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Eine "Gebühr" muss nicht immer amtlich sein

OLG Düsseldorf, 21.08.2015 - Az.: 6 W 91/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fahrschule die Bezeichnung "Grundgebühr" für selbstfestgelegte Basispreise verwenden kann (OLG Düsseldorf, 21.08.2015 - Az.: 6 W 91/15). Dadurch entstünde nicht der irreführende Eindruck, es handele sich um amtliche Gebühren, deren Höhe für alle Fahrschulen gleich sind und nicht verhandelt werden können. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Durchschnittsverbraucher inzwischen an die Bezeichnung "Grundgebühr" für Basis- oder Grundpreise gewöhnt sei.

Ein Interessenverband hatte gegen die Betreiber mehrerer Fahrschulen geklagt, da diese in ihrer Werbung den Begriff "Grundgebühr" für einen selbstfestgelegten Preis verwendet hatten. Die Kläger waren der Ansicht, die Verbraucher würden somit in die Irre geführt, da man annehmen müsse, es handele sich um eine amtlich festgelegte Gebühr, die bei jeder anderen Fahrschule ebenfalls erhoben würde. Statt einer amtlichen Gebühr handele es sich um einen nach § 19 Abs. 1 FahrlG von der Fahrschule frei festgelegten Preis, der gem. § 19 Abs. 2 FahrlG i. V .m. § 7 und Anlage 5 FahrlGDV als "Grundbetrag" zu bezeichnen sei.
In einem ersten Verfahren vor dem Landgericht hatten sich die Parteien längst geeinigt und die Fahrschulbetreiber wollten in Zukunft auf eine entsprechende Werbung verzichten. Der Rechtsstreit ging dann trotzdem in die zweite Runde: Das Landgericht hatte die Kosten gegeneinander aufgehoben. Daraufhin klagte der Interessenverband weiter, mit dem Ziel, sämtliche Kosten des Rechtsstreit den Beklagten aufzuerlegen.

Dieser Versuch scheiterte am Ende vor dem OLG. Zunächst betonten die Düsseldorfer Richter, dass die Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV lediglich Preisaushänge innerhalb von Fahrschulen regele. Die Werbung von Fahrschulen außerhalb der Geschäftsräume unterliege gem. § 19 Abs. 1 S. 3 FahrlG lediglich einer besonderen Ausprägung des Gebots der Preisklarheit. Dieses Gebot sahen die Richter mit der umstrittenen Werbung aber nicht als beeinträchtigt an. Die Bezeichnung "Gebühr" führe beim durchschnittlichen Verbraucher nicht zwangsläufig zu der Annahme, es handele sich um eine amtlich festgelegte Gebühr, die von der Fahrschule nicht beeinflusst werden könne. Das Gericht bekräftigte diese Auffassung mit weiteren Beispielen aus dem Alltag, wie der "Stornogebühr", der "Telefongebühr" oder den "Bankgebühren". Bei diesen "Gebühren" handelt es sich eindeutig um betrieblich festgelegte Preise. Das wird spätestens klar, wenn die jeweiligen Unternehmen mit ihren vermeintlich niedrigen "Gebühren" werben.

Die Richter am OLG betonten zudem, dass die Bezeichnung "Grundgebühr" für Preise, die aus einem festen Grundbestandteil und variablen Zusatzkosten bestünden, durchaus naheliegend sei.

Weiter führte das Oberlandesgericht in seiner Begründung aus, die Rechtsprechung gehe mit wenigen Ausnahmen seit den 1970er Jahren von diesem allgemeinen Sprachgebrauch bei "Gebühren" aus, so dass hier keine Unklarheit bestünde. Ein weiterer Hinweis zu diesem Sprachgebrauch biete das Formular gemäß Anlage 5 zur FahrlGDV, auf das sich die Klage ursprünglich gestützt hatte, selbst. So werde dort die anfallende Gebühr für die Prüfungsorganisation ausdrücklich als "amtliche Gebühr" bezeichnet. Dieser Zusatz, so die Richter, sei überflüssig, wenn unter "Gebühren" stets amtliche Gebühren zu verstehen seien.

OLG Düsseldorf, 21.08.2015 - Az.: 6 W 91/15

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