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Dringlichkeit kann durch eigenes Verhalten widerlegt werden!

OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 13 U 72/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle hat mit seinem Beschluss vom 17.09.2015 unter dem Az. 13 U 72/15 entschieden, unter welchen Umständen von einer mangelnden Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren auszugehen sei.

Mit der Entscheidung wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und auch die Fortbildung des Rechts nicht durch sie gefördert würde. Eine mündliche Verhandlung sei auch nicht geboten.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung scheitere bereits daran, dass ein Verfügungsgrund fehle. Dieser werde auf Grund der generellen Eilbedürftigkeit in Wettbewerbssachen zwar regelmäßig vermutet, eine solche Vermutung werde aber widerlegt, wenn erkennbar sei, dass der Verletzte die Verfolgung des Verstoßes nicht für eilig erachte. Dies sei dann der Fall, wenn sich der Antragsteller die Frist zur Berufungsbegründung erheblich verlängern lasse und auch diese verlängerte Frist erheblich ausnutze. hieran könne erkannt werden, dass es dem Antragssteller mit der Verfolgung seiner Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr dringlich sei. Diese Ansicht gebe die gängige Rechtssprechung wieder, der sich der Senat anschließe.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass sich keine neuen Rechtsfragen in der Berufungsinstanz stellen würden, die nicht bereits herausgearbeitet worden seien.

Die Berufungsbegründung sei auch besonders einfach gewesen. Die Fristausschöpfung sei auch nicht mit dem Urlaub des Verfahrensbevollmächtigten zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass der Fristverlängerungsantrag auf eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten gestützt gewesen sei. Auch insoweit sei nicht erkennbar, dass das Zurückstellen bei einer angeblich dringlichen Sache gerechtfertigt gewesen wäre. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich schon das Verfügungsverfahren in der ersten Instanz durch mehrere Terminsverlegungsanträge seitens beider Parteien erheblich verzögert habe. Auch wenn dafür jeweils zwingende Gründe vorhanden gewesen sein mögen, habe dann erstrecht Anlass bestanden, die Berufungsbegründung vorrangig zu behandeln.

Auch wenn zu berücksichtigen sei, dass das Landgericht Hildesheim die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen habe und diese erst auf Widerspruch des Verfügungsbeklagten per Urteil aufgehoben habe, gab der Verfügungskläger durch sein Verhalten zu erkennen, dass ihm an der eiligen Verfolgung des Verstoßes nicht gelegen sei.

Nach gängiger Auffassung entfalle die Wirkung der Verfügung bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils und nicht erst mit der Rechtskraft dieses Urteils.

Das Eilbedürfnis sei deshalb hier so zu beurteilen, als ob die beantragte Verfügung nicht wäre erlassen worden.
Der Verfügungskläger habe zwar die verlängerte Frist nicht vollkommen ausgeschöpft, dies rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung, zumal der geringe Aufwand für die Anfertigung der Berufungsbegründung zu berücksichtigen sei. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger ausweislich einer Verfügung vom 06. Januar 2015 versichert hatte, aus der einstweiligen Verfügung bis zur abschließenden Entscheidung keine Vollstreckung zu betreiben, so dass sich der Eilbedarf nur durch den Erlass der Verfügung nicht erledigt hatte.

OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 13 U 72/15

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