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Ein „Gütesiegel“ mit übergreifenden Bewertungen kann irreführend sein!

LG Köln, Urteil vom 01.08.2016, Az. 33 O 159/16 - Foto: © kamasigns/fotolia.com
| Dipl.-Wi.Jur. (FH) Killian Hedrich

In einer rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Köln ging es um ein Bewertungssiegel. Das streitgegenständliche Siegel ermöglicht die zusammenfassende Darstellung von Bewertungen, die der Verkäufer über verschiedene Vertriebskanäle - eBay, Online-Shop etc…- erhält.

Wird das Siegel beispielsweise im Online-Shop eingebunden, so zeigt es die Anzahl aller für den Verkäufer über alle Vertriebskanäle abgegebenen Bewertungen und errechnet gleichzeitig eine „Bewertungsnote“, die sich aus allen Bewertungen ergibt. Um dem Betrachter anzuzeigen, dass es sich hierbei um eine „übergreifende“ Bewertungsanalyse handelt, verfügt das Siegel neben der Anzahl der Bewertungen über den Hinweis „Bewertungen von mehreren Portalen“.

Die Klägerin in dem Rechtstreit war der Ansicht, dass der Hinweis irreführend und damit wettbewerbswidrig sei, da der objektive Betrachter davon ausgehe, dass die im Siegel wiedergegebene Bewertungsanzahl und die daraus errechnete „Bewertungsnote“ für die Handelstätigkeit des Verkäufers über seinen Online-Shop gelte.

Der Hinweis „Bewertungen von mehreren Portalen“ würde nicht ausreichen, um diese Irreführung zu verhindern, da durch die Verwendung des Begriffes „Portale“ nicht ausreichend klargestellt würde, dass auch Bewertungen von anderen Vertriebskanälen wie zum Beispiel eBay oder Amazon in die Bewertungsanzahl und „Bewertungsnote“ einfließen.

Das Landgericht Köln bestätigte in seinem Urteil vom 01.08.2017 zum Az. 33 O 159/16 die Ansicht der Klägerin und untersagte der Beklagten den Einsatz des Siegels in der vorgenannten Form.

Zur Begründung führte das LG Köln an:

„Die auf anderen Portalen abgegebenen Bewertungen lassen sich auch nicht ohne Weiteres übertragen, da die Verkaufsbedingungen oft abweichen. Die jeweilige Bewertung ist daher immer nur im Zusammenhang mit der konkreten Seite aussagekräftig, aber - anders als die Beklagte meint - nicht generell für einen bestimmten Verkäufer, der auf unterschiedlichen Portalen auftritt, weshalb mehrere Bewertungen für unterschiedliche Angebotsseiten nicht einfach addiert werden können. Zumindest wäre dann ein Hinweis erforderlich, aus dem dies - und ggf. die anderen Seiten - eindeutig hervorgehen.“

Fazit:

Dem LG Köln fehlt im Siegel eine Transparenz in Bezug auf die übergreifenden Bewertungen.

Aufgrund der nunmehr bestehenden Abmahngefahr, sollten solche Siegel in Bezug auf die Transparenz überprüft werden oder die Bewertungen sollten nicht zusammengefasst und übergreifend dargestellt werden.

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