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Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Aufforderung zur Kündigung des Girokontos eines Abo-Fallen-Betreibers

| Rechtsanwalt Frank Weiß

 

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat durch seinen 6. Zivilsenat am 26.03.2013 unter dem Aktenzeichen 6 U 184/12 entschieden, dass ein Verbraucherschutzverband eine Bank auch dann nicht zur Kündigung des Girokontos eines Kunden auffordern darf, wenn dieser das Konto nutzt, um unlautere Geschäfte damit zu betreiben.

Die Klägerin in dem verhandelten Fall ist ein Inkassounternehmen, welches für eine Firma Forderungen geltend macht, die sich aus der Anmeldung auf einer bestimmten Website ergeben sollen.

Nachdem ein Verbraucher eine Rechnung der besagten Firma erhalten hatte, meldete er sich bei dem Verbraucherverband, welcher ihm erklärte, dass die Forderung gemäß § 123 BGB anfechtbar sei. Unterdessen erhielt er zwei Mahnungen von der Klägerin, obgleich die beklagte Verbraucherzentrale die Klägerin zuvor bereits darauf hinwies, dass keine Forderung bestehe. Die Beklagte forderte sodann die Klägerin dazu auf, das Konto der Klägerin zu sperren bzw. zu kündigen. Sie begründete dies damit, dass die Internetpräsenz der Firma rechts- und wettbewerbswidrig sei und unter den Tatbestand des Betruges zu subsumieren sei.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Unterlassung derartiger Aufforderungen seitens des Verbraucherverbandes unter Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft. Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen worden ist, verfolgen beide Parteien im Berufungsverfahren ihr Ziel weiter.

Das OLG Frankfurt am Main gab nun der Klägerin Recht. Zwar hatte sich die Beklagte nicht wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung strafbar gemacht, jedoch stehe der Klägerin der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB zu, denn die beanstandete Aufforderung seitens der Beklagten, der Klägerin das Girokonto zu kündigen, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar und es bestehe diesbezüglich auch Wiederholungsgefahr.

Des Weiteren führte das Gericht aus, dass die Interessen der Klägerin durch eine solche Aufforderung hätten massiv beeinträchtigt werden können, wenn die Bank, die selbst keine nähere Prüfung des Geschäftsverhaltens der Klägerin vornehme, die Kündigung nur deswegen hätte aussprechen wollen, weil sie sich nicht dem Verdacht einer Zusammenarbeit mit unseriösen Inkassofirmen aussetzen wollte. Für die Kündigung des Girokontos hätte sie keine besonderen Gründe benötigt.

Zwar sei die Forderungseintreibung der Klägerin unlauter (und vom Landgericht als "Abofalle" beurteilt worden), dennoch könne das Verhalten der Beklagten nicht gebilligt werden, wenn diese nicht wenigstens den Versuch unternimmt, verhältnismäßigere Mittel gegen das Geschäftsgebaren der Klägerin zu unternehmen, d.h. gerichtlich dagegen vorzugehen.

OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 26.03.2013, Aktenzeichen 6 U 184/12.

 

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