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eBay-Angebot nicht geprüfter Autoscheinwerfer

Unzulässiges eBay-Angebot nicht geprüfter Autoscheinwerfer
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass der Verkauf von nicht zugelassenen Autoscheinwerfern dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) widerspricht. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf das nicht vorhandene Prüfzeichen hinweist. Denn die Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dienen dem Schutz der Verbraucher vor potenziell gefährlichen Fahrzeugteilen. Das Verbot von nicht geprüften Bauteilen durch die StVZO ist daher als Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG zu betrachten. Ein Verstoß dagegen ist somit wettbewerbswidriges Verhalten.

Anlass der Verhandlung war eine einstweilige Verfügung, die unter Androhung von Ordnungsgeld durch das Landgericht erlassen worden war. Der Beklagte hatte als Händler auf eBay Scheinwerfer ohne Prüfzeichen zum Verkauf angeboten. Als Kläger trat ein anderer Händler auf, der unter anderem mit Beleuchtungsmitteln handelt. Er sah im Verkauf der Scheinwerfer wettbewerbswidriges Verhalten. 

Der Beklagte wollte vor dem Landgericht erreichen, dass die einstweilige Verfügung keinen Bestand hat. Er argumentierte, die Unterlassung sei rechtsmissbräuchlich herbeigeführt worden. Zwischen ihm und dem Kläger bestünde auch kein Wettbewerbsverhältnis. Der Geschäftszweck des Klägers sei laut Handelsregister der Im- und Export, anders als beim Beklagten. Daher habe der Kläger gar keinen Anspruch auf Unterlassung. Wegen des fehlenden Prüfzeichens verwies der Beklagte darauf, dass nach seiner Auffassung die Regelungen der StVZO keine Marktverhaltensregeln darstellen. Durch die Hinweise bei den Produkten könne außerdem kein Kunde annehmen, dass die angebotenen Scheinwerfer für den Straßenverkehr geeignet sind.

Der Beklagte unterlag. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung und erlegte ihm die Verfahrenskosten auf. In seiner Begründung prüfte das Gericht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und verwarf ihn. Der Kläger führe einen ausreichend großen Geschäftsbetrieb, um die Abmahnung von Wettbewerbern zu rechtfertigen. Außerdem stünde die Zahl der durch ihn erwirkten Abmahnungen in keinem erkennbaren Missverhältnis zu seinem Umsatz. Die Höhe der verlangten Vertragsstrafe sei allenfalls ein schwaches Indiz, auch weil der Kläger zwischen der Dringlichkeit der Klage und seiner Kostenforderung unterschieden habe. Durch eine Zeugenaussage, den Internetauftritt der Unternehmen und geschäftliche Unterlagen prüfte das Gericht, ob die Prozessparteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Das bejahte es. Der Geschäftszweck laut Handelsregister steht dem nicht entgegen, weil das reale Wettbewerbsverhältnis ausschlaggebend ist. Unterlassungsansprüche geltend zu machen, ist also nicht nur deswegen rechtsmissbräuchlich, weil ein Kläger dies regelmäßig tut. Ebenso ist das Wettbewerbsverhältnis immer nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilen und nicht allein nach den Formalien bspw. des Handelsregisters.

Interessant ist vor allem die Entscheidung des Gerichts, die Festlegungen der StVZO als Marktverhaltensregeln einzustufen. Ein ähnlicher Tenor findet sich inzwischen in weiteren Urteilen. Die Kammer machte deutlich, dass durch den Verkauf in der Kategorie „Autoersatzteile“ ein Kunde annehmen muss, die Teile seien für den Straßenverkehr geeignet. Bei einem Schnellkauf bekomme er die Hinweise auf das fehlende Prüfzeichen unter Umständen gar nicht zu sehen. Andererseits argumentierte die Kammer ganz grundsätzlich: Die Prüfpflicht nach § 22 a Abs. 2 StVZO soll das Marktverhalten regeln, um die Marktteilnehmer vor gefährlichen Fahrzeugteilen zu schützen. Daher ist es klar eine Regelung im Sinne des UWG und die Klage gerechtfertigt.

Landgericht Bochum, Urteil vom 14.02.2012, Az. 12 O 238/11.

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