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eBay-Angebotskategorie als Indiz für Auslegung von Angebotsinhalt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer auf Onlineplattformen Goldschmuck verkauft, sollte sich vorher über dessen Feingehalt informieren. Andernfalls drohen hohe Schadensersatzansprüche. 

Falsches Massivgold

Auf der weithin bekannten Onlineverkaufsplattform eBay bot ein Verkäufer, der im Folgenden als Kläger auftritt, ein Armband, den er im Artikeltext als "massives goldenes Armband" bezeichnet hatte. Ein anderer eBay-User, der Beklagte, erwarb das Armband, trat aber kurze Zeit nach dem Erwerb von dem Kauf wieder zurück. Er monierte, dass das Armband nicht aus massivem Gold gefertigt worden sei, wovon er beim Kauf ausgegangen war. Auf sein Betreiben hin wurde der Kaufvertrag rückabgewickelt. Dies wollte der Verkäufer aber nicht einsehen, immerhin habe er nirgendwo explizit behauptet, dass das Armband aus massivem Gold sei. Deshalb verlangte er in der Erstinstanz die Kaufpreiszahlung (500 Euro) vom Beklagten. Das Amtsgericht lehnte aber sein Ansinnen ab: Das Armband hätte aus Massivgold sein müssen, was es aber nicht war. Deshalb trat der Beklagte nicht nur zu Recht vom Vertrag zurück, sondern hat auch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1559,75 Euro.

Weil der Kläger mit dem Urteil nicht einverstanden war, befasste sich nun das Landgericht Karlsruhe mit dem Fall. Das Gericht untersuchte zuvörderst, ob der Rücktritt überhaupt rechtens war. Wer von einem Kaufvertrag zurücktreten will, muss zunächst einen Rücktrittsgrund haben. Vorliegend kommt ein Sachmangel in Betracht, weil die verkaufte Ware nicht dem Angebot entsprach. Hierzu müsste aber das Angebot dahin gehend ausgelegt werden können, dass tatsächlich ein Armband aus massivem Gold zum Verkauf stand.

LG Karlsruhe zieht bei unklarem Artikeltext die Kategoriebezeichnung heran

Wie ein Angebot zu verstehen ist, bemisst sich nach Maßgabe der §§133, 157 BGB danach, wie ein objektiver Durchschnittsbürger das Angebot verstehen durfte. Der Artikeltext selbst gibt mit dem Zitat "massives goldenes Armband" keinen Hinweis darüber, ob das Armband aus massivem Gold besteht (Auffassung des Beklagten) oder aber ein massives Armband mit einem gewissen Goldanteil ist (Auffassung des Klägers). Deshalb seien weitere Indizien heranzuziehen, wie das Angebot zu verstehen ist. Hierzu bediente sich das Gericht der Kategorie, in der das Armband eingestellt war: "Edelmetall: Gold". Verbraucher, die in der Verkaufskategorie Gold suchen, erwarten entsprechende Angebote aus Gold und keine Legierungen, die lediglich mit einer dünnen Goldschicht vergoldet sind. Deshalb durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das von ihm erworbene Armband auch aus massivem Gold besteht und nicht einfach nur vergoldet ist.

Schadensersatzanspruch

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches stellte das Gericht auf den § 249 BGB ab. Danach ist der Geschädigte, also der Beklagte, der beim Erwerb ein aus Massivgold bestehendes Armband erwarten durfte, so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßem Verkauf gestanden hätte. Der Wert eines echten Armbandes aus Massivgold in der Qualität und Größe wie das Erworbene läge bei 2059,75 Euro. Abzüglich des Kaufpreises, den der Beklagte im Wege des Rücktritts zurückerhalten hatte, liegt die Höhe des Schadensersatzanspruches somit bei 1559,75 Euro. Zwar gehe das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben machte, um das Armband möglichst teuer zu verkaufen. Dies ändere aber nichts an dem Rücktrittsrecht und Schadensersatzanspruch des Beklagten.

LG Karlsruhe, Urteil vom 9.8.13, Az. 9 S 391/12 

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