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Drohnen über Freibad & FKK – Was ist erlaubt?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Sommer lockt viele an Badeseen, in Freibäder und FKK-Zonen – gleichzeitig steigen auch Drohnen in die Luft. Doch was gilt, wenn von außen über Badegäste hinweg geflogen und gefilmt wird? Besonders bei nackter Haut ist rechtlicher Ärger vorprogrammiert. Hier erfahren Sie, welche Regeln gelten – und wann Aufnahmen strafbar sind.

1. Einleitung

Drohnen gehören längst zum sommerlichen Freizeitbild – sei es zur Landschaftsaufnahme, für Social Media oder einfach aus Neugier. Problematisch wird es, wenn diese Fluggeräte über Orte kreisen, an denen sich Menschen leicht bekleidet oder sogar nackt aufhalten: Freibäder, Badeseen, FKK-Strände. Gerade dann, wenn die Drohne nicht innerhalb des Geländes startet, sondern von außerhalb über solche Areale gesteuert wird, sind rechtliche Konflikte nahezu vorprogrammiert.

Denn auch wenn der Luftraum vermeintlich „frei“ wirkt, endet die Freiheit dort, wo die Persönlichkeitsrechte anderer beginnen. Besonders der Schutz der Intimsphäre spielt in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle – sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht. Wer glaubt, von außerhalb heimlich filmen zu dürfen, weil „kein Zaun den Himmel schützt“, irrt gewaltig.

Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen, klärt über geltende Verbote auf – und zeigt, welche Folgen unzulässige Luftaufnahmen über Badegästen und FKK-Zonen haben können.

2. Rechtsgrundlagen für Drohnenflüge mit Kamera

Der Einsatz von Kameradrohnen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Auch wenn der Flug über einem Gelände von außerhalb gestartet wird, bedeutet das nicht, dass man „aus der Ferne“ tun und lassen kann, was man will. Relevant sind insbesondere das Luftverkehrsrecht, das Datenschutzrecht sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Grundgesetz.

2.1 Luftverkehrsrecht (EU-Drohnenverordnung, LuftVO)

Die EU-Drohnenverordnung (Verordnung (EU) 2019/947) bildet den zentralen Rahmen für alle zivilen Drohnenflüge in Europa. Sie unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebskategorien („offen“, „speziell“, „zulassungspflichtig“) und stellt je nach Risiko unterschiedliche Anforderungen an den Drohnenpiloten.

Für typische Freizeitdrohnen gelten unter anderem folgende Regeln:

·         Verbot des Überflugs von Menschenansammlungen (§ 21h Abs. 1 Nr. 7 LuftVO)

·         Sicherheitsabstände zu „besonderen Betriebsstätten“ (z. B. Freizeit- und Erholungsanlagen)

·         Maximale Flughöhe von 120 Metern

·         Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht ab 250 Gramm Startgewicht oder bei Kameraeinsatz

·         Sichtfluggebot – autonome Flüge außerhalb der Sichtweite sind verboten

Selbst wenn der Startpunkt außerhalb eines Freibads oder FKK-Geländes liegt, kann der Überflug rechtlich unzulässig sein – insbesondere, wenn damit Schutzbereiche gezielt überflogen und Aufnahmen gemacht werden.

2.2 Datenschutzrecht (DSGVO)

Kommt eine Kamera zum Einsatz, ist datenschutzrechtlich besondere Vorsicht geboten. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handelt es sich bei Foto- und Videoaufnahmen identifizierbarer Personen um eine Verarbeitung personenbezogener Daten.

Erlaubt ist eine solche Verarbeitung nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

·         Einwilligung der betroffenen Personen

·         Berechtigtes Interesse des Drohnenpiloten – bei gleichzeitiger Interessenabwägung

·         Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder Aufgaben öffentlichen Interesses

Gerade in sensiblen Bereichen wie Freibädern oder FKK-Zonen überwiegt regelmäßig das Schutzinteresse der Betroffenen. Die Erfassung von Badegästen ohne deren Wissen und Einwilligung stellt daher fast immer einen Datenschutzverstoß dar – mit der Folge möglicher Abmahnungen, Bußgelder oder Unterlassungsansprüche.

2.3 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (BGB, GG)

Unabhängig vom Datenschutzrecht schützt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht Personen vor ungewollten Eingriffen in ihre Privatsphäre. Dieses ergibt sich aus:

·         § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Verletzung absolut geschützter Rechte)

·         in Verbindung mit

·         Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit)

Die Rechtsprechung erkennt hierbei verschiedene Sphären des Persönlichkeitsrechts:

·         Öffentliche Sozialsphäre (z. B. Straßen oder Plätze)

·         Private Sphäre (z. B. Garten, Freibad)

·         Intimsphäre (z. B. FKK-Bereich, Umkleide, Nacktheit)

Drohnenaufnahmen von Personen in Badebekleidung oder gar unbekleidetem Zustand betreffen in der Regel die private oder intime Sphäre – mit entsprechend erhöhtem Schutz. Eine Bildaufnahme ohne Einwilligung kann somit auch dann eine zivilrechtlich relevante Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn sie nicht veröffentlicht wird.

Besonders wichtig: Der Überflug von außen umgeht nicht diesen Schutz. Wer gezielt über einen geschützten Bereich hinwegfliegt, verletzt unter Umständen nicht nur Vorschriften der LuftVO oder DSGVO – sondern auch den grundrechtlich geschützten Raum persönlicher Lebensgestaltung.

3. Überflug eines Freibads oder FKK-Bereichs von außen

Auf den ersten Blick mag es harmlos erscheinen: Die Drohne startet außerhalb des Geländes – auf einem angrenzenden Feldweg, einem öffentlichen Parkplatz oder einem benachbarten Grundstück. Von dort aus wird sie über ein Freibad oder einen FKK-Strand gesteuert. Doch aus rechtlicher Sicht ist dieses Vorgehen keineswegs unbedenklich. Entscheidend ist nicht der Startpunkt, sondern was überflogen und gefilmt wird – und wer dabei betroffen ist.

3.1 Ist der Überflug rechtlich zulässig?

Im Luftverkehrsrecht gilt grundsätzlich: Niemand „besitzt“ den Luftraum über seinem Grundstück. Doch das bedeutet nicht, dass dort alles erlaubt ist. Die EU-Drohnenverordnung und § 21h LuftVO sehen klare Flugverbote vor – etwa über Menschenansammlungen oder bestimmten Anlagen.

Freibäder, Badestellen oder FKK-Zonen gelten je nach Ausgestaltung als „besonders schützenswerte Anlagen“. Der Überflug ist in vielen Fällen ausnahmslos untersagt – unabhängig davon, ob die Drohne innerhalb oder außerhalb startet. Der Versuch, diese Verbote durch einen Start „von außen“ zu umgehen, ist rechtlich nicht zulässig und kann geahndet werden.

Auch wenn die Drohne formal den gesetzlichen Sicherheitsabstand einhält, ist das rechtlich unerheblich, wenn der Flug gezielt auf eine bildliche Erfassung von Menschen in schutzwürdigen Situationen abzielt. In der Praxis wird dies regelmäßig als verbotener Eingriff in die Privatsphäre gewertet.

3.2 Hausrecht und Privatsphäre gelten auch „von außen“

Das Hausrecht eines Freibads oder einer Badeanstalt erstreckt sich nicht nur auf den Zutritt am Boden, sondern umfasst auch das Recht, ungebetene Beobachtungen und Aufnahmen von außen zu unterbinden. Wer mit einer Kamera-Drohne über einen umzäunten Bereich fliegt, verletzt dieses Hausrecht faktisch – selbst dann, wenn kein physisches Hindernis (wie eine Mauer oder ein Dach) überschritten wird.

Zusätzlich ist auch der Schutz der Privatsphäre betroffen. Wer sich in einem abgegrenzten Bereich – z. B. einem FKK-Gelände – aufhält, darf erwarten, nicht aus der Luft beobachtet oder aufgezeichnet zu werden. Diese Erwartungshaltung wird von der Rechtsprechung regelmäßig geschützt.

Die Argumentation „Ich bin ja gar nicht auf dem Gelände“ zieht daher nicht – die gezielte Ausrichtung auf den intimen Bereich anderer Menschen wiegt schwerer als der technische Startpunkt.

3.3 FKK: Höchstpersönlicher Lebensbereich mit besonderem Schutz

Besondere Brisanz bekommt das Thema, wenn es um Nacktheit geht. Ob am abgelegenen See oder im umzäunten FKK-Bereich eines Freibads – die dort angetroffene Situation fällt in den höchstpersönlichen Lebensbereich. Dieser ist besonders geschützt – zivilrechtlich, strafrechtlich und datenschutzrechtlich.

Auch bei öffentlich zugänglichen FKK-Stränden besteht ein gewisser Rückzugsanspruch: Wer sich dort aufhält, rechnet zwar mit anderen Menschen – nicht aber mit Drohnen, die aus der Ferne filmen und möglicherweise speichern oder verbreiten. In umzäunten FKK-Bereichen (z. B. in Saunaanlagen oder speziellen FKK-Zonen in Bädern) ist der Schutz noch ausgeprägter – dort wäre sogar ein bloßer Sichtkontakt durch Drohnen rechtlich mit dem heimlichen Filmen durchs Fenster vergleichbar.

4. Rechtliche Bewertung von Foto- und Videoaufnahmen

Während der reine Drohnenflug bereits durch luftverkehrsrechtliche Vorgaben beschränkt ist, kommt es bei Foto- oder Videoaufnahmen zu einer zusätzlichen rechtlichen Gewichtung. Denn mit dem Auslösen der Kamera beginnt die gezielte Erfassung des Persönlichkeitsbildes – und damit der Eingriff in grundrechtlich und zivilrechtlich geschützte Bereiche.

4.1 Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG)

Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden. Das bloße Anfertigen eines Bildes kann im Einzelfall zwar noch erlaubt sein – nicht aber, wenn dies heimlich oder in schutzwürdigen Situationen erfolgt.

§ 23 KUG regelt zwar einige Ausnahmen (z. B. bei Versammlungen oder Personen der Zeitgeschichte), doch diese greifen bei Badegästen nicht. Selbst bei größeren Gruppen im Freibad oder am Strand besteht kein Freifahrtschein für Luftaufnahmen. Der Schutz der Privatsphäre und Intimsphäre überwiegt klar.

Ein Verstoß gegen § 22 KUG kann zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schadenersatz begründen – auch dann, wenn das Bild „nur privat“ gespeichert, aber nicht veröffentlicht wurde.

4.2 Strafrecht: § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Der Einsatz von Drohnen zur Aufnahme unbekleideter oder leicht bekleideter Personen kann unter Umständen sogar strafbar sein.

§ 201a StGB stellt unter Strafe:

·         Die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen, die geeignet sind, den höchstpersönlichen Lebensbereich zu verletzen

·         Die Übertragung oder Verbreitung solcher Inhalte

·         Bereits die Absicht der Aufnahme kann ausreichen, wenn der Kontext – etwa Nacktheit, Umkleide, Rückzugsort – gegeben ist

Die Strafbarkeit besteht auch ohne Veröffentlichung der Aufnahmen – es genügt bereits das heimliche Erstellen oder Speichern. Wer mit einer Drohne aus der Ferne Personen im FKK-Bereich aufnimmt, riskiert somit eine strafrechtliche Verfolgung – inklusive Geld- oder Freiheitsstrafe.

4.3 Datenschutzrechtliche Verstöße (DSGVO)

Wie bereits in Punkt 2 dargestellt, stellt jede Erfassung identifizierbarer Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Kommen Drohnenaufnahmen ohne gültige Rechtsgrundlage zustande (und das ist regelmäßig der Fall), liegt ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vor.

Folgen können sein:

·         Abmahnungen durch Betroffene oder Datenschutzbeauftragte

·         Bußgelder durch Aufsichtsbehörden

·         Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO

Anders als beim KUG oder StGB reicht hier bereits der objektive Verstoß, unabhängig von Veröffentlichung oder Schadensabsicht. Das Risiko ist somit auch für „Hobbyfilmer“ real.

5. Besonderheiten bei FKK-Bereichen

Dort, wo die Badehose fällt, steigen nicht nur die Temperaturen – sondern auch das Schutzbedürfnis der abgebildeten Personen. Der rechtliche Rahmen wird deutlich enger, je weniger Kleidung im Spiel ist. FKK-Zonen gelten daher als besonders schutzwürdige Rückzugsorte, sowohl gesellschaftlich als auch juristisch. Doch es gibt Unterschiede – etwa zwischen einem öffentlichen Nacktbadebereich am See und einem umzäunten FKK-Areal im Freibad.

5.1 Öffentliche FKK-Strände und Seen: Relativ offen, aber nicht rechtelos

FKK-Bereiche an Seen, Flüssen oder Küsten sind oft frei zugänglich – ohne Eintritt, Sichtschutz oder Begrenzung. Trotzdem genießen Besucher auch dort einen erheblichen Schutz. Die Nacktheit allein macht niemanden zu einem „Freiwild“ für Luftaufnahmen.

Gerichte und Datenschutzbehörden erkennen regelmäßig an, dass selbst im öffentlichen Raum ein gewisser Rückzugsanspruch besteht – insbesondere, wenn Menschen sich entkleiden und dabei nicht mit gezielter Beobachtung oder technischer Aufzeichnung rechnen müssen. Wer mit der Drohne bewusst in der Nähe von Nacktbadenden kreist und filmt, verletzt ihre Intimsphäre – und damit das Persönlichkeitsrecht (sowie ggf. Datenschutzrecht und Strafrecht, siehe vorheriger Punkt).

Die Argumentation „öffentlich zugänglich = erlaubt“ zieht also nicht. Entscheidend ist, ob ein Eingriff in den höchstpersönlichen Bereich vorliegt – und das ist bei Nacktheit praktisch immer der Fall.

5.2 Umfriedete FKK-Bereiche in Freibädern: Der Schutz ist maximal

Noch strenger beurteilt die Rechtslage geschlossene oder abgeschirmte FKK-Bereiche – etwa in Freibädern, Saunaanlagen oder speziellen Clubs (Saunaclubs, FKK-Clubs, Swingerclubs etc). Diese Areale sind oft:

·         Umzäunt oder blickdicht abgegrenzt

·         Nur für bestimmte Personen zugänglich (z. B. mit Eintritt oder Mitgliedschaft)

·         Durch Hausordnungen und klare Verhaltensregeln geschützt

In solchen Fällen gilt: Wer mit einer Drohne von außen über diesen Bereich fliegt und aufnimmt, handelt wie jemand, der mit Kamera über einen Sichtschutz oder Balkon späht. Der Eingriff ist schwerwiegend – und häufig sogar strafbar.

Der Schutz der Intimsphäre erreicht hier seinen Höhepunkt. Schon das Überfliegen ohne Aufnahme kann kritisch sein – mit Aufnahme ist es rechtlich ein hochproblematisches Verhalten, das zivil-, straf- und datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

5.3 Behörden- und Gerichtspraxis

Während es bisher nur vereinzelte Urteile zu Drohnenflügen über FKK-Gelände gibt, zeigen erste Entscheidungen und Stellungnahmen von Datenschutzbehörden eine klare Tendenz:

·         Selbst im öffentlichen Raum kann durch Drohnenaufnahmen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen

·         Nacktbadende haben einen gesteigerten Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre

·         Drohnenpiloten tragen die volle Verantwortung – auch wenn sie „nur von außen“ fliegen

Die Botschaft ist eindeutig: Wer sich Nacktheit aus der Luft nähert, ohne explizite Genehmigung, fliegt rechtlich gegen die Wand.

6. Was gilt für Hobbyflieger, Fotografen und Influencer?

Viele Drohnenflüge entstehen nicht aus böser Absicht – sondern aus Neugier, Begeisterung für Technik oder dem Wunsch nach spektakulären Bildern für Social Media. Gerade im Sommer locken Freibäder, Seen und Strände mit malerischen Kulissen und buntem Treiben. Doch was für Instagram oder YouTube attraktiv erscheint, ist aus juristischer Sicht oft ein Drahtseilakt – oder schlicht verboten.

6.1 Private vs. kommerzielle Nutzung – was zählt?

Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Drohnenflug „privat“, „hobbymäßig“ oder „kommerziell“ erfolgt – maßgeblich ist die Wirkung des Verhaltens auf die betroffenen Personen.

Sobald Personen im Bild sind, greifen die zuvor erläuterten Regeln:

·         Keine Bildaufnahme ohne Einwilligung

·         Kein Flug über geschützte Zonen

·         Kein Eingriff in die Intimsphäre – auch nicht aus der Luft

Kommerzielle Nutzung (etwa durch Influencer, Fotografen, Agenturen) kann die Rechtslage sogar verschärfen: Denn hier liegt eine bewusste Verwertung vor – etwa zur Reichweite- oder Umsatzsteigerung. Damit steigen auch die Anforderungen an Rechtmäßigkeit, Informationspflicht und Nachweisdokumentation (z. B. Einwilligungen der Abgebildeten).

6.2 Veröffentlichung in sozialen Medien – besonders riskant

Wer Bild- oder Videoaufnahmen ins Netz stellt – sei es bei Instagram, YouTube, TikTok oder Facebook – muss mit besonderer Vorsicht agieren. Denn mit der Veröffentlichung entsteht eine neue Ebene der Rechtsverletzung:

·         Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG)

·         Strafbare Verbreitung intimer Aufnahmen (§ 201a StGB)

·         Datenschutzrechtliche Verstöße nach DSGVO

·         Abmahn- und Klagerisiko durch Betroffene

Einmal hochgeladen, lassen sich Inhalte kaum zurückholen – der Schaden für die Abgebildeten kann erheblich sein, besonders bei Nacktheit oder halb entkleideten Situationen. Und: Auch das Teilen, Reposten oder Kommentieren solcher Inhalte kann rechtlich relevant sein.

6.3 Keine Panoramafreiheit bei Drohnenbildern

Ein häufiger Irrtum unter Hobbyfotografen: Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt nur das Fotografieren von Gebäuden oder Kunstwerken, die von öffentlichen Wegen aus sichtbar sind – nicht jedoch das Filmen von Menschen in Bade- oder Nacktsituationen. Schon gar nicht aus der Luft, mit gezieltem Zoom auf Badegäste oder intime Situationen.

Wer glaubt, aus der Vogelperspektive seien alle Rechte aufgehoben, fliegt in die juristische Falle. Die Kamera ersetzt kein Fernrohr – und das Fluggerät kein Freibrief.

7. Fazit: Keine Freiheit über nackter Haut

Drohnenflüge über Freibäder, Badeseen und FKK-Bereiche mögen technisch faszinierend sein – rechtlich sind sie jedoch ein hochsensibles Terrain. Wer seine Drohne von außen über solche Orte steuert und dabei Aufnahmen macht, bewegt sich in vielen Fällen im klar rechtswidrigen Bereich.

Die entscheidenden Punkte:

·         Das Persönlichkeitsrecht endet nicht am Zaun – auch Luftaufnahmen von außen können verboten sein.

·         Der Einsatz von Kameradrohnen ohne Einwilligung der Betroffenen verletzt regelmäßig das Datenschutzrecht und kann strafbar sein.

·         Besonders bei Nacktheit oder halb entkleideten Personen greifen höchste Schutzstandards – sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht.

·         Veröffentlichungen im Netz sind besonders riskant – hier drohen Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Ob Hobbyflieger, Content-Creator oder Profi: Über sensible Zonen fliegt man nicht – schon gar nicht mit Kamera. Wer Aufnahmen will, braucht die ausdrückliche Erlaubnis der Betroffenen und der Betreiber – sonst riskiert man mehr als nur schlechte Presse.

Was tun, wenn eine Drohne über einem Freibad oder FKK-Bereich fliegt?

Rechtliche Erste Hilfe für Betroffene, Betreiber und Piloten

Für Badegäste: Ihre Rechte bei Drohnen über dem Kopf

·         Beobachtung dokumentieren: Uhrzeit, Ort, Dauer, Flugrichtung, ggf. Kennzeichen der Drohne notieren (z. B. auf dem Gerät)

·         Fotos oder Videos machen: Wenn möglich, die Drohne oder den Piloten fotografieren – zur Beweissicherung

·         Personal informieren: In Freibädern oder bei Veranstaltungen sofort das Aufsichtspersonal oder die Badleitung verständigen

·         Polizei verständigen: Wenn Nacktheit betroffen ist oder gezielte Aufnahmen erfolgen – § 201a StGB kann einschlägig sein

·         Datenschutzbeschwerde einreichen: Bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde, falls Aufnahmen erkennbar gespeichert oder verwendet wurden

·         Zivilrechtlich vorgehen: Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld können über Anwälte durchgesetzt werden

Für Betreiber von Freibädern oder FKK-Geländen

·         Hausrecht durchsetzen: Sichtbare Drohnenflüge über dem Gelände dokumentieren und ggf. Platzverweise aussprechen

·         Hausordnung anpassen: Konkrete Drohnenverbote aussprechen und sichtbar aushängen

·         Polizei rufen bei Verdacht auf strafbare Aufnahmen

·         Behördlich prüfen lassen, ob das Gelände als Schutzbereich nach LuftVO eingestuft werden kann (z. B. 100m Abstand verpflichtend)

·         DSGVO-konform handeln: Bei Verdacht auf Bildaufnahmen mit Gästen kooperativ informieren und auf Beschwerdemöglichkeiten hinweisen

Für Drohnenpiloten: Was ist erlaubt – was nicht?

·         Nie über Menschenansammlungen oder FKK-Bereiche fliegen

·         Kein Aufnehmen von Personen ohne deren Einwilligung

·         Abstand zu Badezonen einhalten (mind. 100 m empfohlen)

·         Flugverbot beachten bei umzäunten oder privaten Anlagen

·         Veröffentlichung ohne Einwilligung vermeiden – besonders bei Nacktheit

·         Immer im Sichtflug und unter 120 m Höhe fliegen

·         Versicherungsschutz sicherstellen – sonst wird’s im Schadensfall teuer

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