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DSGVO-Beschwerderecht ist nicht vererbbar

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Datenschutzrecht hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Gerade wenn es um sensible personenbezogene Daten wie Gesundheitsdaten geht, reagieren Betroffene und deren Angehörige besonders sensibel. Nicht selten entsteht dabei die Frage, ob Datenschutzrechte auch über den Tod hinaus durchgesetzt werden können.

Mit Urteil vom 28.11.2025 hat das OVG Koblenz (Az.: 10 A 11059/23.OVG) hierzu eine grundlegende und praxisrelevante Entscheidung getroffen. Das Gericht stellt klar, dass das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO höchstpersönlicher Natur ist und nicht vererbt werden kann.

Rechtlicher Hintergrund des DSGVO-Beschwerderechts

Die Datenschutz-Grundverordnung räumt betroffenen Personen umfangreiche Rechte ein. Ein zentrales Instrument ist dabei das Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde.

Dieses Recht soll es Betroffenen ermöglichen,

staatliche Kontrolle über Datenschutzverstöße zu veranlassen
niedrigschwellig gegen Datenverarbeitungen vorzugehen
• ihre informationelle Selbstbestimmung effektiv zu schützen

Bereits hier zeigt sich, dass das Beschwerderecht unmittelbar an die Person des Betroffenen anknüpft.

Typische Merkmale des Beschwerderechts sind:

persönliche Betroffenheit
• Schutz individueller Lebenssachverhalte
• enge Verbindung zur Persönlichkeit des Einzelnen

Genau dieser persönliche Bezug war für die Entscheidung des OVG Koblenz von zentraler Bedeutung.

Der entschiedene Fall vor dem OVG Koblenz

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, der in der Praxis durchaus häufiger vorkommt.

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer verstorbenen Ehefrau. Sie wandte sich an die zuständige Datenschutzbehörde und machte geltend, dass Gesundheitsdaten ihrer Ehefrau zu Lebzeiten unzulässig weitergegeben worden seien.

Die Klägerin argumentierte im Kern:

• Es habe einen Datenschutzverstoß zu Lebzeiten gegeben
• Als Alleinerbin sei sie in sämtliche Rechte eingetreten
• Auch das DSGVO-Beschwerderecht müsse vererbbar sein

Die Datenschutzbehörde sah in der angezeigten Datenverarbeitung keinen DSGVO-Verstoß und beendete das Beschwerdeverfahren. Hiergegen klagte die Erbin – letztlich ohne Erfolg.

Zentrale Aussagen des OVG Koblenz

Das OVG Koblenz bestätigte die Entscheidung der Datenschutzbehörde und stellte klar, dass die Klägerin nicht beschwerdebefugt war.

Schutzbereich der DSGVO endet mit dem Tod

Das Gericht stellte klar, dass das Schutzregime der DSGVO auf lebende natürliche Personen ausgerichtet ist und für Verstorbene grundsätzlich nicht gilt; ein Schutz von Daten Verstorbener kann – soweit überhaupt vorgesehen – nur aus speziellen nationalen Regelungen folgen.

Nach Auffassung des Gerichts gilt:

• Die DSGVO ist grundsätzlich kein postmortales Schutzregime
• Mit dem Tod endet die Eigenschaft als „betroffene Person“ im Sinne der DSGVO
• Etwaiger Schutz Verstorbener kann – soweit überhaupt vorgesehen – nur aus speziellen nationalen Regelungen folgen, nicht aus der DSGVO selbst

Damit fehlt es bereits an einer grundlegenden Voraussetzung für das Beschwerderecht.

Beschwerderecht ist ein höchstpersönliches Recht

Besonders deutlich positionierte sich das OVG Koblenz zur rechtlichen Einordnung des Beschwerderechts.

Das Gericht stellte fest, dass es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt. Solche Rechte sind untrennbar mit der Person verbunden und nicht übertragbar oder vererbbar.

Das bedeutet konkret:

• Das Beschwerderecht setzt eigene Betroffenheit voraus
• Eine Ausübung durch Erben ist nicht vorgesehen
• Eine übergangsfähige Rechtsposition besteht nicht

Auch eine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ändert daran nichts.

Bedeutung von Art. 80 DSGVO

Zur Stützung seiner Auffassung verwies das OVG Koblenz ausdrücklich auf Art. 80 DSGVO. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände und Organisationen Datenschutzrechte geltend machen dürfen.

Daraus leitete das Gericht ab:

• Der europäische Gesetzgeber hat in Art. 80 DSGVO bewusst geregelt, wer Betroffenenrechte geltend machen darf
• Anknüpfungspunkt ist stets eine „betroffene Person“; nach der Entscheidung setzt dies eine lebende Person voraus
• Eine Vertretung oder Rechtsnachfolge „durch Erben“ sieht die DSGVO für das Beschwerderecht nicht vor

Gerade diese bewusste gesetzliche Ausgestaltung spreche deutlich gegen eine Vererblichkeit des Beschwerderechts.

Kein Fortbestehen trotz möglicher Verstöße zu Lebzeiten

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass selbst mögliche Datenschutzverstöße zu Lebzeiten keine andere Bewertung rechtfertigen.

Das OVG Koblenz stellte klar:

• Ein möglicher Verstoß begründet kein fortwirkendes Beschwerderecht
• Der Tod beendet die Möglichkeit der behördlichen Beschwerde
• Eine nachträgliche Durchsetzung durch Erben ist ausgeschlossen

Damit wird eine häufige Fehlannahme eindeutig zurückgewiesen.

Abgrenzung zum postmortalen Persönlichkeitsrecht

Häufig wird argumentiert, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht eine vergleichbare Schutzwirkung entfalten müsse. Das OVG Koblenz nahm hierzu eine klare Abgrenzung vor.

Zwar erkennt die Rechtsordnung an, dass der Persönlichkeitsschutz über den Tod hinauswirken kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass datenschutzrechtliche Instrumente fortgelten.

Das Gericht stellte klar:

• Datenschutzrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht sind nicht deckungsgleich
• Die DSGVO enthält keine Regelung zur Rechtsdurchsetzung nach dem Tod
• Das Beschwerderecht ist kein Instrument des postmortalen Schutzes

Welche Möglichkeiten bleiben Angehörigen?

Die Entscheidung betrifft ausschließlich das datenschutzrechtliche Beschwerde- und Klageverfahren nach Art. 77 und Art. 78 DSGVO; sie sagt nichts darüber aus, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall andere zivilrechtliche Ansprüche bestehen.

In Betracht kommen insbesondere:

• Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach zivilrechtlichen Grundsätzen (je nach Anspruchsgrundlage und Aktivlegitimation)
• Ansprüche aus dem (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die regelmäßig von nahen Angehörigen geltend gemacht werden
• Vermögensrechtliche Ansprüche, die der verstorbenen Person zu Lebzeiten entstanden sind und nach allgemeinen erbrechtlichen Regeln auf Erben übergehen können

Diese Ansprüche unterliegen jedoch anderen Voraussetzungen als das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des OVG Koblenz schafft wichtige Rechtssicherheit.

Für Erben und Angehörige bedeutet dies:

• DSGVO-Beschwerden können nicht für Verstorbene erhoben werden; eine Stellvertretung ist nur im Rahmen der DSGVO (z.B. mit Bevollmächtigung oder nach Art. 80 DSGVO) für lebende betroffene Personen möglich.
• Eine rechtliche Prüfung alternativer Ansprüche ist erforderlich
• Emotionale Betroffenheit ersetzt keine rechtliche Befugnis

Für Unternehmen und Datenschutzbehörden bestätigt die Entscheidung eine klare und restriktive Auslegung des Beschwerderechts.

Fazit

Das OVG Koblenz hat eine bislang umstrittene Frage überzeugend geklärt. Das DSGVO-Beschwerderecht ist höchstpersönlich und nicht vererbbar. Es endet mit dem Tod der betroffenen Person, selbst dann, wenn mögliche Datenschutzverstöße zu Lebzeiten im Raum stehen.

Für die Praxis zeigt die Entscheidung deutlich, dass das Datenschutzrecht kein Instrument zur postmortalen Rechtsdurchsetzung ist. Wer als Angehöriger Rechtsverletzungen verfolgen möchte, muss auf die hierfür vorgesehenen zivilrechtlichen Wege zurückgreifen.

Gerade in sensiblen Konstellationen empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche Beratung, um realistische Handlungsoptionen zu prüfen und rechtliche Fehler zu vermeiden.

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