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Drosselung eines Internet-Tarifs nicht irreführend

LG DUS, 12 O 70/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 18.02.2015 unter dem Az. 12 O 70/14 entschieden, dass die Klausel “Je nach Tarif erhalten Sie ein bestimmtes Datenvolumen pro Abrechnungszeitraum mit der vereinbarten Bandbreite, also einer bestimmten größtmöglichen Übertragungsgeschwindigkeit. Wenn Sie ihr Inklusiv-Volumen verbraucht haben, passen wir die Bandbreite in allen Tarifen auf 384 Kbit/s an” als Teil der Leistungsbeschreibung anzusehen ist und nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zugänglich ist, weil sie nicht irreführend ist. Demnach ist die Klausel auch kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 UWG und der §§ 3 und 4 UKlaG. Die Beklagte ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger begehrt Unterlassung einer bestimmten Produktpräsentation in Kombination mit der Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite für ihre Tarife „LTE Zuhause S, M, L”, bei denen die Verbindung in das Internet mittels der Methode LTE hergestellt wird. Die so genannten "weißen Flecken", also solche Gebiete, die über keine ausreichende Versorgung mit Breitband-Internet verfügen, sollten laut Angebot damit überbrückt werden können. Ferner waren die maximale Bandbreite und ein „Highspeedvolumen" ausgewiesen. Unter einem Link fand sich der Hinweis:
„Bis zu einem Datenvolumen von 15 GB pro Abrechnungszeitraum bei der 21600-Variante (LTE Zuhause M) und 30 GB bei 50000 (LTE Zuhause L) steht Ihnen die jeweils größtmögliche Bandbreite bis zu 21,6 / 50 Mbit/s zur Verfügung, darüber hinaus max. 384 kbit/s.”

Für den streitbefangenen Tarif „W1 LTE Zuhause S” wurde eine entsprechende Formulierung verwendet.
Die AGB enthielten u.a. den Passus:

„Je nach Tarif erhalten Sie ein bestimmtes Datenvolumen pro Abrechnungszeitraum mit der vereinbarten Bandbreite, also einer bestimmten größtmöglichen Übertragungsgeschwindigkeit. Wenn Sie ihr Inklusiv-Volumen verbraucht haben, passen wir die Bandbreite in allen Tarifen auf 384 Kbit/s an.”

Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Produktpräsentation und Verwendung der vorgenannten Klausel. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab.

Nach Ansicht des Klägers stelle die Produktpräsentation sich dem Verbraucher so dar, als sei das Produkt mit der Leistung eines Festnetzanschlusses plus Breitband-Internetzugang zu vergleichen bzw. stellte eine Alternative dazu dar.
Eine entsprechende Nutzung sei jedoch wegen der Geschwindigkeitsdrosselung nicht möglich. Damit seien die angebotenen Tarife nicht mit den üblichen DSL-Tarifen vergleichbar. Ein solcher Vergleich dränge sich jedoch durch die Präsentation auf. Die Produktpräsentation der Beklagten stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Geschwindigkeitsdrosselung beeinträchtige den wesentlichen Vertragszweck und verstoße somit gegen § 307 BGB.

Doch das LG Düsseldorf sieht die Klage als unbegründet an. Der mit ihr geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben, denn eine irreführende Werbung liege nicht vor. Die Beklagte verwende auch nicht Bezeichnungen wie "Flatrate", die über die Drosselung des Datenvolumens hinwegtäuschen könnten.
Eine entsprechende Erwartungshaltung folge auch nicht aus der Produktpräsentation. Es werde ausreichend auf die Drosselung aufmerksam gemacht.

Insbesondere sei die beanstandete AGB-Klausel nicht nach § 307 BGB unwirksam. Es sei den Vertragspartnern freigestellt, welche Vereinbarungen sie treffen wollen. Es entspreche dem Recht der Vertragsfreiheit der Beklagten, entsprechende Tarife anzubieten und in nicht irreführender Weise zu präsentieren. Das sei hier der Fall.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015, Az. 12 O 70/14

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