Duftzwillinge & Dupes: Risiken, Abmahnung & Rechtssicherheit

Duftzwillinge – was einst als Geheimtipp unter Parfumliebhabern galt, ist heute ein wachsender Milliardenmarkt. Ob auf Instagram, TikTok oder in Amazon-Shops: Immer mehr Anbieter werben mit sogenannten „Dupes“ – also Duftkreationen, die stark an bekannte Markenparfums erinnern, aber nur einen Bruchteil kosten. Was für Konsumenten nach einem günstigen Schnäppchen riecht, kann für Händler jedoch schnell teuer werden. Denn genau hier beginnt die juristische Grauzone.
Der Hype um Duftzwillinge ruft zunehmend auch Markeninhaber und Kanzleien auf den Plan. Abmahnungen wegen Markenverletzungen, wettbewerbswidriger Werbung oder unzulässiger Bezeichnungen („Dupe zu Dior“ oder „Duftzwilling von Chanel“) häufen sich. Besonders betroffen: Onlineshops, Amazon-Händler und Dropshipping-Anbieter, die Produkte anbieten oder bewerben, ohne sich über die rechtlichen Fallstricke im Klaren zu sein.
Was bedeutet das konkret?
- Welche Aussagen sind rechtlich zulässig – und welche führen fast sicher zu einer Abmahnung?
- Ist es erlaubt, mit „inspiriert von XY“ zu werben?
- Und wie sollte man sich verhalten, wenn tatsächlich ein Abmahnschreiben ins Haus flattert?
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie rechtliche Risiken beim Verkauf von Duftzwillingen erkennen, wie Sie eine Abmahnung vermeiden – und was Sie tun sollten, wenn Sie bereits abgemahnt wurden. Mit verständlichen Erklärungen, juristischen Hintergründen und konkreten Handlungsempfehlungen helfen wir Ihnen, auf der sicheren Seite zu bleiben.
Was sind Duftzwillinge & Dupes?
Duftzwillinge, auch als Dupes bekannt, sind Parfums, die in Duftkomposition und Charakteristik stark an bekannte Markenparfums erinnern – aber einen ganz anderen Preis haben. Sie werden oft als preiswerte Alternative zu hochpreisigen Originalen vermarktet und erfreuen sich wachsender Beliebtheit, nicht nur bei Konsumenten mit kleinerem Budget. Der Trend ist längst kein Nischenphänomen mehr: Unter dem Hashtag #dupe tummeln sich Millionen von Posts und Produktempfehlungen.
Was ist ein „Dupe“?
Der Begriff „Dupe“ stammt aus dem Englischen und ist die Kurzform für „Duplicate“ – also eine Nachahmung. Im Parfumkontext bedeutet das:
Ein Duft wird entwickelt, der einem berühmten Markenparfum ähnlich riecht – aber von einem anderen Hersteller stammt. Die Verpackung, der Name und das Design unterscheiden sich, die Duftnote soll jedoch möglichst identisch oder zumindest vergleichbar sein.
Beispiel: Statt „Le Male“ von Jean Paul Gaultier wird ein „ähnlich maskuliner Duft mit Vanille und Lavendelnoten“ zu einem Bruchteil des Preises angeboten.
Viele Anbieter gehen sogar noch weiter: Sie bewerben ihre Produkte offensiv als „Duftzwilling zu …“ oder „inspiriert von …“, um gezielt Kunden anzusprechen, die das Original kennen – aber nicht den Originalpreis zahlen möchten.
Legal oder kopiert? Die schwierige Abgrenzung
Der Geruch eines Parfums selbst ist in der EU bislang nicht durch das Urheberrecht oder Designrecht geschützt. Es gibt also keinen „Duftschutz“ im engeren Sinne. Klingt erstmal beruhigend – ist es aber nur auf den ersten Blick.
Denn ob ein Duftzwilling rechtlich zulässig ist oder eine Markenrechtsverletzung oder unlautere Nachahmung darstellt, hängt nicht allein vom Duft ab, sondern von weiteren Faktoren:
Kriterium |
Gefahr einer Abmahnung? |
Markenname verwendet (z. B. „Dupe von Dior“) |
✅ Hoch |
Verpackung / Flakon ähnlich gestaltet |
✅ Hoch |
Marke in Werbung genannt („inspiriert von XY“) – selbst als Vergleich |
⚠️ Möglich |
Keine Marke genannt, aber Produkt stark ähnlich im Duft |
🟡 Gering bis keine Gefahr |
Rechtliche Grundlagen – Wann wird ein Dupe zur Markenverletzung?
Dass der Duft selbst in Europa keinen unmittelbaren Schutz genießt, bedeutet nicht, dass Hersteller von Duftzwillingen automatisch rechtlich auf der sicheren Seite sind. Markenrecht und Wettbewerbsrecht setzen klare Grenzen, besonders wenn es um Verpackung, Bezeichnung oder die Art der Bewerbung geht.
1. Parfüm und das Markenrecht
Der Duft an sich ist (noch) nicht schützbar. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2006 entschieden, dass Gerüche nicht als Geschmacksmuster oder Marke eingetragen werden können – einfach deshalb, weil sie nicht grafisch darstellbar oder eindeutig beschreibbar sind.
Das heißt:
Duft = nicht schützbar
Name, Verpackung, Flakon = sehr wohl schützbar
Geschützt werden können insbesondere:
- Markennamen (z. B. Chanel No. 5)
- Logo & Schriftzug
- Design des Flakons (sofern ein Designschutz oder 3D-Markenrecht besteht)
- Verpackung und Etikettierung
Hersteller von Dupes geraten rechtlich immer dann in Gefahr, wenn sie geschützte Markenkennzeichen verwenden oder bewusst eine Verwechslungsgefahr schaffen. Schon das Wörtchen „inspiriert von [Marke]“ kann als Markenverletzung gewertet werden – vor allem, wenn der Eindruck entsteht, das Original und der Nachahmer seien wirtschaftlich oder markenrechtlich miteinander verbunden.
2. Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei Irreführung & Rufausnutzung
Auch wenn kein direkter Markenschutz betroffen ist, kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Besonders problematisch ist Folgendes:
Irreführende Werbung
Wenn Verbraucher: glauben könnten, dass es sich beim Dupe um das Original handelt – oder dass das Original mit dem Dupe in Verbindung steht – kann das als Irreführung gemäß § 5 UWG gewertet werden.
Unlautere Rufausnutzung (§ 6 UWG)
Wer mit dem guten Ruf einer bekannten Marke wirbt („Duft wie Dior“, „Dupe zu Chanel“) profitiert von deren Image – ohne dafür Lizenzgebühren zu zahlen. Das kann eine unlautere geschäftliche Handlung sein.
Beispiel aus der Praxis
Ein Anbieter verkauft ein Eau de Parfum unter dem Namen „Satin Luxe“ und schreibt in die Produktbeschreibung:
„Unser Satin Luxe ist der perfekte Duftzwilling zu Chanel Coco Mademoiselle.“
Zwar wurde weder der Markenname als Produktname verwendet noch die Verpackung kopiert – aber die Bezugnahme auf die Marke Chanel kann bereits markenrechtlich problematisch sein. Zudem liegt eine gezielte Rufausbeutung und potenzielle Irreführung der Kunden vor.
Fazit:
Der Duft selbst ist (noch) frei – aber sobald Marken, Flakons oder die Kommunikation betroffen sind, greifen das Marken- und Wettbewerbsrecht mit voller Härte. Händler und Hersteller müssen hier äußerst vorsichtig agieren, denn viele Rechteinhaber beobachten den Markt aktiv und reagieren zunehmend mit Abmahnungen.
Abmahnrisiko im E-Commerce – Warum Online-Händler besonders aufpassen müssen
Der Verkauf von Dupes und Duftzwillingen boomt vor allem online. Kein Wunder – Plattformen wie Amazon, Etsy oder eBay ermöglichen es Händlern, ihre Produkte mit wenigen Klicks einem Millionenpublikum anzubieten. Doch genau hier liegt das Problem: Online-Händler stehen bei Markenrechtsverstößen besonders im Fokus, da ihre Angebote öffentlich, leicht durchsuchbar und oft unzureichend rechtlich geprüft sind.
Warum gerade der Onlinehandel besonders gefährdet ist
- Hohe Sichtbarkeit für Rechteinhaber und Abmahnkanzleien:
Parfümhersteller und deren Anwälte beobachten aktiv Onlineplattformen nach Verstößen. Spezialisierte Software scannt sogar automatisch Produktbeschreibungen, Titel und Keywords nach markenrechtlich geschützten Begriffen. - Automatisierte Abmahnsysteme und Flutverfahren:
Einige Kanzleien versenden massenhaft standardisierte Abmahnungen – besonders dann, wenn klare Markenverletzungen vorliegen (z. B. „Duft wie Sauvage von Dior“). - Internationale Bezugsquellen:
Viele Händler beziehen Duftzwillinge aus dem Ausland – oft ohne ausreichende Informationen über Markenschutz, Produktsicherheit oder rechtliche Risiken in Deutschland. - Fehlendes Problembewusstsein:
Gerade kleinere Händler unterschätzen oft die rechtliche Tragweite scheinbar harmloser Werbeaussagen wie „Duft ähnlich wie …“. Viele verlassen sich auf Formulierungen, die sie bei Mitbewerbern gesehen haben – ohne zu wissen, dass diese möglicherweise selbst bereits abgemahnt wurden.
Typische Abmahngründe beim Verkauf von Duftzwillingen
1. Markenverwechslungsgefahr
Wenn Produktnamen, Beschreibungen oder sogar Keywords geschützte Marken enthalten oder diesen zu stark ähneln, kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG bestehen. Das gilt besonders für Begriffe wie:
- „Dupe zu Chanel“
- „Duft-Zwilling von Dior“
- „Alternative zu Hugo Boss Bottled“
Solche Formulierungen suggerieren entweder eine Verbindung zum Markeninhaber – oder dass das Produkt mit dem Original vergleichbar oder sogar identisch sei. Das kann als markenrechtlicher Verstoß abgemahnt werden – auch wenn der Markenname nur in der Produktbeschreibung auftaucht.
2. Irreführende Präsentation
Wenn Kunden durch Gestaltung, Flakon oder Beschreibung denken könnten, es handele sich um ein Originalprodukt oder ein offiziell lizenziertes Dupe, droht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG). Dazu zählt:
- Design-Nachahmung von Original-Flakons oder Verpackungen
- Aussagen wie „100 % wie das Original“ oder „die günstigere Variante von XY“
- Markennamen im Metatext oder Quellcode der Website
3. Keyword-Werbung mit Markennamen
Wer bei Google Ads, Amazon Sponsored Products oder in der Meta-Beschreibung markenrechtlich geschützte Begriffe nutzt, begeht unter Umständen eine Markenrechtsverletzung – selbst wenn das Wort im sichtbaren Text gar nicht auftaucht.
Beispiel: Ein Händler bietet einen „Herrenduft mit Amber-Note“ an und bucht bei Google das Keyword „Sauvage Dior“. Das Produkt taucht auf, obwohl es nicht im Text erwähnt wird – Abmahnungen durch Markeninhaber sind in solchen Fällen bereits zahlreich erfolgt.
Fazit: Abmahnrisiko ist real – besonders online
Im E-Commerce kann bereits ein falsches Wort oder ein unbedachter Produktname zu einer teuren Abmahnung führen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Shop groß oder klein ist – Rechteinhaber sind längst nicht mehr nur an großen Anbietern interessiert. Gerade kleinere Händler trifft es oft besonders hart, weil sie kaum juristische Vorkenntnisse haben und sich unter Druck schnell zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verleiten lassen.
Deshalb gilt: Wer Duftzwillinge online anbietet, muss doppelt vorsichtig sein – und nicht nur auf den Duft achten, sondern auf die gesamte Präsentation.
Fake-Abmahnungen erkennen – Schutz vor Betrugsversuchen
Neben echten, juristisch fundierten Abmahnungen häufen sich in letzter Zeit auch sogenannte Fake-Abmahnungen. Dabei handelt es sich um Schreiben, die auf den ersten Blick wie eine rechtmäßige Abmahnung wirken – in Wahrheit aber bloß dazu dienen, Geld zu erpressen, persönliche Daten zu stehlen oder den Empfänger einzuschüchtern. Besonders betroffen sind Onlinehändler, die Duftzwillinge oder andere Trendprodukte verkaufen.
Massiv im Umlauf – Echte vs. unseriöse Abmahnungen
Echte Abmahnungen stammen meist von spezialisierten Anwaltskanzleien und beziehen sich auf konkrete Rechtsverletzungen. Sie beinhalten rechtliche Begründungen, konkrete Forderungen (z. B. Unterlassungserklärung, Kostenerstattung) und sind juristisch nachvollziehbar aufgebaut.
Fake-Abmahnungen hingegen nutzen juristischen Jargon, um Seriösität vorzutäuschen – enthalten aber oft absurde oder pauschale Vorwürfe und setzen gezielt auf Verunsicherung.
Wichtige Unterschiede:
Echte Abmahnung |
Fake-Abmahnung |
Konkrete Rechtsverletzung benannt (z. B. Markenverstoß durch Produktbeschreibung) |
Vage Anschuldigungen ohne Details („Verstoß gegen Markenrecht“, „Urheberrechtsverletzung“) |
Absender ist eine echte, recherchierbare Kanzlei |
Absender oft unbekannt, keine Kanzleiwebseite vorhanden |
Nachvollziehbare Fristsetzung mit Anwaltsbezug |
Übertriebene Dringlichkeit („Zahlen Sie innerhalb von 24 Stunden!“) |
Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert |
Oft nur Zahlungsaufforderung (häufig via PayPal oder Krypto) |
Klare Kontaktdaten, Telefonnummern, E-Mail |
Unpersönlich, keine Signatur, oft Gmail-Adresse |
Häufig schriftlich per Post oder seriöser E-Mail |
Oft per E-Mail im Anhang als PDF/ZIP-Datei – Vorsicht: Virusgefahr |
Soforthilfe: Was tun bei Abmahnung?
Eine Abmahnung im Briefkasten oder im E-Mail-Postfach zu finden, kann beunruhigend sein – vor allem, wenn sie mit kurzen Fristen, Unterlassungserklärungen und hohen Kostenforderungen verbunden ist. Doch jetzt heißt es: Ruhe bewahren und systematisch vorgehen.
Schritt 1: Ruhe bewahren & Seriosität prüfen
Zuerst: Keine Panik. Auch wenn das Schreiben juristisch wirkt oder aggressiv formuliert ist – überstürztes Handeln kann die Situation verschlimmern. Prüfen Sie zunächst sorgfältig:
- Wer ist der Absender? Handelt es sich um eine seriöse Kanzlei? (Website, ladungsfähige Adresse, Eintrag bei der Anwaltskammer?)
- Wird eine konkrete Markenrechts- oder Wettbewerbsverletzung benannt? Gibt es Bezug auf ein bestimmtes Produkt, einen Shop-Link oder eine Beschreibung?
- Ist die gesetzte Frist realistisch oder auffällig kurz?
- Wird neben einer Unterlassung auch eine pauschale Zahlung gefordert?
Wichtig: Auch echte Abmahnungen können unseriös oder überzogen formuliert sein – lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Und: Ignorieren Sie nichts! Denn wer Fristen verstreichen lässt, riskiert eine teure einstweilige Verfügung vor Gericht.
Schritt 2: Rechtsanwalt einschalten – kostenlose Ersteinschätzung nutzen
Spätestens jetzt sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Versuchen Sie nicht, selbst eine Unterlassungserklärung zu formulieren oder der Abmahnung "irgendwie zu widersprechen". Schon kleine Fehler können weitreichende Folgen haben – und zu hohen Vertragsstrafen führen.
Unsere Empfehlung:
- Kontaktieren Sie gern uns als Kanzlei mit Erfahrung im Marken- und Wettbewerbsrecht.
- Wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.
Ein spezialisierter Anwalt, insbesondere ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, kann auch eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen – falls tatsächlich ein Verstoß vorliegt – und die geforderte Summe juristisch überprüfen. Oft lassen sich Forderungen drastisch reduzieren oder ganz abwehren, wenn sie unzulässig oder überzogen sind.
Soforthilfe in Kurzform – Ihr 5-Punkte-Plan:
- Nicht in Panik geraten – bewahren Sie Ruhe.
- Absender und Inhalt prüfen – handelt es sich um eine seriöse Kanzlei?
- Nichts unterschreiben, nichts zahlen – bevor ein Anwalt drüberschaut.
- Kostenlose Ersteinschätzung einholen – z. B. bei UNS!
- Strategie mit Rechtsanwalt besprechen – keine unnötigen Risiken eingehen.
Verteidigungsstrategien & Prävention – So schützen Sie sich vor teuren Fehlern
Wer Duftzwillinge oder Dupes anbietet, bewegt sich rechtlich oft auf dünnem Eis – muss sich aber nicht schutzlos der Abmahnindustrie ausliefern. Mit kluger Produktpräsentation, rechtlichem Grundwissen und professioneller Unterstützung lassen sich viele Risiken frühzeitig erkennen und entschärfen. Im Ernstfall hilft die richtige Strategie, die Kosten und Folgen einer Abmahnung zu minimieren.
1. Faktenbasis prüfen: Ist der Name oder das Flakon geschützt?
Bevor Sie ein Dupe-Produkt überhaupt in den Verkauf nehmen, sollten Sie klären, ob Design, Name oder Markenbestandteile rechtlich geschützt sind. Achten Sie besonders auf:
- Markenregister (DPMA, EUIPO): Ist der Name, den Sie im Shop erwähnen oder vergleichen wollen, eine eingetragene Wort-/Bildmarke?
- Flakondesigns und Verpackungen: Viele Flakons bekannter Marken sind als 3D-Marken oder Designs geschützt. Eine zu starke visuelle Ähnlichkeit kann bereits als Rechtsverletzung gelten.
- Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck: Auch ohne 1:1-Kopie kann eine „zu große Nähe“ zum Original abgemahnt werden, z. B. bei ähnlich klingenden Produktnamen oder Designelementen.
Tipp: Nutzen Sie zur Vorabrecherche z. B. das DPMAregister.
2. Produktkommunikation optimieren: „Duftähnlich“ statt „Dupe zu …“
Viele Abmahnungen entstehen durch fehlerhafte oder zu offensiv formulierte Werbeaussagen. Achten Sie bei der Präsentation auf folgende Grundregeln:
- Vermeiden Sie Markennamen wie „Dupe von Chanel“, „Alternative zu Dior“ oder „Duft-Zwilling von Hugo Boss“.
- Besser: Allgemeinere Formulierungen wie „orientiert sich an beliebten Herren-Düften mit Ambernote“ oder „inspiriert von bekannten Luxusparfums“.
- Auch versteckte Hinweise in Dateinamen, Alt-Tags oder Meta-Descriptions können abgemahnt werden.
- Nutzen Sie kreative, eigenständige Produktnamen – mit Alleinstellungsmerkmal.
Wichtig: Auch wenn andere Shops mit problematischen Formulierungen durchzukommen scheinen – das ist kein Freifahrtschein. Wer zuerst abgemahnt wird, zahlt.
3. Vertriebsplattformen beachten – Regeln je nach Marktplatz
Ob eigener Onlineshop, Amazon oder eBay – jede Plattform bringt ihre eigenen Risiken mit sich:
- Amazon: Markeninhaber nutzen Tools wie „Amazon Brand Registry“, um Dupe-Angebote zu melden. Schon kleine Wortverstöße können zur sofortigen Sperrung führen.
- eBay: Hier reagieren Markeninhaber oft über eBay selbst – inklusive Listing-Löschung oder Accountsanktionen.
- Eigener Shop: Auch hier können Wettbewerber oder Rechteinhaber automatisiert nach markenrechtlich bedenklichen Begriffen suchen. Besonders gefährdet: Seiten mit vielen SEO-Keywords und markenähnlichen Produktbeschreibungen.
Tipp: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Inhalte auf allen Plattformen – auch bei automatisch generierten SEO-Texten oder Produktdaten von Großhändlern.
4. Abmahnung erhalten? Musterunterlassungserklärung niemals blind unterschreiben!
Viele Abmahnungen enthalten bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung. Diese ist jedoch fast immer zu weitreichend, beinhaltet teure Vertragsstrafen und schränkt den Händler langfristig ein.
Wichtig:
- Unterschreiben Sie niemals eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung.
- Lassen Sie von einem spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Gewerblichen Rechutsschutz eine modifizierte Unterlassungserklärung erstellen – zugeschnitten auf Ihren Einzelfall.
- Oft lassen sich überzogene Forderungen (z. B. Anwaltskosten, Vertragsstrafen) verhandeln oder ganz abwehren.
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
Mit einer bewussten Kommunikation, rechtlich geprüften Produktbeschreibungen und der frühzeitigen Einschätzung durch eine erfahrene Kanzlei können Sie das Risiko einer Abmahnung deutlich senken – und im Fall der Fälle souverän reagieren.
Proaktiver Markenschutz – So schützen Sie sich, bevor es andere tun
Wer als Händler von Duftzwillingen langfristig rechtssicher arbeiten will, sollte nicht nur auf Verteidigung setzen – sondern auch proaktiv Schutzmechanismen aufbauen. Denn: Wer selbst Marken anmeldet, seine Designs schützt und die Konkurrenz im Blick behält, hat im Ernstfall nicht nur mehr Kontrolle – sondern auch eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber Dritten.
1. Eigene Marke registrieren – Was bringt das?
Die eigene Marke zu registrieren bedeutet nicht nur, dass Sie Ihre Produkte besser von der Konkurrenz abgrenzen können. Sie schaffen sich auch ein wertvolles Schutzrecht, mit dem Sie selbst gegen Nachahmer oder Rufausnutzer vorgehen können.
Vorteile einer Markenregistrierung:
- Exklusives Nutzungsrecht am Markennamen (z. B. für Ihre Duftlinie)
- Verbot für Dritte, identische oder ähnliche Namen im selben Warenbereich zu verwenden
- Höhere Glaubwürdigkeit gegenüber Kunden, Plattformen & Geschäftspartnern
- Abmahnbefugnis bei Markenverletzung
Beispiel: Wer z. B. eine Duftlinie unter dem Namen „LUMARÉ“ entwickelt und diesen Namen als Marke für Klasse 3 (Parfümeriewaren) beim DPMA oder EUIPO schützt, kann später jeden Dritten abmahnen, der ein ähnliches Produkt unter dem Namen „Lumaria“ vertreibt – sofern Verwechslungsgefahr besteht.
Wo registrieren?
- DPMA (Deutschland) – günstiger, aber nur nationaler Schutz
- EUIPO (Unionsmarke) – Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten
- WIPO (international) – für globale Märkte
2. Flakon-Design & Verpackung schützen
Nicht nur der Markenname, sondern auch das Design von Flakons, Etiketten und Verpackungen kann rechtlich abgesichert werden – zum Beispiel über:
- eingetragenes Design (früher Geschmacksmuster): schützt die äußere Gestaltung eines Produkts
- 3D-Marke: bei besonders charakteristischen Flakons möglich (Beispiel: Chanel No. 5)
- Urheberrecht: greift nur in Ausnahmefällen bei besonders künstlerischem Design – in der Praxis schwer durchsetzbar
Wichtig:
Wenn Sie ein einzigartiges Flakon- oder Verpackungsdesign entwickeln lassen (z. B. durch Agenturen), sichern Sie sich alle Nutzungs- und Verwertungsrechte vertraglich – nur so können Sie später Schutzrechte anmelden.
3. Konkurrenz beobachten – Abmahnmonitoring nicht unterschätzen
Markenrecht funktioniert in beide Richtungen. Wer seine Rechte schützen will, muss sie auch aktiv überwachen. Denn: Wenn Markenverletzungen nicht verfolgt werden, kann das zur Verwässerung oder sogar zum Verlust der Marke führen.
So geht Monitoring in der Praxis:
- Google-Alerts auf Ihre Marke setzen (z. B. „LUMARÉ Duft“)
- Shop- und Marktplatzbeobachtung: regelmäßig Amazon, eBay, Etsy nach ähnlichen Angeboten durchsuchen
- Markenüberwachungsdienste nutzen: spezialisierte Anbieter oder Anwaltskanzleien überwachen neu angemeldete Marken auf Konflikte mit Ihrer Marke
- Abmahnung gezielt und rechtssicher einsetzen: nicht als Massenwaffe, sondern als Mittel zur gezielten Verteidigung Ihres Markenwertes
Fazit: Schutz durch Eigeninitiative
Wer nur reagiert, ist immer einen Schritt zu spät. Mit einer aktiven Schutzstrategie – bestehend aus Markenanmeldung, Designschutz und Monitoring – können Sie Ihr Geschäftsmodell auf ein solides rechtliches Fundament stellen. Gerade im hart umkämpften Markt der Duftzwillinge kann das den entscheidenden Unterschied machen.
Checkliste für Händler – Rechtskonform unterwegs
Schnell-Guide: 10 Punkte für den rechtssicheren Verkauf von Duftzwillingen
Sie möchten Dupes oder Duftzwillinge online anbieten – ohne rechtliche Risiken? Diese Checkliste zeigt Ihnen auf einen Blick, worauf es ankommt:
1. Produktrecherche vor dem Einkauf
Prüfen Sie, welche Originale Ihr Dupe imitiert – und ob Name, Flakon oder Verpackung besonders markant oder geschützt sind.
2. Marken- und Designschutz prüfen
Recherchieren Sie im Markenregister (DPMA, EUIPO), ob geschützte Bezeichnungen oder Designs betroffen sind.
3. Keine geschützten Namen im Produkttext
Vermeiden Sie Begriffe wie „Duftzwilling zu Dior“, „Alternative zu Chanel“ oder „inspiriert von Hugo Boss“. Auch in Alt-Tags oder Meta-Daten!
4. Eigenständige, kreative Produktnamen verwenden
Entwickeln Sie eigene Markenbezeichnungen für Ihre Produkte – mit Wiedererkennungswert und ohne Verwechslungsgefahr.
5. Verpackung und Flakon individuell gestalten
Achten Sie darauf, dass Flakons und Umverpackungen nicht an bekannte Markenprodukte erinnern.
6. Plattformrichtlinien beachten (Amazon, eBay, Etsy)
Viele Plattformen verbieten explizit den Bezug zu fremden Marken – Verstöße führen schnell zu Sperrungen oder Abmahnungen.
7. Produkttexte & Werbung rechtssicher formulieren
Keine vergleichende Werbung ohne rechtlichen Beistand! Aussagen wie „riecht genauso wie …“ sind gefährlich.
8. Impressum & AGB aktuell halten
Ihr Onlineshop muss ein vollständiges Impressum, rechtssichere AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung enthalten.
9. Auf eingehende Schreiben professionell reagieren
Ob echte oder Fake-Abmahnung – reagieren Sie niemals übereilt. Lassen Sie jedes Schreiben anwaltlich prüfen.
10. Marke und Designs frühzeitig selbst schützen
Melden Sie Ihre eigene Marke beim DPMA oder EUIPO an, lassen Sie Flakon oder Verpackung designrechtlich schützen und beobachten Sie Ihre Wettbewerber aktiv.
Fazit:
Rechtskonformität beginnt mit Vorbereitung – und schützt vor teuren Fehlern. Wer diese 10 Punkte beachtet, legt den Grundstein für ein nachhaltiges und rechtssicheres Geschäftsmodell im Duftgeschäft.
Ansprechpartner
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