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DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich nicht abmahnbar

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 O 68/18 KfH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 20.05.2019, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jedenfalls nicht wettbewerbsrechtlich abmahnbar oder verfolgbar seien. Denn gegen die Abmahnfähigkeit spreche, dass die DSGVO selbst detaillierte Regelungen für Sanktionen enthalte. Eine darüberhinausgehende Klagebefugnis Dritter aus dem Wettbewerbsrecht habe der europäische Gesetzgeber nicht gewollt.

Kann ein Interessenverband Verstöße gegen die DSGVO abmahnen?
Der Beklagte vertrieb Kfz-Zubehör über eBay, die Klägerin war ein Interessenverband für Online-Unternehmer. Da der Beklagte die Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtete, mahnte ihn die Klägerin ab. Sie machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend.

Datenschutzverstoß aus TMG seit Einführung der DSGVO hinfällig
Das Landesgericht Stuttgart erachtete die Klage als unbegründet. Denn der Beklagte könne nicht gegen das Telemediengesetz (TMG) verstoßen. Der geltend gemachte Anspruch habe seit Einführung der DSGVO keinen Anwendungsbereich mehr. Denn die DSGVO habe unmittelbare Geltung in allen EU-Mitgliedsstaaten. Somit werden alle nationalen Regelungen vollständig verdrängt, soweit sie in den Anwendungsbereich des europäischen Rechts fallen.

DSGV enthält abschließende Regelungen
Auch einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht stehe die DSGVO entgegen, so das Gericht. Zwar sei die Frage, ob die DSGVO eine abschließende Regelung enthalte, bislang streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Gericht schließe sich aber der Auffassung an, dass die DSGVO abschließend sei. Hierfür spreche, dass die Verordnung eine detaillierte Regelung der Sanktionen und Rechtsbehelfe enthalte. Auch könnten durch Rechtsverletzung betroffene Personen bestimmte Einrichtungen mit der Durchsetzung ihrer Datenschutzrechte beauftragen. Zudem seien die Mitgliedstaaten befugt, bestimmte Einrichtungen vorzusehen, die selbst ohne Auftrag einer betroffenen Personen Datenschutzrechte durchsetzen. Dies lasse erkennen, dass eine eigenmächtige Verfolgung durch Dritte nur gewollt sei, wenn dies der nationale Gesetzgeber vorgesehen habe.

Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch Dritte nicht abmahnbar
Das Landgericht urteilte weiter, dass wegen dieser abschließenden Regelung keine Durchsetzung über das Wettbewerbsrecht erfolgen könne. Denn ansonsten würde die differenzierte Regelung in der DSGVO konterkariert werden. Europäisches Recht habe Vorrang. Dies gelte umso mehr, als die DSGVO gar keine wettbewerbsschützende Zielrichtung habe. Sie diene zwar dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Allerdings sei der Schutz unabhängig von der Eigenschaft als Verbraucher.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 O 68/18 KfH

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