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Einstweilige Verfügung B1 Recordings - IPPC Law erwirkt Beschluss des LG Berlin

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Nachdem die B1 Recordings GmbH, vertreten durch die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, bereits zahlreiche Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen hatte, liegen uns inzwischen mehrere einstweilige Verfügungen des Landgerichts Berlin II gegen Betroffene vor.

Zwei Abgemahnte haben uns nahezu zeitgleich über den Erlass solcher Verfügungen informiert. In einem Fall betrifft der Beschluss die Tonaufnahme „Jaxomy X Agatino Romero X Raffaella Carra – Pedro“, die zu werblichen Zwecken auf TikTok verwendet wurde. In einem weiteren Fall wurde wegen der Nutzung des Titels „HVME – Goosebumps“ in einem Instagram-Video mit Werbecharakter eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen.

In beiden Verfahren wurde der Antrag von der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der B1 Recordings GmbH gestellt, nachdem die Abgemahnten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Das Landgericht Berlin II bestätigte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche und untersagte die weitere Nutzung der Musikstücke zu gewerblichen Zwecken.

Diese aktuellen Verfahren zeigen, dass nach einer urheberrechtlichen Abmahnung durch die B1 Recordings GmbH rasch gerichtliche Schritte folgen können, wenn auf die Abmahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß reagiert wird. Betroffene sollten daher unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, um gerichtliche Maßnahmen und zusätzliche Kosten zu vermeiden.

Hintergrund: Von der Abmahnung zur einstweiligen Verfügung

Bereits in unserem Artikel zur Abmahnung der B1 Recordings GmbH

haben wir über die urheberrechtlichen Abmahnungen berichtet, die im Auftrag des Musiklabels durch die Kanzlei IPPC Law/Rechtsanwalt Daniel Sebastian ausgesprochen wurden. In den Abmahnungen wurde den Betroffenen vorgeworfen, Musikaufnahmen des Labels ohne entsprechende Lizenz in sozialen Netzwerken – insbesondere zu Werbezwecken – verwendet zu haben.

Konkret betrafen die Abmahnungen unter anderem

  • das Musikstück „Jaxomy X Agatino Romero X Raffaella Carra – Pedro“, das auf TikTok zu werblichen Zwecken genutzt wurde, sowie
  • das Lied „HVME – Goosebumps“, das in einem Instagram-Video für gewerbliche Zwecke eingebunden war.

Nachdem Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatten, beantragte die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen der B1 Recordings GmbH beim Landgericht Berlin II den Erlass einstweiliger Verfügungen.

Die Gerichte gaben diesen Anträgen statt. In beiden Verfahren wurde den Antragsgegnern untersagt, die betroffenen Musikaufnahmen zu Werbezwecken öffentlich zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen. Zugleich wurden empfindliche Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft) für den Fall künftiger Verstöße angedroht.

Damit zeigen die Verfahren deutlich, dass auf eine urheberrechtliche Abmahnung der B1 Recordings GmbH nicht untätig oder verzögert reagiert werden darf. Eine fehlende oder unzureichende Reaktion führt regelmäßig dazu, dass die Rechteinhaber den Unterlassungsanspruch im gerichtlichen Eilverfahren weiterverfolgen.

Inhalt der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin II hat in mehreren Verfahren auf Antrag der B1 Recordings GmbH, vertreten durch IPPC Law, den Erlass einstweiliger Verfügungen angeordnet.

Die Beschlüsse wurden ohne mündliche Verhandlung erlassen, da das Gericht – wie in Eilverfahren üblich – von einer Dringlichkeit der Sache ausging (§ 937 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich war, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hatte, dass eine fortbestehende Wiederholungsgefahr besteht, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Kerninhalt der Entscheidung

Dem jeweiligen Antragsgegner wurde untersagt,

  • das Musikstück „Jaxomy X Agatino Romero X Raffaella Carra – Pedro“ über TikTok,
  • sowie das Werk „HVME – Goosebumps“ über Instagram,

zu werblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht das Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (§ 890 ZPO).

Kosten und Streitwert

Zugleich wurden die Kosten des Verfahrens den jeweiligen Antragsgegnern auferlegt. Der Streitwert wurde – je nach Einzelfall – mit rund 10.000 Euro bemessen, was zu spürbaren Gerichts- und Anwaltskosten führt.

Begründung des Gerichts

Das Gericht stützte die Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

  • Die Antragstellerin sei Rechteinhaberin an den betroffenen Tonaufnahmen (§ 85, § 97 UrhG).
  • Durch das Hochladen der Musikstücke in Social-Media-Videos zu Werbezwecken sei

eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) erfolgt.

  • Eine Lizenz oder Einwilligung habe nicht vorgelegen, da die Nutzungsbedingungen von Plattformen wie TikTok und Instagram die kommerzielle Verwendung der dort bereitgestellten Musik ausdrücklich untersagen.
  • Die Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; das bloße Löschen des Beitrags genüge nicht.

Damit bestätigte das Landgericht die Rechtsauffassung, dass bereits das einmalige Verwenden geschützter Musik in einem werblichen Social-Media-Post eine urheberrechtliche Verletzung darstellen kann – und eine gerichtliche Unterlassungsverfügung zur Folge haben kann, wenn der Betroffene nicht rechtzeitig reagiert.

Bedeutung einer einstweiligen Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Eilrechtsschutz, mit dem Rechteinhaber schnell auf Rechtsverletzungen reagieren können, ohne ein langwieriges Hauptsacheverfahren abwarten zu müssen. Sie dient vor allem dem Zweck, einen bestehenden Rechtsverstoß kurzfristig zu unterbinden und weitere Beeinträchtigungen zu verhindern.

Im Unterschied zu einer Abmahnung, die zunächst außergerichtlich erfolgt, wird durch eine einstweilige Verfügung ein vollstreckbarer Gerichtsbeschluss geschaffen. Der Antragsgegner ist damit unmittelbar verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen – andernfalls drohen empfindliche Ordnungsmittel (§ 890 ZPO).

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass:

  • ein Verfügungsanspruch (also z. B. ein Unterlassungsanspruch nach §§ 97 ff. UrhG) besteht,
  • und ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) glaubhaft gemacht wird.

Gerichte nehmen diese Dringlichkeit insbesondere dann an, wenn der Antragsteller zeitnah nach Bekanntwerden der Verletzung reagiert und eine fortbestehende Wiederholungsgefahr besteht. Genau dies war in den vorliegenden Fällen der B1 Recordings GmbH gegeben.

Rechtsfolgen

Mit Zustellung der einstweiligen Verfügung ist der Betroffene rechtlich verpflichtet, das beanstandete Verhalten sofort einzustellen. Ein Verstoß hiergegen kann mit erheblichen Ordnungsgeldern bis zu 250.000 Euro oder sogar Ordnungshaft sanktioniert werden.

Gleichzeitig handelt es sich bei der einstweiligen Verfügung nicht um eine endgültige Entscheidung – der Antragsgegner hat die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Erfolgt keine Reaktion, können aber trotzdem weitergehende Kosten und Rechtsnachteile entstehen. Eine sofortige fachkundige Beratung nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung wird daher dringend empfohlen!

Fazit

Die einstweilige Verfügung ist somit ein scharfes juristisches Instrument, das Urheberrechtsverletzungen im Onlinebereich effektiv unterbindet. Für Betroffene bedeutet sie jedoch oft eine hohe finanzielle und rechtliche Belastung, insbesondere wenn sie zuvor nicht oder falsch auf eine Abmahnung reagiert haben.

Reaktionspflicht: Was tun nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung?

Wer eine einstweilige Verfügung erhält, steht unter erheblichem Handlungsdruck. Schon der erste Blick auf den Beschluss zeigt, dass das Gericht den Unterlassungsanspruch des Antragstellers bereits anerkannt hat – meist ohne Anhörung des Betroffenen. Dennoch bedeutet der Beschluss nicht, dass die Angelegenheit damit endgültig entschieden ist.

Sofortige Reaktion erforderlich

Nach Zustellung der Verfügung sollte unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt werden. Die Zeit drängt:

  • Ein Verstoß gegen die Anordnung führt zu Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft.
  • Erfolgt keine Klärung mit der Gegenseite, können weitere Kosten durch ein Abschlussschreiben oder ein Hauptsacheverfahren entstehen.

Mögliche Reaktionsschritte

Je nach Sachlage kommen verschiedene Reaktionen in Betracht:

1. Widerspruch einlegen – wenn die Verfügung materiell oder formell fehlerhaft ist, kann innerhalb kurzer Zeit Widerspruch eingelegt werden.

2. Abschlusserklärung abgeben – wenn die Verfügung zu Recht ergangen ist, kann mit einer Abschlusserklärung ein teures Hauptsacheverfahren vermieden werden.

3. Vergleich oder Einigung prüfen – in manchen Fällen ist eine außergerichtliche Verständigung über den Unterlassungsanspruch sinnvoll.

Welche Vorgehensweise im Einzelfall richtig ist, hängt stets von der konkreten Verfügung, den vorangegangenen Abmahnungsschreiben und der Beweislage ab. Ohne fachkundige Prüfung ist eine sichere Einschätzung kaum möglich.

Fristen beachten

Auch wenn der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung formal keiner gesetzlichen Frist unterliegt, muss er zeitnah erfolgen, da sonst Rechtsnachteile drohen. Zudem können Fristen aus dem Kostenrecht (z. B. hinsichtlich der Abschlusserklärung oder Beschwerde gegen den Streitwert) laufen, die unbedingt beachtet werden sollten.

Fazit

Eine einstweilige Verfügung ist kein Schreiben, das man „abwarten“ kann. Sie erfordert sofortige rechtliche Reaktion, um weitere finanzielle Belastungen und rechtliche Nachteile zu verhindern. Wer untätig bleibt, riskiert Folgekosten und einen endgültig vollstreckbaren Titel.

Unterstützung durch unsere Kanzlei

Wer eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung von der B1 Recordings GmbH (vertreten durch IPPC Law bzw. RA Daniel Sebastian) erhalten hat, sollte die Angelegenheit keinesfalls selbst oder unvorbereitet bearbeiten. Gerade im Urheberrecht sind Fristen, Formvorschriften und strategische Entscheidungen entscheidend für den weiteren Verlauf – und für die Höhe der entstehenden Kosten.

Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit urheberrechtlichen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen – insbesondere auch in Fällen, die durch B1 Recordings GmbH und IPPC Law ausgesprochen bzw. beantragt wurden.

Unsere anwaltlichen Leistungen im Überblick

  • Schnelle Ersteinschätzung der einstweiligen Verfügung und der zugrunde liegenden Abmahnung
  • Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder anderer Verteidigungsmöglichkeiten
  • Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung eines teuren Hauptsacheverfahrens
  • Kommunikation mit der Gegenseite (z. B. IPPC Law) zur Klärung und Begrenzung von Kosten
  • Präventive Beratung für künftige Social-Media-Aktivitäten, um erneute Verstöße zu vermeiden

Unser Ziel

Wir setzen alles daran, die finanziellen und rechtlichen Folgen für unsere Mandanten so gering wie möglich zu halten. In vielen Fällen lässt sich durch eine schnelle anwaltliche Intervention eine einvernehmliche Lösung erzielen – bevor weitere Kosten oder Verfahren drohen.

Darüber hinaus prüfen wir sorgfältig, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig ergangen ist, oder ob Ansatzpunkte für eine Aufhebung oder Abänderung bestehen. Nicht selten zeigt sich, dass die Verfügung zu weitgehend gefasst oder auf unzureichender Tatsachengrundlage erlassen wurde.

Kostenlose Erstberatung – Jetzt Kontakt aufnehmen

Wenn Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung der B1 Recordings GmbH oder der Kanzlei IPPC Law erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Jede Stunde kann entscheidend sein, um weitere Kosten, Vollstreckungsmaßnahmen oder gerichtliche Folgeverfahren zu vermeiden.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
Wir sichten die Ihnen zugestellten Unterlagen, erläutern die rechtliche Situation und zeigen Ihnen erste Handlungsmöglichkeiten auf – transparent, schnell und kompetent.

In der Erstberatung erfahren Sie insbesondere:

·         ob und wie Sie gegen die einstweilige Verfügung vorgehen können,

·         ob eine Abschlusserklärung sinnvoll ist,

·         und wie sich die Kosten durch gezieltes Handeln begrenzen lassen.

Kontaktieren Sie uns jetzt, bevor Fristen verstreichen. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit zur Verfügung – telefonisch oder per E-Mail.

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