Einstweilige Verfügungen auch im Urheberrecht

Bei Urheberrechtsverletzungen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich, deshalb müssen die Inhaber von Webseiten aufpassen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin reicht es nicht mehr aus, nur die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und danach untätig zu bleiben.
Den Beschluss fällte das Landgericht Berlin am 06. Dezember 2012 und er besagt, dass bei Urheberrechtsverletzungen eine einstweilige Verfügung auch dann möglich, wenn der Rechtsverstoß durch den Urheberechtsverletzer beseitigt wurde. Zudem muss der Inhaber des Urheberrechts kein Hauptsacheverfahren einleiten.
In diesem konkreten Fall hatte der Inhaber einer Webseite 24 Fotos, und zwar urheberrechtlich geschützte Bilder von Kosmetikartikeln auf seiner Webseite veröffentlicht. Für diese Fotos besaß er keine Nutzungsrechte. Die ausschließlichen Nutzungsrechte lagen bei der Antragstellerin. Daraufhin wurde er von der Inhaberin der Bilder wegen Verletzung des Urheberrechts abgemahnt. Aufgrund der Abmahnung löschte der Abgemahnte sofort alle Fotos von seiner Webseite, zeigte aber ansonsten keine Reaktion. Die geforderte “strafbewehrte Unterlassungserklärung” gab er auch nicht ab.
Bereits nach Ablauf der genannten Frist von einer Woche beantragte die Urheberrechtsinhaberin vor Gericht den “Erlass einer einstweiligen Verfügung”. Daraufhin stellte das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 06. Dezember 2012 fest, dass auch in diesem Fall und obwohl die Bilder gelöscht wurden, das Verfahren einer einstweiligen Verfügung eingeleitet werden kann. Eine Wiederholungsgefahr wird durch das Löschen der Bilder nicht ausgeräumt. Dazu ist eine “strafbewehrte Unterlassungserklärung” des Abgemahnten erforderlich. Zudem könnten in der Zeit bis zum Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachende Schäden beim Urheber entstehen, da es in der Regel bis zum Hauptverfahren längere Zeit dauert. Allein diese Tatsache ergibt die Rechtfertigung für einen “Erlass einer einstweiligen Verfügung”. Aufgrund des Beschlusses muss der Abgemahnte die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Der Verfahrenswert ist mit 3000 Euro pro Bild, also insgesamt 48.000 Euro relativ hoch.
Deshalb sollten alle Privatpersonen sowie Online-Händler sehr vorsichtig mit der Veröffentlichung von fremden Fotos auf der eigenen Webseite oder auch bei Facebook sein. Bei allen Fotos oder Bildern, auch harmlos aussehenden Fotos beispielsweise von einer Landschaft könnte eine teure Abmahnung drohen. Außerdem ist es ratsam bei einer Abmahnung sofort zu reagieren, noch besser ist es, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dadurch können die Kosten niedrig gehalten werden.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 15 O 458/12
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