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Einmalige Postwurfsendung trotz “Keine-Werbung”-Aufkleber

Landgericht (LG) Bonn, Urteil vom 15.01.2014, Aktenzeichen 5 S 7/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 15.01.2014 unter dem Aktenzeichen 5 S 7/13 entschieden, dass der Aufkleber "Bitte keine Werbung einwerfen" den Anwender nicht vor unerwünschter Werbung schützt. Der Verbraucher generiert damit auch nicht automatisch einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Werbenden. Auch müsse er beweisen, dass die werbende Firma den Prospekt eingeworfen bzw. den Einwurf veranlasst habe. Bei einem einmaligen Einwurf liege hierzu kein Anscheinsbeweis vor.

Damit gab das LG der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz, Amtsgericht Bonn, statt. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen zu. Es entspreche zwar höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einem Besitzer oder Eigentümer einer Wohnung, der sich gegen unerwünschte Werbung mit Hilfe eines Aufklebers wehrt, ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden im Grundsatz zustehe.

Doch vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Einwurf veranlasst habe und er daher als Störer in Anspruch genommen werden könne.

Es sei zu berücksichtigen, dass dem Berufungsgericht nur eine eingeschränkte Überprüfung möglich sei, da es an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden sei. Daher habe sich die Überprüfung der zweiten Instanz auf die Prüfung zu beschränken, ob Beweise korrekt gewürdigt worden seien und ob bei der Beweiswürdigung die Denkgesetze, Gesetze der Logik und einschlägige Erfahrungssätze beachtet worden seien. Ohne Einschränkungen sei das Urteil auf eine Rechtsverletzung überprüfbar. Eine solche sei gegeben, wenn die Beweislast unzutreffend verteilt worden sei. Dabei seien auch die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund weise das amtsgerichtliche Urteil einen Rechtsfehler auf. Das Amtsgericht sei davon ausgegangen, dass im Sinne eines Anscheinsbeweises anzunehmen sei, der Beklagte habe das Einlegen der Werbung in den Briefkasten veranlasst.

Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Anscheinsbeweis immer dafür spreche, existiere jedoch nicht. Es sei zu dem Einwurf nur einmal gekommen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte dies veranlasst habe. Üblicherweise würde nämlich Werbung regelmäßig verteilt. Der Beweis obliege hier dem Kläger. Dieser habe die Beweisführung nicht erbracht, dass der Beklagte das Werbematerial eingeworfen bzw. dies veranlasst hat.

Landgericht (LG) Bonn, Urteil vom 15.01.2014, Aktenzeichen 5 S 7/13

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