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Einlösen von Rabattmarken der Konkurrenz zulässig

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 U 148/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 02.07.2015 unter dem Az. 2 U 148/14 entschieden, dass es nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen seinen Kunden verspricht, Rabattgutscheine anderer Firmen einlösen zu können. Das gilt unabhängig davon, ob andere Firmen genannt werden.
Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers bleibt unberührt, denn er ist der Firma, die den Gutschein erteilt hat, noch nicht als Kunde zuzurechnen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung aus einem vermeintlichen Wettbewerbsverstoß und die Erstattung von Abmahnkosten.
Nach Ansicht des LG Stuttgart stelle die Werbung zwar eine Behinderung der Mitbewerber dar, jedoch sei diese Behinderung nicht so hochgradig, dass sie als gezielt angesehen werden könne. Das gelte auch dann, wenn die Werbung mit den Gutscheinen anderer Unternehmen nicht mehr die gewünschte Wirkung erziele, den Verbraucher in den eigenen Laden zu locken.
Die Beklagte dränge sich mit der Gutscheinwerbung nicht zwischen einen Mitbewerber und dessen Kunden. Nur weil ein Kunde Rabattgutscheine erhalte, sei er der Firma nicht schon zuzurechnen. Die Kunden würden auch nicht bedrängt oder belästigt. Es bleibe dem Verbraucher überlassen, ob er den Gutschein beim werbenden Unternehmen oder bei der Beklagten einlösen wolle.
Es sei auch zulässig, Werbeblocker zu nutzen.
Es wiege auch nicht schwer, den Coupon nur einmal einsetzen zu können, weil der Verbraucher die Möglichkeit habe, andere Gutscheine der Mitbewerber zu verwenden. Die Werbung sei nicht geeignet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Werbung der Mitbewerber nicht in gleicher Weise gelten würde. Die Werbeaussagen beinhalten auch keine Gefahr der Irreführung.
Die Werbung weise nicht auf eine Vereinbarung der Beklagten mit den anderen Firmen über das wechselseitige Anerkennen der Gutscheine hin. Auch nicht darauf, dass die Gutscheine universell anwendbar seien.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach seiner Ansicht stelle die Werbung des Beklagten eine unlautere Behinderung dar. Es sei nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage das LG die Interessenabwägung vorgenommen habe.

Die Beklagte ziele auf Vernichtung der Werbung von Konkurrenten ab. Sie hätte eigene Gutscheine herausgeben können. Statt dessen werden durch sie fremde Gutscheine aus dem Verkehr gezogen. Auch der Ankauf fremder Werbeträger zum Zwecke deren Vernichtung, die bereits dem Verbraucher gehören, können nur en Sinn haben, dem Mitbewerber Schaden zuzufügen.
Das gelte auch für die Vernichtung von Gutscheinen.

Außerdem werden nur die Rabattcoupons bestimmter Mitbewerber eingelöst.
Es gehe der Beklagten nur um Abwerbung. Ansonsten müsste sie auch Gutscheine von Apotheken, Kaufhäusern und Lebensmittelgeschäften einlösen, die im Drogerie- und Parfümbereich ebenfalls Mitbewerber seien.

Doch auch das OLG schließt sich der landgerichtlichen Rechtsprechung an und hält die Berufung für nicht begründet. Über eine Vernichtung der Gutscheine habe es nicht zu befinden, es gehe nur um die Werbung mit den Gutscheinen selbst.
Diese sei aus den bereits vom LG angeführten Gründen nicht unlauter. Daher bestehe kein Unterlassungsanspruch.

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 U 148/14

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