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Doppelschöpfungen gerade im Bereich der „Kleinen Münze“ wahrscheinlich

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2015, Az. 11 U 56/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Oft ist die Beweiserbringung des Beklagten, es handele sich bei seinem Werk nicht um ein Plagiat, sondern um eine Doppelschöpfung, schwer. Für den Bereich der sogenannten „Kleinen Münze“ hat das OLG Frankfurt a.M. jenen, die sich dem Plagiat-Vorwurf ausgesetzt sehen, nun aber Hoffnung gemacht. Bei Werken, die gerade noch schützenswert sind, sei die Annahme einer urheberrechtlichen Doppelschöpfung nämlich wahrscheinlich.

Die Klägerin stellte handgearbeitete Tapeten her. Bei einem der Tapetenmuster verwendete sie echte Fasanenfedern und verklebte diese nach dem Zufallsprinzip unter Verdeckung der Federkiele. Die Tapete ist nach dem Vortrag der Klägerin zum ersten Mal in Deutschland auf einer 2005 stattfindenden Messe erschienen. Nachdem die Klägerin mitbekam, dass auch die Beklagte derartige Tapeten herstellte, klagte sie auf Unterlassung (§§ 97 Abs. 1, 15 ff., 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Nach erfolglosem Prozess vor dem LG Frankfurt (2-6 O 18/15) ging die Klägerin in Berufung.

Zunächst beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob sich die ausländische Klägerin überhaupt auf das deutsche Urheberrecht berufen kann, zumal Zweifel am Bestehen der Voraussetzungen der §§ 121 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 2 UrhG bestanden.
Auf eine Entscheidung diesbezüglich kam es vorliegend jedoch nicht an, weil das Gericht eine Doppelschöpfung bejahte und damit eine Urheberrechtsverletzung ausschloss. Eine Doppelschöpfung ist die Schaffung eines Werkes, das einem anderen gleicht bzw. in sämtlichen Merkmalen ähnlich erscheint, ohne dass der Urheber des jüngeren Werkes von der Existenz des älteren wusste. Mangels Prioritätsgrundsatzes im Urheberrecht sind beide Werke geschützt. Abzugrenzen ist die Doppelschöpfung von den ebenfalls Urheberrechtsschutz genießenden Rechtsfiguren der Freien Benutzung (§ 24 UrhG), also der Neugestaltung eines Werkes mit gewissem Abstand vom ursprünglichem Werk, und der Bearbeitung (§ 23 UrhG), die die Identität des Ursprungswerkes noch erkennen lässt.

Gericht sieht keine Anhaltspunkte für Kenntnis der Beklagten

Unbestritten war, dass das Tapetenmuster der Klägerin gerade noch vom Urheberrecht im Wege der „Kleinen Münze“ (vgl. BGH I ZR 143/12) gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt ist. Damit stellte sich die Frage, ob die Beklagte von der Existenz der ursprünglichen Tapete Kenntnis hatte. Wäre das der Fall, läge keine Doppelschöpfung vor, sondern eine unzulässige Übernahme des Werkes, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Übernahme bewusst (dann Plagiat) oder unbewusst bzw. unterbewusst (vgl. etwa LG München I, Urteil vom 03.12.2008, Az. 21 O 23120/00) erfolgte. Bei einer Doppelschöpfung diente das ältere Werk gerade nicht als Anregung.
Die Beklagte konnte das Frankfurter Gericht (unter eidesstattlicher Versicherung) davon überzeugen, dass sie nichts von dem Werk der Klägerin gewusst hatte. Das lag sicherlich auch daran, dass das OLG Frankfurt für den Bereich der „Kleinen Münze“ eine gewisse Wahrscheinlichkeit sieht, dass gleiche oder zumindest äußerst ähnliche Werke von verschiedenen Personen zufällig entstehen. Die Klägerin indes konnte dem nichts entgegensetzen, insbesondere selbst nicht beweisen, dass die Beklagte sehr wohl etwas von ihrem Tapetenmuster hätte wissen müssen. Vielmehr, so das Gericht, habe die Verwendung von Federn bzw. naturalistischen Elementen – wie die Klägerin selbst angab – seit 2006 im Trend gelegen. Auch andere Anbieter hatten Federn verwendet, wie die Beklagte beweisen konnte. Auch war das Tapetenmuster unstreitig nicht auf der Website der Klägerin abgebildet. Schließlich hätte die Beklagte, selbst wenn sie die Messe, auf der die Tapete erstmals ausgestellt wurde, besucht hätte, nicht unbedingt wahrnehmen müssen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2015, Az. 11 U 56/15

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