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Domainkauf - Rechtsstellung durch die Leistung des Verkäufers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.09.2013, Az. 3 U 164/09
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Erfolgt der Eintrag eines Domain-Käufers einer bereits vergebenen Domain zu Unrecht, stehen dem materiell berechtigten Domain-Inhaber keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Käufer zu. Diesen Beschluss fasste das OLG Brandenburg unter Verweis auf die Rechtsstellung des Domain-Inhabers. Diese erlangt er ausschließlich durch die Leistung des Domain-Verkäufers.

Zur Sachlage:
Der Kläger ist nach seinen Angaben seit 06.08.1996 Inhaber der Domain „gewinn.de“. Einen entsprechenden Vertag hat er mit der DENIC eG geschlossen. Gemäß der Domainrichtlinien erfolgte eine Übermittlung an den Zentralrechner und die vollautomatische Registrierung. Der wirksam zustande gekommene Vertag wurde weder vom Käufer noch von der DENIC eG gekündigt. Die DENIC eG kann eine Domain erst dann an einen neuen Käufer übertragen, wenn der alte Domain-Inhaber den Vertrag mit der DENIC eG kündigt. Das war hier nicht der Fall.

Die Beklagte trägt vor, dass sie am 03.02.2006 ebenfalls die Domain „gewinn.de“ über einen Internetvertrag von der Sedo GmbH gekauft hat. Dazu legte die Beklagte eine Zahlungsaufforderung vor, die sie auf ein Treuhandkonto beglichen hat. Die Abwicklung des Kaufvertrages ist gemäß den Vertragsbedingungen erfolgreich, wenn die Beklagte in der Whois-Datenbank der DENIC eG eingetragen ist und Kontrolle über die Domain erlangt. Der Eintrag in die Whois-Datenbank erfolgte am 15.05.2006. Das Gericht sieht den Übertrag der Domain „gewinn.de“ nach dem Vortrag der Beklagten als erfolgreich an.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte sich die Domain „gewinn.de“ auf Kosten des Klägers zu eigen gemacht hat und Nutznießer war. In diesem Fall hätte nach Ansicht des Klägers er als materiell Berechtigter der Domain Anspruch auf den daraus gezogenen Nutzen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg verweist in seinen Beschluss auf den Umstand, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger weiterhin Vertragspartner der DENIC eG sei. Das Klagebegehren sei schon aus anderen Gründen gescheitert.

Die Umschreibung des Domain-Inhabers in der Whois-Datenbank auf den Namen des Klägers sei eine an ihn gerichtete Leistung gewesen. Ein Anspruch auf Bereicherung gemäß § 812 I 1 Alt. 2 BGB setzt aber voraus, dass die Eintragung in die Whois-Datenbank von niemandem geleistet worden ist.

Somit hat der Kläger gegenüber der Beklagten keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Leistungen eines Nichtberechtigten nach § 816 BGB kann der Kläger aufgrund des Sachvertrages der Beklagten ebenfalls nicht fordern.
Das Oberlandesgericht Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger erfolgreich die Feststellung beantragen könnte, dass er der Inhaber der Domain „gewinn.de“ sei.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.09.2013, Az. 3 U 164/09

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