellen würden.
Die Klägerin dringt mit ihrer Argumentation nicht durch, der zufolge sich die entsprechenden Waren und Dienstleistungen an ein Fachpublikum wenden, welches aus Ärzten und Verwaltungsmitarbeitern sowie OP-Personal eines Klinikums bestehe. Es erscheine in den öffentlichen Medien keinerlei Werbung diesbezüglich. Beworben werden die Produkte ausschließlich im Rahmen von Fachmessen und Fachseminaren.
Dem Gericht zufolge komme es dennoch dazu, dass auch andere Personen mit der Marke konfrontiert werden würden.
Auch das Argument der Klägerin, das Wort erreiche nicht den nötigen Grad der Obszönität, griff nicht durch. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die breite Öffentlichkeit nicht wünsche, als „Prostituierte” tituliert zu werden.
Es komme bei der Beurteilung nicht auf die Wahrnehmung von Personen an, die leicht an etwas Anstoß nehmen noch auf Personen, die unempfindlich seien.
Vielmehr komme es auf das Empfinden von vernünftigen Person an, die über eine durchschnittliche Toleranzschwelle verfügen.
Das Wort sei daher aus sich heraus eine Beleidigung und Obszönität und als solche anstößig.
Folglich sei die Klage zurückzuweisen.

EuG, Urteil vom 26.09.2014, Az. T-266/13

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