Ein beworbenes Produkt muss lieferbar sein

Stellen Sie sich vor, ein Kunde sieht einen Flyer: ein konkretes Produkt, ein konkreter Preis, dazu eine eingängige Blickfang-Aussage wie „Strom für 5 Cent produzieren“. Das wirkt greifbar, sofort umsetzbar, fast wie ein Versprechen. Genau so funktioniert Werbung: Sie soll Interesse in Kaufbereitschaft verwandeln.
Juristisch liegt genau darin das Risiko. Denn wo Werbung beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung auslöst, ein Produkt zu einem beworbenen Preis erwerben zu können, muss der Unternehmer diese Erwartung typischerweise auch erfüllen können. Andernfalls kann eine Irreführung über das Angebot, den Preis oder die Verfügbarkeit im Raum stehen – mit der Folge von Unterlassungsansprüchen, Abmahnkosten und gerichtlichen Verfahren.
Das Urteil des LG Darmstadt vom 20.10.2023 (Az.: 22 O 6/23) – ergangen nach einer Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbands – zeigt anschaulich, wie streng Gerichte reagieren können, wenn ein konkret beworbenes Produkt zum beworbenen Preis nicht (mehr) verfügbar ist. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale war die Entscheidung im September 2024 noch nicht rechtskräftig.
Was bedeutet „lieferbar“ im Wettbewerbsrecht überhaupt?
„Lieferbar“ heißt im rechtlichen Kontext nicht zwingend, dass Ware im Regal liegen muss. Entscheidend ist, welche Erwartung Ihre Werbung beim Durchschnittsverbraucher auslöst und ob Sie diese Erwartung voraussichtlich erfüllen können.
Typische Konstellationen, in denen Gerichte besonders genau hinsehen:
- Konkretes Produkt + konkreter Preis: Der Kunde versteht das häufig als echte Erwerbsmöglichkeit, nicht als bloße Beispielidee.
- Produktabbildung, Set-Zusammenstellung, klare Bezeichnung: Je konkreter die Darstellung, desto konkreter die Erwartung.
- Werbung ohne erkennbaren Zeitbezug oder Mengenbegrenzung: Dann wird oft angenommen, dass das Angebot „aktuell“ ist.
- Stark nachgefragte oder preissensitive Waren: Gerade hier wirken „alte“ Werbemittel schnell irreführend, wenn der Markt sich sichtbar verändert hat.
Wichtig ist dabei ein Grundsatz: Es kommt weniger darauf an, was der Werbende „eigentlich meinte“, sondern darauf, wie die Werbung beim angesprochenen Publikum ankommt.
Der rechtliche Kern: Irreführung durch Angebot und Verfügbarkeit
Im Wettbewerbsrecht sind zwei Gedanken besonders relevant:
- Werbung darf keine falschen Erwartungen wecken – insbesondere nicht über Preis, Produktmerkmale und Verfügbarkeit.
- Wer konkret bewirbt, muss typischerweise auch liefern können oder zumindest klar und unmissverständlich kommunizieren, wenn das nicht der Fall ist.
Eine Irreführung kann dabei nicht nur vorliegen, wenn ein Produkt gar nicht existiert. Schon der Fall, dass es nicht (mehr) zu den beworbenen Konditionen erhältlich ist, kann problematisch sein – vor allem, wenn die Werbung den Eindruck eines aktuellen Angebots erzeugt.
Die Entscheidung des LG Darmstadt (20.10.2023 – 22 O 6/23) im Detail
Der Sachverhalt: Balkonkraftwerk im Flyer – Preis und Erwartung kollidieren
Der beklagte Händler bewarb ein bestimmtes Balkonkraftwerk-Set in einem Flyer, der (zusätzlich zur Verteilung) auch auf seiner Website abrufbar war. Der Flyer enthielt eine als „Beispielsrechnung“ bezeichnete Kalkulation und nannte einen konkreten Preis von 750,00 Euro. Der Werbeauftritt war so gestaltet, dass ein Durchschnittsverbraucher die Aussage sinngemäß als wirtschaftliche „Machbarkeit“ eines günstigen Strompreises durch genau dieses Set verstehen konnte.
Als eine Interessentin das Produkt erwerben wollte, teilte der Händler mit, dass es zu diesem Preis nicht mehr vorhanden sei. Als Begründung nannte er hohe Nachfrage und Inflation; der Preis habe sich gegenüber dem Flyerpreis nach seiner Darstellung etwa verdoppelt.
Ein Wettbewerbsverband (Klägerin) sah darin eine irreführende Werbung und klagte – nach erfolgloser Abmahnung – auf Unterlassung.
Die Verteidigung: „Nur Beispiel“ und „Stand: 05.2021“
Der Händler argumentierte im Kern:
- Der Flyer diene nur der Veranschaulichung von Stromkosten.
- Das Wort „Beispielsrechnung“ zeige, dass kein konkretes Angebot gemeint sei.
- Der Hinweis „Stand: 05.2021“ mache klar, dass der Inhalt veraltet sein könne.
Das LG Darmstadt ließ diese Argumentation nicht durchgreifen.
Die Kernaussage des Gerichts: Empfängerhorizont schlägt Werbeabsicht
Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, wie ein Durchschnittsverbraucher den Flyer versteht. Aus Sicht des Gerichts wirkte der Flyer nicht wie eine abstrakte Rechenübung, sondern wie Werbung für ein konkret abgebildetes „plug & play“-Set zu einem konkreten Preis.
Entscheidend war dabei, dass die Gestaltung des Flyers eine klare Verknüpfung herstellte:
- Blickfang-Aussage zur günstigen Stromproduktion
- wiederkehrendes Motiv und Rechenbeispiel
- Produktabbildung und konkrete Set-Darstellung
- konkreter Preis als „Anker“
Aus dieser Gesamtwirkung durfte ein Verbraucher nach Auffassung des Gerichts annehmen, dass der Händler ein entsprechendes Produkt zu diesem Preis zumindest anbieten kann.
Warum „Beispielsrechnung“ nach Ansicht des Gerichts nicht genügte
Das Gericht sah den Begriff „Beispielsrechnung“ nicht als ausreichend an, um den Gesamteindruck zu neutralisieren. Denn die Beispielrechnung bezog sich erkennbar auf die beworbene Produktkonstellation und die beworbene Wirtschaftlichkeit.
Praktisch bedeutet das: Selbst wenn eine Werbung Rechenbeispiele enthält, kann sie dennoch als konkrete Produktwerbung verstanden werden, wenn Produkt und Preis im Vordergrund stehen.
Warum „Stand: 05.2021“ die Irreführung nicht ausräumte
Auch der Datumsvermerk überzeugte das Gericht nicht. Der zentrale Gedanke: Ein Verbraucher kann durchaus davon ausgehen, dass ein Angebot noch gilt, wenn es weiterhin verteilt oder online bereitgehalten wird und keine klare Aktualisierung oder Ersetzung erkennbar ist.
Zusätzlich stellte das Gericht darauf ab, dass in den vergangenen Jahren allgemein bekannt gewesen sei, dass Strompreise und auch die Preise für Solarpanels sich stark verändern. Gerade deshalb hätte der Händler den Flyer nicht weiter verteilen bzw. abrufbar halten dürfen.
Ergebnis: Unterlassung
Das LG Darmstadt verurteilte den Unternehmer zur Unterlassung. Der Fall zeigt damit sehr deutlich: Werbung mit konkretem Produkt und Preis kann als unzulässig bewertet werden, wenn das Produkt zu diesen Konditionen tatsächlich nicht verfügbar ist, und wenn Hinweise die Erwartung des Verbrauchers nicht klar genug korrigieren.
Was Sie aus dem Urteil für Ihre Werbung mitnehmen sollten
Konkretheit erhöht das Risiko – und die Pflicht zur Aktualität
Je konkreter Ihre Werbung ist, desto weniger Spielraum bleibt für „Interpretationen“. Kritisch sind häufig:
- konkrete Set-Zusammensetzungen und Produktfotos
- konkrete Preise ohne klare zeitliche oder mengenmäßige Einschränkung
- Blickfang-Aussagen, die das Angebot besonders attraktiv erscheinen lassen
- Werbemittel, die online abrufbar bleiben, obwohl sie faktisch überholt sind
Hinweise funktionieren nur, wenn sie Erwartungen wirklich korrigieren
Disclaimer scheitern in der Praxis oft nicht, weil sie „verboten“ wären, sondern weil sie nicht wirken. Typische Schwachstellen:
- der Hinweis ist zu versteckt oder zu klein
- der Hinweis ist nicht eindeutig
- der Hinweis widerspricht dem Blickfang nicht klar genug
- der Hinweis erklärt nicht, was konkret gilt und was nicht gilt
Wenn die Hauptbotschaft wie ein aktuelles Angebot wirkt, muss die Einschränkung so gestaltet sein, dass sie diese Wirkung spürbar relativiert.
„Alt“ ist nicht automatisch „harmlos“
Ein häufiger Fehler: Flyer, PDFs oder Aktionsseiten werden weiter verteilt oder bleiben online, obwohl man intern längst weiß, dass Preise und Verfügbarkeit nicht mehr passen. Das Urteil legt nahe, dass Gerichte in solchen Fällen fragen:
- Warum wurde das Werbemittel nicht entfernt oder aktualisiert?
- Warum wurde weiter der Eindruck eines aktuellen Angebots erzeugt?
- War absehbar, dass das Produkt zu diesem Preis nicht (mehr) geliefert werden kann?
Gerade bei Märkten mit schneller Preisbewegung kann die Erwartung steigen, dass Werbung engmaschiger kontrolliert wird.
Praxisleitfaden: So reduzieren Sie das Abmahnrisiko bei Produktwerbung
Interne Kontrollen, die sich in der Praxis bewähren können
- Freigabeprozess für Werbemittel mit Klärung von Preis, Lagerbestand, Beschaffbarkeit und Lieferzeit
- Verfallsdatum für Werbemittel: intern festlegen, ab wann Flyer/PDFs offline genommen oder ersetzt werden
- Abgleich zwischen Marketing und Einkauf/Disposition: was beworben wird, muss realistisch beschaffbar sein
- Dokumentation, warum ein Angebot als lieferfähig eingeschätzt wurde (hilft in der Verteidigung)
Wenn Ware knapp ist: Klarheit statt Hoffnung
Wenn Sie wissen oder ernsthaft damit rechnen müssen, dass ein Angebot nur sehr begrenzt verfügbar ist, kommen je nach Fallgestaltung solche Maßnahmen in Betracht:
- klare Mengenbegrenzung in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe
- klare zeitliche Befristung
- realistische Lieferzeiten statt „sofort verfügbar“
- Ersatzangebote nur dann, wenn sie wirklich gleichwertig sind und das transparent kommuniziert wird
Wichtig: Ein pauschales „solange Vorrat reicht“ kann helfen, ist aber nicht automatisch ein Freifahrtschein, wenn die Gesamtwerbung den Eindruck eines breiten, aktuellen Angebots vermittelt.
Online-PDFs und Downloads werden oft unterschätzt
Viele Unternehmen behandeln PDFs auf der Website wie „Archivmaterial“. Wettbewerbsrechtlich kann das riskant sein, wenn:
- das PDF wie ein aktueller Flyer wirkt
- Preise prominent genannt werden
- der Kunde es ohne Kontext findet und als aktuelles Angebot versteht
Hier kann sich eine regelmäßige Prüfung des Download-Bereichs lohnen, insbesondere wenn dort Preiswerbung enthalten ist.
Was droht bei Verstößen: Unterlassung, Kosten, Folgeprobleme
Wenn eine Werbung als irreführend angesehen wird, sind typische Konsequenzen:
- Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenrisiko bei Wiederholung
- gerichtliche Unterlassungsverfahren mit Kostenrisiko
- Folgekonflikte bei identischen oder ähnlichen Werbemitteln in anderen Kanälen
Selbst wenn Sie später „nachbessern“, kann der Erstverstoß bereits ausreichen, um Ansprüche auszulösen.
Wann sich rechtliche Beratung besonders lohnt
Sie profitieren typischerweise besonders von einer rechtlichen Prüfung, wenn Sie:
- regelmäßig mit Aktionspreisen arbeiten
- Produkte bewerben, deren Preise stark schwanken
- Flyer, PDFs oder Printwerbung zusätzlich online verwenden
- im Wettbewerb stehen, in dem Abmahnungen häufiger vorkommen
Eine saubere Gestaltung kann nicht nur Risiken senken, sondern auch intern Prozesse stabilisieren: Marketing muss dann weniger „auf Zuruf“ reagieren, wenn sich Märkte bewegen.
Wie wir Sie unterstützen können
Wenn Sie sich gegen Vorwürfe wegen irreführender Werbung verteidigen müssen oder Ihre Werbung vorbeugend absichern möchten, kann anwaltliche Begleitung den Unterschied machen – vor allem bei der Frage, ob ein Werbemittel aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als konkretes Angebot verstanden wird und ob Hinweise diese Wirkung tatsächlich korrigieren.
Wir unterstützen Sie typischerweise bei folgenden Themen:
- rechtliche Prüfung von Flyern, PDFs, Landingpages und Preisaktionen
- Risikoeinschätzung bei knapper Ware und dynamischen Preisen
- Verteidigung gegen Abmahnungen und Begleitung im Unterlassungsverfahren
- Gestaltung rechtssicherer Hinweise, die in der Praxis auch „tragen“
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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