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Dürfen Sie fremde Personen im WhatsApp-Status zeigen?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein kurzer Schnappschuss vom letzten Grillabend, ein Gruppenfoto aus dem Urlaub oder ein nettes Bild von den Kindern beim Spielen – das alles landet heutzutage schnell und unkompliziert im WhatsApp-Status. Die Funktion ist bei Millionen Menschen beliebt, weil sie ähnlich wie bei Instagram-Stories erlaubt, Fotos oder Videos für 24 Stunden mit ausgewählten Kontakten zu teilen. Ohne großen Aufwand kann man so Freunde und Familie am eigenen Alltag teilhaben lassen.

Doch genau hier beginnt das rechtliche Problem: Viele Nutzer posten Bilder, auf denen auch andere Personen zu sehen sind – oft ohne vorher um Erlaubnis zu fragen. Dabei machen sich nur wenige Gedanken darüber, ob das überhaupt erlaubt ist. Die Vorstellung, dass der WhatsApp-Status eine rein private Angelegenheit sei, wie ein persönliches Fotoalbum, trügt häufig. Tatsächlich kann das ungefragte Veröffentlichen von Bildern schnell zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder sogar zu einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen.

Gerade weil das Posten so spontan und beiläufig geschieht, unterschätzen viele die rechtlichen Risiken. Dabei reicht ein einziger Klick – und schon kann ein Bild im Status mehr Menschen erreichen, als einem lieb ist. Die betroffenen Personen fühlen sich möglicherweise bloßgestellt, nicht respektiert oder schlicht übergangen. Unter bestimmten Umständen kann das sogar rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Regeln beim Posten von Bildern im WhatsApp-Status gelten, wann Sie eine Einwilligung brauchen, welche Ausnahmen es gibt – und was Ihnen drohen kann, wenn Sie die Rechte anderer missachten. Denn auch im digitalen Alltag gilt: Nur weil etwas technisch möglich ist, heißt das noch lange nicht, dass es auch rechtlich erlaubt ist.

 

Übersicht:

Rechtlicher Ausgangspunkt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG)
WhatsApp-Status = Öffentlich oder privat?
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis (§ 23 KUG)
Kinder und besonders geschützte Personen
DSGVO und Bildrechte: Noch strenger?
Typische Fälle aus der Praxis – und was erlaubt ist
Was droht bei einem Verstoß?
Was sollten Sie beachten, bevor Sie ein Bild posten?
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht

 

 

Rechtlicher Ausgangspunkt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Bevor wir uns mit einzelnen Gesetzen wie dem Kunsturhebergesetz oder der DSGVO befassen, lohnt sich ein Blick auf das grundsätzliche rechtliche Fundament: das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht ist nicht ausdrücklich in einem einfachen Gesetz geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundrecht anerkannt. Es ergibt sich aus der Kombination von Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (allgemeine Handlungsfreiheit).

Das Persönlichkeitsrecht schützt die engsten Bereiche der eigenen Identität und Individualität. Es sichert jedem Menschen das Recht zu, selbst darüber zu entscheiden, wer was über ihn erfährt und wie er in der Öffentlichkeit erscheint. Dazu gehört insbesondere der Schutz vor einer ungewollten Veröffentlichung von Fotos, auf denen man zu erkennen ist.

Ein ganz wesentlicher Bestandteil dieses Schutzes ist das Recht am eigenen Bild. Es besagt: Niemand muss es hinnehmen, dass Fotos von ihm ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – egal, ob im Fernsehen, auf Social Media oder eben im WhatsApp-Status. Selbst wenn das Bild eigentlich harmlos erscheint, kann es für die abgebildete Person unangenehm, peinlich oder rufschädigend sein.

Dieses Recht gilt für jede Person – unabhängig davon, ob jemand prominent ist oder nicht. Auch Kinder, ältere Menschen oder Personen mit Behinderung genießen besonderen Schutz. Und auch im digitalen Raum, etwa bei Messengern wie WhatsApp, ist das Persönlichkeitsrecht voll wirksam. Es ist also ein weitreichendes Schutzrecht, das nicht nur bei offensichtlichen Eingriffen greift, sondern auch in scheinbar alltäglichen Situationen – wie beim Teilen eines Fotos im Status.

Festzuhalten bleibt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bildet die rechtliche Basis dafür, dass Menschen selbst bestimmen dürfen, ob sie fotografiert werden und was mit den Bildern passiert. Es ist damit der zentrale Anker für alle weiteren Regelungen, die wir in den nächsten Abschnitten besprechen werden.

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Das Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG)

Wenn es um die rechtliche Zulässigkeit von Fotos geht, spielt das sogenannte Kunsturhebergesetz (KUG) eine zentrale Rolle. Auch wenn der Name zunächst etwas irreführend klingt – es geht nicht um Kunst im engeren Sinn, sondern um den Schutz von Personen auf Fotografien und Filmaufnahmen. Besonders relevant sind hier die §§22 und 23 KUG.

Grundsatz: Veröffentlichung nur mit Einwilligung

Nach §22 KUG gilt der Grundsatz:

Bilder von Personen dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Das bedeutet: Wenn jemand auf einem Foto erkennbar abgebildet ist, dürfen Sie dieses Bild nicht einfach veröffentlichen oder verbreiten, ohne dass die betroffene Person ausdrücklich oder zumindest erkennbar zugestimmt hat. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Porträtfoto handelt oder die Person „nur“ Teil eines Gruppenbildes ist.

Der Schutz greift auch dann, wenn das Bild auf den ersten Blick harmlos oder alltäglich erscheint. Es kommt nicht auf den Inhalt des Bildes an, sondern allein darauf, ob eine identifizierbare Person ohne Zustimmung abgebildet ist – und ob das Bild in irgendeiner Form „verbreitet“ wird.

Was bedeutet „Veröffentlichen“ im Fall von WhatsApp-Status?

Eine wichtige Frage ist, ob der WhatsApp-Status überhaupt unter die „Veröffentlichung“ im Sinne des §22 KUG fällt. Die Antwort lautet: Ja – in der Regel schon.

Auch wenn Sie den Status nur für Ihre gespeicherten Kontakte freigeben, handelt es sich nicht mehr um eine rein private Nutzung. Sobald das Bild einem größeren, nicht näher bestimmten Personenkreis gezeigt wird, spricht man juristisch von einer Verbreitung oder Veröffentlichung. Je nach den individuellen Einstellungen Ihres WhatsApp-Kontos kann es sein, dass Dutzende, manchmal sogar Hunderte Kontakte das Bild sehen können – und das reicht aus, um die Schutzvorschriften des KUG auszulösen.

Der WhatsApp-Status ist somit nicht vergleichbar mit einem privaten Fotoalbum, das Sie Ihrer Familie im Wohnzimmer zeigen. Vielmehr bewegt man sich hier schon im Bereich der „Öffentlichkeit im Kleinen“.

Wann liegt eine „Einwilligung“ vor?

Die Veröffentlichung eines Bildes ist also nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person vorher eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss freiwillig, informiert und eindeutig erfolgen. Im Idealfall holen Sie sie schriftlich oder zumindest ausdrücklich mündlich ein – etwa mit einem klaren „Ja, du kannst das Bild gerne in deinen Status stellen.“

Wichtig: Schweigen oder bloßes Mitmachen beim Fotografieren reicht nicht aus! Auch das gemeinsame Posieren für ein Foto ist nicht automatisch eine Zustimmung zur späteren Veröffentlichung. Die Einwilligung bezieht sich nämlich nicht auf das Fotografieren an sich, sondern auf die Verwendung des Bildes nach außen.

Zudem muss die Einwilligung jederzeit widerrufbar sein. Wenn eine Person Ihnen nachträglich mitteilt, dass sie mit dem Posten im Status doch nicht einverstanden ist, müssen Sie das Bild umgehend löschen – auch wenn es technisch nur noch wenige Stunden sichtbar wäre.

Insgesamt zeigt sich: Der WhatsApp-Status ist kein rechtsfreier Raum. Ohne eine klare Zustimmung riskieren Sie, die Rechte der abgebildeten Personen zu verletzen – mit möglichen rechtlichen Folgen, auf die wir im späteren Verlauf noch eingehen werden.

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WhatsApp-Status = Öffentlich oder privat?

Viele Nutzer gehen davon aus, dass der WhatsApp-Status etwas rein Privates ist – schließlich ist er nur für eigene Kontakte sichtbar, nicht öffentlich im Internet. Doch diese Annahme ist rechtlich nicht ganz zutreffend. Entscheidend ist, wie viele Menschen erreicht werden und ob diese einem persönlich und vertraulich zugeordnet werden können.

Technische und rechtliche Betrachtung

Technisch gesehen erlaubt WhatsApp das Teilen von Statusbeiträgen mit allen oder nur bestimmten Kontakten. Nutzer können also gezielt festlegen, wer ihre Inhalte sieht – etwa „alle Kontakte“, „alle außer …“ oder „nur teilen mit …“.

Rechtlich betrachtet stellt sich dann die Frage: Handelt es sich bei dem WhatsApp-Status um eine „öffentliche Verbreitung“ oder noch um eine private Mitteilung?
Die Gerichte differenzieren hier nicht allein nach der Plattform, sondern nach dem Adressatenkreis:

Je größer und unbestimmter der Empfängerkreis ist, desto eher liegt eine Veröffentlichung im rechtlichen Sinne vor.

Wenn also der Status für 150 oder 300 Kontakte sichtbar ist – darunter vielleicht entferntere Bekannte, ehemalige Arbeitskollegen oder lose Vereinskontakte – dann spricht vieles dafür, dass man den privaten Bereich verlassen hat.

Unterschied zur rein privaten Kommunikation

Echte private Kommunikation findet zum Beispiel in Einzel- oder Gruppenchats statt, in denen Nachrichten gezielt an bestimmte, bekannte Personen gerichtet sind. Dort ist der Kommunikationsrahmen klar abgegrenzt und wird rechtlich eher dem privaten Bereich zugeordnet.

Der Status hingegen ist einseitig gesendet, nicht dialogisch, nicht abgestimmt – und eben nicht an konkrete Personen gerichtet, sondern an alle, die man pauschal freigegeben hat. Daraus ergibt sich:
Der WhatsApp-Status ist eine Form der semi-öffentlichen Mitteilung. Er liegt zwischen der privaten Nachricht und der öffentlichen Veröffentlichung – rechtlich wird er jedoch meist wie eine Veröffentlichung behandelt.

Abgrenzung: Gruppenchat vs. Status

Ein weiterer Punkt: Im Gruppenchat wissen alle Beteiligten, wer Empfänger ist, und sie können unmittelbar reagieren. Es handelt sich um eine geschlossene Kommunikationssituation. Auch hier können Bildrechte eine Rolle spielen – aber die Schwelle zur „Veröffentlichung“ ist höher.

Beim WhatsApp-Status hingegen ist nicht nachvollziehbar, wer das Bild alles zu sehen bekommt. Sie teilen das Bild mit einem oft unüberschaubaren Empfängerkreis, ohne dass die betroffenen Personen Einfluss darauf hätten. Gerade dieser fehlende Kontrollverlust ist einer der Gründe, warum der Status nicht als rein privat angesehen wird.

Wann endet der „private Bereich“?

Eine klare gesetzliche Grenze zwischen „privat“ und „öffentlich“ existiert nicht. Die Rechtsprechung zieht die Linie dort, wo die Kontrolle über die Weitergabe von Inhalten verloren geht. Sobald Inhalte einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden, der nicht zur engeren persönlichen Lebenssphäre gehört, endet der private Bereich.

Das bedeutet konkret:

  • Der Status mit wenigen Familienmitgliedern oder engen Freunden mag noch als privat durchgehen.
  • Bei mehr als 10–20 Empfängern, vor allem wenn diese aus verschiedenen Lebensbereichen stammen, ist der private Charakter fraglich.
  • Ab 50 oder mehr Empfängern sprechen gewichtige Gründe dafür, dass Sie sich rechtlich im öffentlichen Raum bewegen.

Fazit: Auch wenn der WhatsApp-Status auf den ersten Blick wie eine private Funktion wirkt, ist er aus juristischer Sicht oft als Veröffentlichung zu bewerten – mit allen rechtlichen Folgen, die das nach sich ziehen kann.

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Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis (§23 KUG)

Wie Sie bereits wissen, dürfen Fotos von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dieses Prinzip kennt aber auch Ausnahmen – geregelt in §23 Absatz 1 KUG. Die Vorschrift erlaubt in bestimmten Fällen die Veröffentlichung von Bildern auch ohne vorherige Zustimmung der abgebildeten Person. Diese Ausnahmen gelten allerdings eng begrenzt und müssen sorgfältig geprüft werden.

1. Personen der Zeitgeschichte

Nach §23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bilder von sogenannten Personen der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Damit sind aber nicht alle Personen gemeint, die irgendwie „öffentlich“ auftreten, sondern vor allem:

  • Politikerinnen und Politiker,
  • bekannte Künstlerinnen, Sportler oder Prominente,
  • gelegentlich auch Menschen, die aufgrund eines bestimmten Ereignisses im Rampenlicht stehen (z.B. Zeugen in einem Aufsehen erregenden Strafprozess).

Entscheidend ist, dass die Veröffentlichung ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit erfüllt. Wer zufällig mit einer berühmten Person auf einem Foto steht, darf daraus nicht ableiten, dass alle abgebildeten Personen automatisch ohne Zustimmung gezeigt werden dürfen.

Wichtig: Sobald sich das Bild auf das Privatleben der prominenten Person bezieht, greift die Ausnahme meist nicht mehr. Der Schutz der Privatsphäre wiegt in solchen Fällen schwerer als das öffentliche Interesse.

2. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen

§23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildern, die im Rahmen von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen gemacht wurden – beispielsweise:

Hier gilt: Wer sich bewusst in die Öffentlichkeit begibt, muss in einem gewissen Rahmen damit rechnen, fotografiert zu werden. Die Ausnahme soll vor allem der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit dienen.

Aber auch hier gibt es Grenzen: Wenn Sie ein Bild posten, auf dem jemand besonders hervorgehoben oder bloßgestellt wird (z.B. durch unvorteilhafte Darstellung), kann das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person trotz Ausnahme verletzt sein.

3. „Beiwerk“ auf einem Bild – wann spielt das eine Rolle?

Nach §23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Personen auch dann ohne Einwilligung abgebildet werden, wenn sie lediglich „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind.

Was bedeutet das?

  • Die abgebildete Person steht nicht im Mittelpunkt des Bildes.
  • Sie ist eher zufällig im Hintergrund oder am Rand zu sehen.
  • Sie ist nicht identifizierbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar.

Beispiel: Sie machen ein Foto vom Sonnenuntergang im Park, und am Rand ist eine joggende Person zu sehen. Solche Personen gelten meist als unwesentlich und damit als „Beiwerk“. Die Veröffentlichung wäre in diesem Fall auch ohne Einwilligung zulässig.

Aber: Sobald die Person klar erkennbar und im Fokus des Bildes steht, entfällt die Ausnahme. Auch dann, wenn das Foto im WhatsApp-Status gepostet wird und es für Ihre Kontakte offensichtlich ist, wer die Person ist, gilt das Bild nicht mehr als Beiwerk.

Fazit:
Die Ausnahmen nach §23 KUG bieten nur in engen Grenzen Spielraum, Bilder ohne Einwilligung zu veröffentlichen. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte sich sicher sein, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind – sonst drohen rechtliche Konsequenzen.

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Kinder und besonders geschützte Personen

Das Posten von Bildern wird besonders heikel, wenn Kinder oder andere besonders schutzwürdige Personen abgebildet sind. Hier gelten strenge rechtliche Maßstäbe, die über den allgemeinen Bildnisschutz hinausgehen. Gerade in WhatsApp-Statusmeldungen landen häufig Fotos von Kindern – oft gut gemeint, aber nicht immer rechtlich zulässig.

Besonderheiten bei der Abbildung von Kindern

Kinder genießen einen erhöhten rechtlichen Schutz. Ihr Persönlichkeitsrecht ist besonders sensibel, weil sie sich nicht selbst vollständig gegen Eingriffe wehren können. Zudem kann ein einmal veröffentlichtes Foto – selbst wenn es „nur“ im WhatsApp-Status erscheint – langfristige Folgen haben, etwa wenn es gespeichert, weiterverbreitet oder missverstanden wird.

Für die Veröffentlichung von Kinderfotos gilt deshalb:

Eine Einwilligung muss immer durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.

Kinder selbst können diese Entscheidung nicht wirksam allein treffen – auch nicht, wenn sie deutlich „Ja“ sagen. Das gilt selbst bei Jugendlichen, da es sich um eine rechtlich verantwortungsvolle Entscheidung mit Tragweite handelt.

Zustimmung beider Elternteile notwendig?

Wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind (was in der Regel der Fall ist), muss auch die Einwilligung beider Elternteile vorliegen, um ein Kinderfoto rechtskonform veröffentlichen zu dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt.

Ein „einfacher“ WhatsApp-Status ist da keine Ausnahme. Auch hier gilt:

  • Nur die Zustimmung eines Elternteils reicht nicht aus.
  • Es genügt nicht, dass die Mutter oder der Vater mit dem Foto „einverstanden zu sein scheint“.
  • Gibt es keine klare und nachweisbare Zustimmung beider Eltern, ist das Veröffentlichen rechtlich unzulässig.

Ein häufiger Fehler ist beispielsweise das Veröffentlichen eines Kita-Fotos durch andere Eltern, auf dem mehrere Kinder zu sehen sind. Hier bräuchte man – zumindest theoretisch – die Zustimmung aller betroffenen Elternteile.

Schutz vulnerabler Gruppen (z.B. in Kliniken, Heimen)

Besonders sensibel ist der Umgang mit Bildern von Personen, die sich nicht selbst schützen oder äußern können. Dazu zählen etwa:

  • Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung,
  • Patientinnen und Patienten in Kliniken,
  • Pflegebedürftige in Heimen,
  • Personen unter Betreuung.

Hier muss vor jeder Veröffentlichung – selbst im „halbprivaten“ WhatsApp-Status – sorgfältig geprüft werden, ob eine ausdrückliche, informierte und freiwillige Einwilligung vorliegt. In vielen Fällen ist es erforderlich, dass die Einwilligung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Betreuer erfolgt – und zwar schriftlich oder nachweisbar.

Auch wenn es gut gemeint ist, etwa bei Geburtstags- oder Erinnerungsfotos: Die Veröffentlichung solcher Bilder ohne klare Rechtsgrundlage kann eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

Fazit:
Wer Bilder von Kindern oder besonders schutzwürdigen Personen posten möchte, braucht besondere Sensibilität und die Zustimmung der richtigen Personen. Gerade hier gilt: Im Zweifel lieber nicht posten, als sich rechtlich angreifbar zu machen.

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DSGVO und Bildrechte: Noch strenger?

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 gelten strengere Anforderungen, wenn es um den Umgang mit personenbezogenen Daten geht. Und was viele nicht wissen: Auch Fotos zählen zu personenbezogenen Daten, wenn darauf Personen erkennbar sind. Das bedeutet, dass für das Posten von Bildern im WhatsApp-Status nicht nur das Kunsturhebergesetz, sondern auch die DSGVO relevant ist – und die Anforderungen hier sind teils sogar noch höher.

Wann greift die DSGVO?

Die DSGVO gilt immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden – also gesammelt, gespeichert, weitergegeben oder veröffentlicht werden. Ein Foto, auf dem eine Person identifizierbar zu sehen ist (z.B. durch Gesicht, Kleidung, Umgebung oder Kontext), ist ein solches Datum.

Damit unterliegt das Posten eines solchen Bildes über WhatsApp grundsätzlich der DSGVO – außer es handelt sich um eine rein private oder familiäre Tätigkeit (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).
Aber Vorsicht: Diese Ausnahme greift nur sehr eingeschränkt. Sobald das Bild einen größeren Empfängerkreis erreicht oder die betroffene Person nicht zum engsten Familien- oder Freundeskreis gehört, endet der „private Bereich“ – ähnlich wie beim Kunsturhebergesetz.

Foto = personenbezogenes Datum

Ein Bild muss also nicht namentlich beschriftet sein, um unter den Datenschutz zu fallen. Es reicht aus, dass eine Person erkennbar ist. Das kann durch Gesicht, Körperhaltung, Frisur, Kleidung, Tätowierungen oder sogar den Aufnahmeort geschehen.
Auch Gruppenfotos, auf denen einzelne Personen zwar nicht im Mittelpunkt stehen, aber dennoch identifizierbar sind, fallen unter die DSGVO.

Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage

Nach Art. 6 DSGVO ist jede Datenverarbeitung – und damit auch das Veröffentlichen eines Fotos – nur dann zulässig, wenn es dafür eine gesetzliche Erlaubnis oder eine gültige Einwilligung gibt. Die häufigste Rechtsgrundlage im privaten Bereich ist die Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Diese Einwilligung muss:

  • freiwillig,
  • informiert,
  • für einen konkreten Zweck
  • und nachweisbar sein.

„Ich gehe davon aus, dass das okay ist“ reicht also nicht. Und: Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden – das Bild müsste dann umgehend gelöscht werden, auch aus dem WhatsApp-Status (sofern technisch noch möglich).

Wer ohne gültige Rechtsgrundlage Fotos veröffentlicht, handelt rechtswidrig – mit potenziell ernsten Konsequenzen.

Informationspflichten und Recht auf Löschung

Ein oft übersehener Punkt: Die DSGVO verpflichtet Sie, die betroffene Person über die Datenverarbeitung zu informieren (Art. 13 DSGVO). Wer also ein Bild posten möchte, auf dem andere zu sehen sind, müsste diese nicht nur um Einwilligung bitten, sondern sie auch über die Verwendung aufklären – etwa darüber,

  • wer das Bild sehen kann,
  • wie lange es sichtbar bleibt,
  • ob es gespeichert oder weitergegeben wird.

Außerdem haben Betroffene das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Fordert jemand die Löschung eines Fotos, muss dem in der Regel sofort nachgekommen werden – unabhängig davon, ob das Bild „nur“ im WhatsApp-Status erscheint.

Fazit:
Die DSGVO stellt beim Umgang mit Bildern noch strengere Anforderungen als das Kunsturhebergesetz. Ohne eine eindeutige Einwilligung oder gesetzliche Ausnahme riskieren Sie einen Datenschutzverstoß – mit möglichen Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder sogar Bußgeldern. Auch beim WhatsApp-Status sollten Sie daher sorgfältig prüfen, ob Sie zur Veröffentlichung eines Fotos berechtigt sind.

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Typische Fälle aus der Praxis – und was erlaubt ist

Die rechtlichen Grundlagen sind oft abstrakt – doch im Alltag geht es meist um ganz konkrete Situationen. Im Folgenden finden Sie typische Fallkonstellationen, wie sie täglich vorkommen – und die Frage: Darf man das Bild im WhatsApp-Status teilen oder nicht?

Urlaubsfoto mit Freunden: erlaubt?

Sie machen im Urlaub ein schönes Gruppenfoto am Strand. Alle lächeln in die Kamera, die Stimmung ist gut. Jetzt möchten Sie das Bild im WhatsApp-Status teilen – dürfen Sie das?

Antwort: Nur mit Einwilligung.
Selbst wenn Ihre Freunde gern fotografiert werden, dürfen Sie das Bild nicht ohne deren ausdrückliches Einverständnis posten. Das gemeinsame Posieren bedeutet nicht automatisch, dass alle mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Am besten fragen Sie vorher konkret:

„Ist es okay, wenn ich das in meinen Status stelle?“
Und zwar vor dem Hochladen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Familienfeier mit Onkel Karl – was ist mit seiner neuen Freundin?

Sie machen bei einer Familienfeier ein Gruppenfoto. Neben Onkel Karl steht seine neue Begleitung, die Sie zum ersten Mal sehen. Darf das Bild so, wie es ist, in den WhatsApp-Status?

Antwort: Vorsicht!
Auch wenn es sich um ein privates Umfeld handelt, greift das Persönlichkeitsrecht – und auch das Datenschutzrecht. Gerade wenn Onkel Karls neue Freundin nicht zu Ihrem engeren Bekanntenkreis gehört, dürfen Sie das Bild nicht einfach posten.
Sie bräuchten auch von ihr eine Zustimmung – sonst riskieren Sie einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild oder sogar gegen die DSGVO.

Schnappschuss aus dem Café: Was ist mit den anderen Gästen?

Sie fotografieren Ihren schön angerichteten Cappuccino im Café. Im Hintergrund sind Gäste zu sehen, zum Teil mit Gesicht. Der Moment ist spontan – darf das Bild in den Status?

Antwort: Kommt darauf an.
Sind die anderen Gäste unscharf, nicht im Fokus oder nur von hinten zu sehen, spricht viel dafür, dass sie als „Beiwerk“ im Sinne des §23 KUG gelten. Dann wäre die Veröffentlichung grundsätzlich zulässig.

Anders sieht es aus, wenn:

  • Gesichter klar erkennbar sind,
  • die Personen im Mittelpunkt stehen,
  • oder der Status Rückschlüsse auf deren Identität zulässt.

Dann bräuchten Sie eine Einwilligung – sonst verletzen Sie deren Persönlichkeitsrechte.

Geburtstagsfeier in der Kita: Eltern, Kinder, Erzieherinnen?

Sie machen ein niedliches Foto bei der Geburtstagsfeier Ihres Kindes in der Kita. Mit auf dem Bild: andere Kinder, eine Erzieherin und zwei Elternteile. Jetzt möchten Sie den Moment im Status teilen.

Antwort: Sehr kritisch!
Hier gilt: Besonderer Schutz für Kinder und beruflich eingesetzte Personen (z.B. Erzieherinnen). Für eine rechtmäßige Veröffentlichung bräuchten Sie:

  • Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten aller Kinder,
  • Die Einwilligung der abgebildeten Erwachsenen,
  • Und zusätzlich die Prüfung, ob die Weitergabe überhaupt datenschutzkonform möglich ist (Stichwort DSGVO).

In der Praxis bedeutet das:

Einfacher und rechtssicherer ist es, solche Bilder nur im privaten Familienkreis zu teilen oder gar nicht zu veröffentlichen.

Fazit:
Alltagsfotos wirken harmlos – sind aber rechtlich oft heikel. Fragen Sie sich vor dem Posten immer:

  • Sind Personen klar erkennbar?
  • Habe ich eine ausdrückliche Einwilligung?
  • Könnte sich jemand bloßgestellt oder übergangen fühlen?

Im Zweifel: lieber verzichten oder das Bild so zuschneiden, dass keine fremden Personen zu erkennen sind.

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Was droht bei einem Verstoß?

Wer Fotos im WhatsApp-Status veröffentlicht, ohne dass die abgebildeten Personen damit einverstanden sind, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Einzelperson oder ein Gruppenfoto handelt – entscheidend ist, ob das Persönlichkeitsrecht oder datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt wurden. Die Folgen reichen von zivilrechtlichen Ansprüchen bis hin zu Geldbußen oder sogar strafrechtlicher Verantwortung.

Unterlassungsanspruch

Die wichtigste und häufigste Folge ist der sogenannte Unterlassungsanspruch. Die betroffene Person kann verlangen, dass das Bild nicht mehr gezeigt oder weiterverbreitet wird.
In der Praxis bedeutet das:

Kommt es zum Streit, kann die betroffene Person diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen – notfalls im Eilverfahren. Gerichte entscheiden in solchen Fällen oft sehr schnell, besonders wenn es um Kinder oder intime Lebensbereiche geht.

Schadensersatz oder Schmerzensgeld

Wer das Recht am eigenen Bild oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, kann außerdem zu Schadensersatz verpflichtet werden. In manchen Fällen wird auch immaterieller Schadensersatz, also Schmerzensgeld, zugesprochen – vor allem wenn die Veröffentlichung besonders entwürdigend, bloßstellend oder peinlich war.

Typische Beträge liegen je nach Fall zwischen:

  • 100 und 1.000 bei einfacheren Verstößen,
  • und mehreren Tausend Euro bei schwerwiegenden Eingriffen, etwa bei der Veröffentlichung von Kinderfotos, Krankenhausbildern oder intimen Momenten.

Ein einmaliges Versehen schützt nicht vor Haftung – es genügt bereits, dass die Person erkennbar ist und nicht zugestimmt hat.

DSGVO-Bußgelder

Wer gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt – etwa durch das Posten eines Fotos ohne Rechtsgrundlage – riskiert zusätzlich ein Verwaltungsverfahren und ein Bußgeld.
Zwar richten sich die ganz hohen DSGVO-Strafen in Millionenhöhe eher gegen Unternehmen. Aber auch Privatpersonen können zur Verantwortung gezogen werden – insbesondere wenn sie wiederholt oder besonders leichtfertig gegen Datenschutzvorgaben verstoßen.

Die Aufsichtsbehörden in Deutschland können Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro verhängen – realistisch sind bei privaten WhatsApp-Verstößen dreistellige bis niedrige vierstellige Beträge, je nach Schwere des Verstoßes.

Strafrechtliche Konsequenzen?

In besonders schweren Fällen kann das Veröffentlichen von Fotos sogar strafbar sein. Denkbar sind u.a.:

  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen201a StGB)
    z.B. bei heimlichen Fotos in Bad, Schlafzimmer, Umkleide etc.
  • Beleidigung (§185 StGB)
    → wenn das Bild herabwürdigend oder verspottend ist.
  • Üble Nachrede oder Verleumdung (§§186, 187 StGB)
    → wenn durch das Bild falsche Tatsachen suggeriert werden.

Diese Fälle sind zwar eher selten, zeigen aber: Auch strafrechtlich kann das „harmlose“ Posten eines Bildes weitreichende Folgen haben – vor allem wenn es ohne Wissen oder gegen den erklärten Willen der betroffenen Person geschieht.

Fazit:
Ein unüberlegter Klick auf „Teilen“ kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen – rechtlich, finanziell und sozial. Wer Bilder im WhatsApp-Status veröffentlichen will, sollte sich daher stets bewusst sein:

Das Persönlichkeitsrecht anderer ist kein Kavaliersdelikt.

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Was sollten Sie beachten, bevor Sie ein Bild posten?

Das Posten eines Fotos im WhatsApp-Status ist schnell erledigt – oft in Sekundenschnelle. Doch bevor Sie den „Teilen“-Button drücken, sollten Sie sich bewusst machen: Sie greifen unter Umständen in die Rechte anderer Personen ein. Damit es erst gar nicht zu Konflikten oder juristischen Problemen kommt, hilft ein kurzer, aber bewusster Check vor dem Veröffentlichen.

Checkliste: Einwilligung – Kontext – Sichtbarkeit

Beantworten Sie vor dem Hochladen folgende Fragen:

  1. Liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor?
    • Hat die betroffene Person eindeutig zugestimmt – und zwar zur Veröffentlichung, nicht nur zum Fotografieren?
    • Bei Kindern: Liegt die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten vor?
  2. Was zeigt das Bild wirklich?
    • Ist die Situation möglicherweise peinlich, intim oder unangenehm für die abgebildete Person?
    • Könnte der Kontext missverstanden oder falsch interpretiert werden?
  3. Wer kann das Bild im Status sehen?
    • Haben Sie Ihre Sichtbarkeitseinstellungen geprüft?
    • Erreicht der Status nur enge Freunde – oder auch Arbeitskollegen, Bekannte, Vereinskontakte?
  4. Könnte sich jemand auf dem Bild wiedererkennen – oder wiedererkannt werden?
    • Auch wenn keine Namen genannt werden: Kleidung, Ort, Umgebung und andere Details können zur Identifizierung ausreichen.

Tipps für rechtssicheres Verhalten

  • Fragen Sie vorher nach.
    Eine einfache Rückfrage wie „Darf ich das posten?“ schafft Klarheit – und schützt Sie vor späterem Ärger.
  • Nutzen Sie gezielte Freigaben.
    WhatsApp bietet die Möglichkeit, den Status nur mit ausgewählten Kontakten zu teilen. So reduzieren Sie die Reichweite – und das rechtliche Risiko.
  • Verpixeln oder Zuschneiden.
    Wenn Sie Personen nicht eindeutig erkennbar zeigen möchten, nutzen Sie Bildbearbeitung oder schneiden Sie das Bild zu.
  • Löschen auf Anfrage.
    Kommt jemand auf Sie zu und möchte nicht im Status auftauchen: Reagieren Sie sofort, entschuldigen Sie sich und löschen Sie das Bild umgehend.

Wie Sie Konflikte vermeiden können

  • Sprechen Sie offen über Ihre Absicht, bevor Sie ein Foto machen oder teilen – gerade im Freundes- oder Familienkreis.
  • Respektieren Sie ein „Nein“ – ohne Diskussion. Nicht jeder möchte in sozialen Medien oder im Status auftauchen.
  • Seien Sie besonders sensibel bei Kindern, kranken Menschen oder in privaten Räumen (z.B. Wohnungen, Kliniken, Schulen).
  • Denken Sie immer daran: Was für Sie harmlos oder lustig ist, kann für andere verletzend oder entwürdigend wirken.

Fazit:
Wenn Sie vor dem Posten eines Bildes kurz innehalten und die wesentlichen Punkte durchgehen, können Sie rechtliche Risiken minimieren – und gleichzeitig Rücksicht und Respekt zeigen. Denn digitaler Alltag funktioniert am besten, wenn persönliche Rechte und Grenzen geachtet werden.

 

Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte – und genau das macht es so wirkungsvoll, aber auch so rechtlich sensibel. Was für Sie eine schöne Erinnerung ist, kann für andere ein unerlaubter Eingriff in ihre Privatsphäre oder gar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein. Der WhatsApp-Status ist kein rechtsfreier Raum. Wer dort Fotos veröffentlicht, auf denen andere Personen erkennbar zu sehen sind, bewegt sich nicht im luftleeren Raum, sondern unterliegt klaren rechtlichen Regeln.

Die goldene Regel: Erst fragen, dann posten

So einfach es klingt, so wirksam ist es auch:

Holen Sie vor dem Teilen eines Bildes immer die Einwilligung der betroffenen Person ein.

Im Zweifel verzichten Sie besser auf das Posten oder passen das Bild so an, dass niemand identifizierbar ist. Besonders bei Kindern, fremden Personen, in sensiblen Umgebungen oder bei Menschen, die Sie nicht gut kennen, sollten Sie besonders vorsichtig sein.

Bedeutung von Sensibilität im digitalen Alltag

Digitale Kommunikation ist schnell, direkt und oft ungefiltert. Gerade deshalb ist es umso wichtiger, bewusst und verantwortungsvoll mit Bildern umzugehen. Sensibilität und Rücksichtnahme sind keine Frage der Höflichkeit, sondern rechtlich geboten.

Wer andere mit Respekt behandelt, schützt nicht nur deren Rechte – sondern auch sich selbst vor Konflikten, Abmahnungen und unangenehmen Auseinandersetzungen.

Kurz gesagt:
Bevor Sie den nächsten Schnappschuss im WhatsApp-Status teilen – denken Sie daran:
Fragen kostet nichts. Nachsicht kann teuer werden.

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