Eigenes Konto einem Freund überlassen = Geldwäsche
Ein vermeintlich kleiner Gefallen kann fatale Folgen haben: Wer sein eigenes Konto einem Bekannten überlässt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat dies in einem aktuellen Urteil vom 10.04.2025 (Az.: 40 Cs 571 Js 41652/24) eindrucksvoll bestätigt. Der Fall zeigt, wie schnell ein unbedachtes Handeln in den Bereich des Strafrechts führt – und welche massiven finanziellen Folgen drohen.
Der Sachverhalt: Ein Freundschaftsdienst mit fatalen Folgen
Der Angeklagte erhielt einen Anruf eines Bekannten. Dieser fragte ihn, ob er ein pfändungsfreies Konto besitze und ob er dieses für eine Überweisung zur Verfügung stellen könne.
Der Plan:
- Ein „Freund eines Freundes“ wollte 7.000 € auf das Konto des Angeklagten überweisen.
- Der Betrag sollte anschließend gemeinsam mit dem Bekannten abgehoben und weitergeleitet werden.
- Angeblicher Zweck: Finanzierung eines Autokaufs.
- Als kleine „Belohnung“ waren 250 € Entschädigung für den Angeklagten vorgesehen.
Auffällig war:
- Dem Angeklagten war bekannt, dass sein Bekannter bereits in kriminelle Machenschaften verwickelt war.
- Es gab keine Nachweise über den angeblichen Autokauf.
- Der Dritte, der das Geld überwies, blieb anonym.
- Die Abhebungen erfolgten gestückelt in mehreren Teilbeträgen.
Trotz dieser Warnsignale erklärte sich der Angeklagte bereit. Das Geld wurde überwiesen, weitergereicht – die zugesagten 250 € erhielt er allerdings nie. Später stellte sich heraus: Die 7.000 € stammten aus einer Betrugstat.
Das Urteil: Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche
Das Amtsgericht Bad Segeberg sprach den Angeklagten schuldig wegen leichtfertiger Geldwäsche. Die Strafe:
- 80 Tagessätze zu je 15 €
- Einziehung von 7.000 € als Ersatz für die Tatbeute
Damit musste der Angeklagte nicht nur die Geldstrafe zahlen, sondern auch noch die gesamte Summe von 7.000 € ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Warum „leichtfertige“ Geldwäsche?
Das Gericht stellte klar: Es reicht bereits die Leichtfertigkeit aus, um sich wegen Geldwäsche strafbar zu machen.
- Leichtfertigkeit bedeutet mehr als einfache Fahrlässigkeit, aber weniger als Vorsatz.
- Sie liegt vor, wenn jemand grobe Unachtsamkeit zeigt und offensichtliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft ignoriert.
- Im Fall des Angeklagten hätte sich die Herkunft aus einer Straftat „geradezu aufdrängen“ müssen.
Das Amtsgericht führte mehrere Punkte auf:
- Die kriminelle Vergangenheit des Bekannten.
- Die hohe Summe von 7.000 €, die ungewöhnlich war.
- Die stückweisen Abhebungen, die typisch für Verschleierung sind.
- Die Anonymität des Geldgebers und fehlende Unterlagen zum Autokauf.
- Der Umstand, dass gerade ein pfändungsfreies Konto genutzt werden sollte.
Diese Kombination von Auffälligkeiten hätte jedem sorgfältigen Menschen zu denken geben müssen. Der Angeklagte habe aus Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit trotzdem gehandelt – und damit den Tatbestand erfüllt.
Juristische Einordnung: Wie Geldwäsche hier erfüllt wurde
Die Geldwäsche nach deutschem Strafrecht knüpft daran an, dass Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Typische Vortaten sind Diebstahl, Betrug oder Drogenhandel.
Strafbare Handlungen sind u. a.:
- das Verwahren von Geldern,
- das Verwenden solcher Gelder,
- das Weiterleiten oder
- das Verschleiern der Herkunft.
Im vorliegenden Fall lag die Tathandlung im Verwahren und Weiterleiten des deliktisch erlangten Betrags über ein Drittkonto. Schon diese Beteiligung genügte für die Strafbarkeit.
Die harten Konsequenzen für den Angeklagten
Das Urteil zeigt, wie teuer ein solcher „Gefallen“ werden kann:
- Geldstrafe: 80 Tagessätze – bei 15 € pro Tagessatz eine Strafe von insgesamt 1.200 €.
- Einziehung: 7.000 € mussten zusätzlich gezahlt werden.
- Eintrag ins Führungszeugnis: Selbst eine Geldstrafe kann schwerwiegende Folgen für Beruf und Alltag haben.
- Keine Gegenleistung: Der Angeklagte erhielt die versprochenen 250 € nie – blieb aber auf allen Konsequenzen sitzen.
Am Ende stand also ein Schaden von über 8.000 € – und eine strafrechtliche Verurteilung.
Warum das Überlassen des eigenen Kontos so gefährlich ist
Kriminelle nutzen gezielt sogenannte „Finanzagenten“. Diese stellen ihr Konto für Überweisungen zur Verfügung und helfen damit, illegale Gelder in den Finanzkreislauf einzuschleusen. Häufig sind es Freunde, Bekannte oder unbedarfte Privatpersonen, die „nur kurz helfen“ wollen.
Das Problem: Schon die bloße Mitwirkung reicht für eine Strafbarkeit. Selbst dann, wenn Sie glauben, nichts Unrechtes zu tun. Die Gerichte bewerten solche Fälle streng, weil ohne Finanzagenten viele Betrugsdelikte gar nicht funktionieren würden.
Fazit: Finger weg vom „Konto verleihen“
Das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg macht unmissverständlich klar:
- Schon leichtfertiges Handeln reicht für eine Verurteilung wegen Geldwäsche.
- Hohe Summen, unbekannte Geldgeber oder stückweise Abhebungen sind deutliche Warnsignale.
- Wer trotzdem sein Konto überlässt, riskiert Geldstrafe, Einziehung und Eintrag ins Führungszeugnis.
Wenn ein Bekannter Sie bittet, Ihr Konto für eine Überweisung zu nutzen, gilt daher nur eines: Lehnen Sie ab.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
Alexander Bräuer
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

