DSGVO-Auskunft gegenüber Anwälten
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gilt als eines der zentralen Betroffenenrechte im Datenschutzrecht. Betroffene Personen können grundsätzlich verlangen, dass ihnen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. In der Praxis wird dieser Anspruch häufig geltend gemacht, nicht selten auch in Konfliktsituationen oder laufenden Rechtsstreitigkeiten.
Was vielen jedoch nicht bewusst ist: Der DSGVO-Auskunftsanspruch gilt nicht schrankenlos. Gerade im anwaltlichen Bereich kann der Anspruch dort ausgeschlossen sein, wo durch die Auskunft Informationen offengelegt würden, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterfallen. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschl. v. 05.11.2025 - Az.: 1 U 16/25) verdeutlicht dies eindrucksvoll und schafft wichtige Klarheit für Mandanten, Anwälte und Betroffene.
Bedeutung des Art. 15 DSGVO im Überblick
Art. 15 DSGVO soll Transparenz schaffen und betroffenen Personen ermöglichen, die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu behalten. Der Anspruch ist weit gefasst und umfasst regelmäßig eine Vielzahl von Informationen.
Zu den typischen Inhalten eines Auskunftsanspruchs gehören unter anderem:
• die verarbeiteten personenbezogenen Daten
• die Zwecke der Datenverarbeitung
• die Herkunft der Daten
• mögliche Empfänger der Daten
• die geplante Speicherdauer
Gerade wegen dieser Weite wird Art. 15 DSGVO zunehmend auch taktisch eingesetzt, etwa zur Vorbereitung von Schadensersatzforderungen oder zur Informationsgewinnung in Streitigkeiten.
Keine grenzenlose Transparenz – gesetzliche Einschränkungen des Auskunftsanspruchs
Die DSGVO selbst sieht vor, dass Betroffenenrechte eingeschränkt werden können. Art. 23 DSGVO erlaubt nationale Regelungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, wenn überwiegende Interessen geschützt werden müssen.
Zu diesen Interessen zählen insbesondere:
• der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen
• die Wahrung von Berufsgeheimnissen
• der Schutz vertraulicher Kommunikation
Im deutschen Recht erfolgt diese Einschränkung unter anderem über § 29 BDSG sowie über berufsrechtliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen.
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht als besonders geschütztes Rechtsgut
Rechtsanwälte unterliegen einer strengen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Diese ist nicht nur berufsrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich von erheblicher Bedeutung. Sie dient dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt und ist Voraussetzung für eine funktionierende Rechtspflege.
Die Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere:
• alle Informationen aus dem Mandatsverhältnis
• Tatsachen, die im Rahmen der Mandatsbearbeitung bekannt werden
• rechtliche Bewertungen und Einschätzungen
• interne Notizen und Vermerke
Geschützt sind dabei nicht nur die Interessen des Mandanten, sondern auch das öffentliche Interesse an einer unabhängigen und effektiven anwaltlichen Tätigkeit.
Entscheidung des OLG Brandenburg – Az.: 1 U 16/25
Das OLG Brandenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der DSGVO-Auskunftsanspruch gezielt gegen eine Rechtsanwältin geltend gemacht wurde. Der Sachverhalt verdeutlicht die praktische Brisanz der Thematik.
Ausgangssituation des Verfahrens
Die Klägerin verlangte von einer gegnerischen Anwältin Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Anwältin war im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens tätig geworden und hatte dabei Angaben zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin in der Erotikbranche gemacht.
Die Klägerin sah hierin eine mögliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und wollte mithilfe des DSGVO-Auskunftsanspruchs klären, welche Informationen über sie verarbeitet wurden.
Zentrale rechtliche Fragestellung
Im Kern ging es um die Frage, ob eine gegnerische Rechtsanwältin verpflichtet sein kann, einer Prozessgegnerin Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, die im Rahmen eines Mandats verarbeitet wurden.
Dabei standen sich zwei gewichtige Interessen gegenüber:
• das Datenschutzinteresse der betroffenen Person
• die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht
Klare Position des OLG Brandenburg
Das OLG Brandenburg lehnte den Auskunftsanspruch ab. Nach Auffassung des Gerichts war der Anspruch aus Art. 15 DSGVO in diesem Fall nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG i.V.m. Art. 23 DSGVO ausgeschlossen, weil die begehrte Auskunft nur unter Offenlegung von Informationen möglich gewesen wäre, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterfallen.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass:
• die begehrten Informationen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterfallen
• § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG i.V.m. Art. 23 DSGVO den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO insoweit ausschließt
• § 43a Abs. 2 BRAO die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (und damit den Geheimnisschutz) zwingend vorgibt
• eine zusätzliche Abwägung nach § 29 Abs. 2 BDSG im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO nicht eröffnet ist
Besonders deutlich machte das Gericht, dass es sich nicht um allgemein bekannte oder belanglose Informationen handelte, sondern um Daten, die unmittelbar aus der anwaltlichen Mandatsbearbeitung stammten.
Berufliches Handeln im Rahmen der Rechtspflege
Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Einordnung des anwaltlichen Handelns. Das OLG Brandenburg betonte, dass die Anwältin im Rahmen ihrer pflichtgemäßen beruflichen Tätigkeit gehandelt habe.
Wichtig war dem Gericht insbesondere:
• der sachliche Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung
• das legitime Ziel der Einkommensaufklärung
• das Fehlen diffamierender oder sachfremder Motive
Das Gericht sah keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anwältin ihre Stellung als Organ der Rechtspflege verlassen hätte.
Kernaussage der Entscheidung
Das OLG Brandenburg bringt seine Haltung in klarer Weise auf den Punkt. Nach seiner Bewertung unterfällt die begehrte Auskunft dem Anwaltsgeheimnis. Darüber hinaus fehlten jegliche Anzeichen für ein pflichtwidriges Verhalten der Anwältin.
Damit erteilt das Gericht einer missbräuchlichen Nutzung des DSGVO-Auskunftsanspruchs gegen Anwälte eine deutliche Absage.
Abgrenzung: Wann könnte ein Auskunftsanspruch dennoch bestehen?
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Rechtsanwälte generell von DSGVO-Auskunftsansprüchen ausgenommen sind. Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall.
Ein Auskunftsanspruch kann eher in Betracht kommen, wenn:
• Daten außerhalb eines Mandats verarbeitet werden
• kein Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit besteht
• rein organisatorische oder administrative Daten betroffen sind
• keine schutzwürdigen Mandanteninteressen berührt werden
Sobald jedoch Mandatsinhalte, Schriftsätze, interne Bewertungen oder strategische Überlegungen betroffen sind, überwiegt regelmäßig die Verschwiegenheitspflicht.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Brandenburg hat erhebliche praktische Relevanz. Sie stärkt die Position von Rechtsanwälten und sorgt zugleich für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren.
Für Betroffene bedeutet dies:
• der DSGVO-Auskunftsanspruch ist kein Allzweckinstrument
• anwaltliche Verschwiegenheit setzt klare Grenzen
• nicht jedes subjektive Datenschutzinteresse ist durchsetzbar
Für Anwälte bringt die Entscheidung:
• Rückendeckung bei der Ablehnung unzulässiger Auskunftsanträge
• Klarheit über den Vorrang berufsrechtlicher Pflichten
• Schutz vor taktischer Instrumentalisierung der DSGVO
Fazit: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO findet Grenzen, soweit das Anwaltsgeheimnis berührt wird.
Der Beschluss des OLG Brandenburg macht deutlich, dass Datenschutzrecht und Berufsrecht sorgfältig miteinander in Einklang zu bringen sind. Der DSGVO-Auskunftsanspruch findet seine Grenze dort, wo die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht beginnt.
Gerade in streitigen Verfahren ist es entscheidend, dass Anwälte ohne Angst vor datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten ihrer Aufgabe als unabhängige Organe der Rechtspflege nachkommen können.
Ansprechpartner
Dipl. Wirtschaftsjurist / FH Killian Hedrich
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